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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Übersicht vom ganzen Land vorlegen, es hat aber von einzelnen Gerichten Auskunft darüber erfordert. Bei dem Stadtgericht in Altstadt-Dresden wurden im Jahre 1842 963 ganz gering fügige Rechtssachen angebracht. Davon wurden 3«2 vor dem angesetzten Termin außergerichtlich beendet, 301 im Termin ver glichen und 362 entschieden; allein unter diesen Entscheidungen befinden sich 164 Contumacialbescheide. Muß man nun anneh men, daß man alle diejenigen Sachen, wo die Parteien nicht zum Termin gekommen sind, als außergerichtlich verglichen betrachten muß, und daß auch, .wo der Beklagte nicht erschienen ist, sich viel mehr als ungehorsam hat verurtheilen lassen, der Beklagte von seinem Widerspruch abgegangen ist, diese Sachen mithin den ver glichenen beigezahlt werden können, so sind von jenen 963 Sachen materiell nur 205 durch Erkenntniß entschieden worden, also noch nicht ein Viertel zur rechtlichen Entscheidung gekommen. Bei dem hiesigen Justizamte sind im Jahre 1840 519 ganz geringfügige Rechtssachen angebracht worden. Davon haben nur 49, also circa ^ötel einer wirklichen materiellen richterlichen Entscheidung bedurft, die übrigen sind theils im Termine ver glichen worden , theils haben sie sich vorher erledigt, theils durch Contumacialentscheidung. Im Jahre 1841 wurden 565 Sachen angebracht, und davon haben nur 70 einer wirklichen Entschei dung in materieller "Hinsicht bedurft, also ungefähr -^-tel. Es ist dies aber nicht blos in den Städten, sondern auch auf dem Lande. Bei dem Amte Augustusburg wurden im Jahre 1842 240 Sachen angebracht, davon haben nur 40, also A-tel einer wirklichen und materiellen Entscheidung bedurft. Bei dem Landgericht zu Löbau wurden 261 Sachen angebracht und er ledigt, und davon haben nur 23, also noch nicht-^tel einer wirklichen Entscheidung bedurft. Bei dem Justizamle Eiben stock wurden im Jahre 1841' 328 Sachen angebracht, davon haben nur 44, also ungefähr ^tel einer wirklichen und materiellen Entscheidung unterlegen. Im Jahre 1842 wurden 426 Sachen angebracht, davon haben nur 68, also ungefähr H-tel einer wirk lichen Entscheidung bedurft. Bei dem Stadtgericht zu Leipzig wurden im Jahre 1840 2,007 Sachen angebracht, davon haben nur 192, also noch nicht -^tel einer wirklichen richterlichen Ent scheidung bedurft. Im Jahre 1841 wurden 1817 Sachen an gebracht, davon haben nur226, also ungefähr-l-tel einer wirklichen richterlichen Entscheidung unterlegen. Im Jahre 1842 wurden 1726 Sachen angebracht, davon haben nur 156 einer richter lichen Entscheidung bedurft. Bei dem Landgerichte zu Wurzen wurden im Jahre 1842 181. Sachen angebracht, 12 gingen aus dem vorigen Jahre mit über, beendigt waren davon am Jahres schluß 165, und von diesen 165 sind nur 3, also ungefähr 2 vom Hundert materiell durch das Gericht entschieden worden. Tie Kammer wird daraus abnehmen, daß das Anführen im Bericht, als würde und könnte in Sachsen nicht soviel verglichen werden, ganz falsch ist, daß vielmehr die Thätigkeit unserer Ge richte für Vermittelung der Rechtsstreitigkeiten ebenso glänzende, wo nicht größere Resultate liefert, als die Friedensgerichte in irgend einem andern Staat, 44 davon hatten sich durch Vergleich erledigt, und 18 durch Contumacialbescheid, und einer wirklichen II. 33. Entscheidung haben nur 102 bedurft. Nun frage ich, meine Herren, hat das Ministerium nach diesen Nachrichten und stati stischen Uebersichten die Errichtung eines ganz neuen Instituts für nothwendig halten können? Präsident v. Haase: Ehe ich das Wort den angemeldcterr Sprechern gebe, erlaube ich mir nur Weniges auf die Bemerkung zu erwiedern, welche der Herr Justizminister im Eingänge seiner Rede machte. Derselbe bemerkte-, daß es bedauerlich gewesew wäre, "daß die Deputation keinen Commissar beigezogen hätte, nach §. 125 der Verfassungsurkunde sei sie dazu verpflichtet ge wesen. Ich kann aber diese Verpflichtung nicht anerkennen. In der gedachten Z. ist gesagt: „Diesen Deputationen werden, so oft die Deputationen selbst darauf antragen, durch königl. Commiffarien die nöthigen Erläuterungen gegeben werden." Und dann heißt es weiter: „Es muß jedoch jede De putation, vor Abgang ihres Gutachtens an die betreffende Kam mer, die ihr von dem königl. Commissar in ihrer Sitzung münd lich mitzutheilenden Bemerkungen hören, auch dieselben in Er wägung ziehen und nach Befinden berücksichtigen." Die De putation findet hierin nur soviel, daß, sobald von ihr auf einen Commissar angetragen gewesen, und von diesem derselben Erklärungen oder Erläuterungen gegeben worden, diese letztem in den Bericht nothwendig aufzunehmen, und damit ist auch Z. 111 der Landtagsordnung ganz übereinstimmend. Darin heißt es: „Die Deputation wird alle zu gehöriger Be arbeitung der an sie gewiesenen Gegenstände erforderliche Erläu terungen sammeln; bedarf sie deren von Seiten der Regierung, so ist auf Bestellung eines königl. Commissars anzutragen, durch welchen ihr solche gegeben werden." Sonach hat die Deputa tion sich nicht verbunden erachtet, auf eine kommissarische Zu ziehung anzutragen. Uebrigens aber hatte die Deputation sofort dafür sich entschieden, das Wünschenswerthe dieses Instituts an erkennend, einen Antrag auf dessen Einführung zu richten. Da sie aber diesen Antrag ganz allgemein zu halten beschloß, so ent hielt sie sich, die Negierung um einen königlichen Commissar zu er suchen. Im Ganzen konnte das zu weiter Nichts führen, als wozu ohnedies schon die Petition führte, nämlich den in der Pe tition gestellten Antrag im Allgemeinen, sowie er der Kammer vorgetragen worden ist, dieser zu empfehlen. Staatsminister v. Kün neritz: Das Ministerium hat nicht eine Principfragc berühren wollen, sondern nur bedauert, daß bei einem so wichtigen Gegenstand nicht das Verfahren, welches die Verfassungsurkunde andeutet, beobachtet worden. Ob dies nach den Mittheilungen und Aufschlüssen, die das Mini sterium gegenwärtig gegeben hat, überflüssig gewesen wäre, über lasse ich der Deputation und der Kammer zur Beurtheilung. Uebrigens geht der Antrag keineswegs blos dahin, die Sache der Regierung zur Erwägung zu stellen, sondern bestimmt auf Vor legung eines Gesetzes, und gewiß hat die Vernehmung mit dem Ministerio großen Nutzen, wenn man auf ein neues Gesetz anträgt. 2*
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