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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident V. Haase: Wenn nicht der Herr Referent das Wort nimmt, so würde ich nunmehr den angemeldeten Sprechern das Wort geben. Der erste derselben ist der Abgeordnete v. Zezsch- witz. Abg. v. Zezschwitz: Es liegt nicht in meinem Charakter, mich schnell und leicht für neue Einrichtungen, namentlich für ausländische, zu enthusiasmiren; dennoch habe ich die in Rede stehende Petition, als sie zuerst durch den Vortrag aus der Registrande zu meiner Kenntniß gelangte, unterstützt, und ver wende mich auch noch dafür. Nur kann ich mich mit dem in der Petition gebrauchten Ausdrucke: „Friedensgerichte" und „Friedensrichter" nicht einverstehen; ich bin nämlich der Meinung, daß die Organe des fraglichen Instituts durchaus nicht richterliche Qualität haben, und auch nicht Polizeibeamte sein sollen, wie es in England und Frankreich der Fall ist. Die geehrte Deputation hat auch schon im vorliegenden Berichte angedeutet, daß ähnliche Institutionen, wie die Friedensgerichte in England und Frankreich, für unsere Zustande nicht wünschenswerth und anwendbar sind. Die Or gane des fraglichen Instituts, wie ich sie mir denke, sollen we der Justiz-, noch Polizei beamte sein, es soll ein Insti tut des Vertrauens sein, nicht des Zwanges. Daß ich mich berufen finde, hierüber einige Worte zu äußern, kommt daher, daß ich mehre Jahre in einem Lande gelebt habe, wo das frag liche Institut besteht, und daß ich Gelegenheit gehabt habe, mich zu überzeugen, daß es nicht nur unschädlich, sondern auch wirklich von Nutzen ist.. Ich habe die Sache dort folgender maßen kennen gelernt: Ist der Schiedsmann oder Ver gleichsmann gewählt, und es befindet sich Jemand im Be zirk, der eine Differenz hat, so kann er sich an diesen Vergleichs mann wenden; er kann auch gleich ans Gericht gehen; hat er aber Vertrauen zum Vergleichsmann, so kann er auch zuvörderst zu diesem gehen. Darauf ladet derselbe die andere Partei vor; es ist aber auch dieser Partei freigestellt, vor dem Schiedsrichter zu erscheinen oder nicht; erscheint sie nicht, so ist anzunehmen, daß sie den Rechtsweg betreten will; erscheinen aber beide Par teien , so ist vorauszusetzen, daß sie beide einen Vergleich beab sichtigen. Kommt mit freiwilliger Einwilligung beider Parteien ein Vergleich zu Stande, so faßt der Schiedsmann ein Protokoll ab, trägt es in das Buch ein, welches er der Behörde vorzule gen hat, und die Sache ist abgemacht. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kommt die Sache auf den Rechtsweg. Es ist nicht meine Idee, daß durch das fragliche Institut dem Rechts no ege Eintrag geschehen solle; ich freue mich vielmehr, daß Be hörden da sind, welche über Nechtsstreitigkeiten entscheiden, und so sehr ich auch Proteste für etwas Unangenehmes halte, so kön nen sie doch auch manchmal nothwendig sein. Wenn ein wider rechtlicher Anspruch beharrlich gegen mich erhoben oder ein ge rechter Anspruch mir beharrlich verweigert wird, so scheue auch ich den Proceß nicht und freue mich, daß Behörden im Staate bestehen, die den Rechten gemäß darüber entscheiden. Es ist auch gar nicht meine Idee, daß der Termin zu Güte und Recht bei den Gerichten durch das fragliche Institut aufgehoben werden soll, denn ich kann mir wohl denken, daß der Richter manchmal fähiger sein kann, einen Vergleich zu Stande zu brin gen, als der Schiedsmann. Ich gehe von der Idee aus, daß es ein Institut desVertrauens sein und jeder Zwang ent fernt sein soll, daher mir die im Königreich Dänemark beste hende Einrichtung, wie sie im Deputationsbericht dargestellt wor den ist, schon zu viel Zwang enthält, und ich stimme vielmehr mit der im Deputationsbericht erwähnten Aeußerung des preu ßischen Justizministers überein, wenn er es abgelehnt hat, daß den Parteien vorgeschrieben werde, sie müßten, ehe sie ans Gericht kommen, sich vorerst an den Schiedsmann wenden. Einmal stimme ich mir dem angeführten Motiv überein, daß da durch die gesetzliche Freiheit der Recht Suchenden zu sehr beschränkt würde; dann aber auch sehe ich es von derSeite an, daß dadurch das fragliche Institut blos eine Formalität sein würde. Wer sich freiwillig an den Schiedsmann wendet, der wird mit dem Wunsch zu ihm kommen, sich zu vergleichen; wenn er sich aber an den Schicdsmann wenden muß, so geht er möglicherweise mit der Absicht hin, sich nicht zu vergleichen, und dadurch würde das Vertrauen zu dem Institut geschwächt und dasselbe nur eine lästigeFormalität werden. Es soll — ich wiederhole es — ein Institut des Vertrauens sein, von jedem Zwange entfernt! Als das Institut in Schlesien eingeführt wurde, so waren im Anfänge auch viele Bedenken dagegen; sie sind aber jetzt größtentheils verschwunden, und wenn auch selten große und verwickelte Sachen durch die Schiedsmänner entschie-, den werden, so sind doch mitunter auf dem Lande kleine Diffe renzen, kleine Grenzstreitigkeiten u. s. w., wo man sich der Ko st e n wegen scheut, sie an das Gericht zu bringen, und die darum unerörtert bleiben. . Solche kleine Differenzen haben aber oft die Folge, daß die Leute in eine gewisse Bitterkeit gegen ein ander gerathen; sie bringen sie nicht vor die Gerichte, weil sie denken, daß der Gegenstand der Kosten nicht werth ist. Gehen sie aber an den Schiedsmann und vergleichen sie sich, so ist die Zwistigkeit gehoben, und dadurch wird der Geist des Frie dens und der Versöhnlichkeit verbreitet; zu geschweige», daß dadurch den Parteien Kosten vermieden werden. Nach den Erfahrungen, die ich kn Schlesien gemacht habe, kann ich mich allerdings nur für Einführung eines ähnlichen Instituts, näm lich eines Vergleichsinstituts, in unserm geliebten Va terlande verwenden. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte nur bemerken, daß mein hauptsächliches Bedenken dahin ging, daß es für die Rechtspflege nicht nothwendig und ohne Einfluß sei, daß mit hin die Vordersätze, worauf die Deputation ihren Antrag stützt, nicht richtig seien. Daß es, abgesehen von der Rechtspflege und nebenbei gut sein kann, Verglekchsmänncr zu haben, die die Streitigkeiten nebenbei vergleichen, ist möglich, obschon ich glaube, daß der Staat nicht dafür zu, sorgen,braucht, da dieje nigen, welche sich vergleichen wollen, sich selbst den, zu dem sie das mehrste Vertrauen haben, wählen können. Abg. Braun: Ich hätte allerdings bei Stellung meines Antrages nicht geglaubt, daß dieser Antrag von der hohen Staats-
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