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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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regierung eine Opposition erfahren würde, da derselbe gewiß vieles Ansprechende hat, und die Ausführung der Idee, die ihm zum Grunde liegt, in vielen Staaten von unbestreitbarem Nutzen gewesen ist. Ich erkenne nun allerdings diesen Glauben als einen irrigen, und werde später bemüht sein, die Gründe zu beleuchten, welche das hohe Ministerium seiner entgegengesetzten Ansicht un- tergestellt hat, nachdem ich zuvor noch einige Worte über den Be richt selbst und über die Sache im Allgemeinen geäußert haben werde. Daß der Gegenstand, der hier zur Sprache gebracht wor den, ein hochwichtiger ist, daß er die besondere Aufmerksamkeit der Gesetzgebung verdient, daß er sie verdient in einer Zeit, wo das Leben vielgestaltiger, die Beziehungen des Individuums zum In dividuum mannigfaltiger, der Verkehr reger geworden ist, das dürfte wohl keines weiteren Beweises bedürfen, da, wie das hohe Mi nisterium selbst erklärt, Processeals Calamitat anzusehen sind, auch kaum sich Jemand in diesem Saale finden' dürfte, welcher das Vorhandensein von Processen, das Dasein einer Menge von Processen als ein Zeichen des Glücks eines Staates, als ein Vor schreiten seiner sittlichen Bildung auszugeben versuchen sollte.. Ist es demnach unzweifelhaft, daß die möglichste Schlichtung von Processen und daher die möglichste Herbeiführung von Ver gleichen die Aufgabe ist, welche die Gesetzgebung im Interesse der Staatsangehörigen zu lösen hat, so stellt sich die Frage nur da hin, ob unsere Gesetzgebung bereits hinlängliche Mittel zu diesem Zwecke besitze? Die Deputation hat diese Frage verneint, und sie ist auch zu verneinen. Nach unsrer Gesetzgebung tritt der Ver such eines gütlichen Abkommens erst dann ein, wenn bereits der Proceß anhängig ist, wenn schon gerichtliche wie außergerichtliche Kosten entstanden sind und wenn bereits einer der streitenden Khekle von einem Rechtskundigen die Versicherung empfangen und die Aussicht eröffnet erhalten hat, daß nicht sein Gegner, son dern er Recht habe. Ich frage nun, ist dieser Zeitpunkt zu Er wirkung von Vergleichen ein günstiger, ist es ein derartiger, wo man die Bereitwilligkeit der Parteien zu einem gütlichen Ab kommen voraussetzen kann? Dazu kommt noch, daß unsere Ge setzgebung dem Proceßrichter die Sorge für die Vergleiche über laßt, ihm, der vorzugsweise berufen ist, die Procefse zu entschei den, der aber auch mit einer Menge Geschäfte beladen ist, so daß er diese Sorge häufig in die Hände eines Andern, seines Subalter nen, legen muß, und der, wenn er dies selbst nicht thut, keineswegs so mit den Verhältnissen und der Gesinnungsweise der Parteien vertraut sein kann, als es ein von den Parteien selbst mitgewählter Schiedsmann sein wird. Ein französischer Schriftsteller sagt: zu Bewirkung von Vergleichen gehöre, daß der, der sie bewirken will, den Standpunkt und die Verhältnisse derPar- teien genau kenne, daß er eine große Geduld habe und große Anlage besitze, die Parteien wirklich zu vereinen. Könnte man aber auch alle diese Eigenschaften bei unfern Rich tern voraussetzen, zugegeben daher auch, daß unsere Richter nach den gegebenen Verhältnissen zu Erwirkung von Vergleichen voll kommen geeignet seien, so ist doch wohl zu berücksichtigen, daß diese Sorge, diese Pflicht, dieses Amt unfern Richtern durch das von mir beantragte Institut nicht genommen werden soll, dasselbe soll nur neben der richterlichen Pflicht der Werglcichsbewirkung bestehen und nur der Gesetzgebung ein Mittel mehr dafür ge währen, daß der Zweck der gütlichen Vereinigung von Streitig- - keiten erreicht und gefördert werde. Demnach dürfte es jeden falls nützlich, ja auch nothwendig sein, das angedeutete Institut einzuführen, das Institut, dessen Spuren wir bereits in der säch sischen Gesetzgebung, und zwar in dem Gesetzentwurf vom 28. Januar l835 in §. 56 angedeutet finden, wo nämlich dem jenigen, welcher einen Ehescheidungsproceß anhängig machen will, die Pflicht auferlegt ist, vorher die Sühne zu suchen. Auch insofern stimme ich mit der Deputation überein, daß sie bei der Einführung eines derartigen Instituts das französische oder eng lische Friedensgericht keineswegs zum Muster nehmen will. Ich glaube, das englische würde jetzt nicht auf uns passen, weil dieses einen ganz andern Rechtsboden verlangt, als wir ihm zu geben vermöchten, und das französische nicht, weil trotz seines mannichfachen trefflichen Wirkens es dennoch Mängel an sich trägt, in Hinblick auf welche ein deutscher Jurist mit allem Rechte sagen konnte: es sei eine Zollstätte, bei welcher Jeder, der den Rechtsweg betreten will, für die Erlaubniß in voraus aufAb- schlag ein Weggeld zu bezahlen habe. Auch in dieser Hinsicht trete ich der Deputation bei, daß sie sich enthalten hat, aufEin- zelnheitcn des Instituts eknzugehen, und daß sie diese Bestim mung der spätern Gesetzgebung überlassen will, damit die Kam mer freie Hand behält, über das Einzelne sachgemäße Beschlüsse zu fassen. Nur zwei Punkte erlaube ich mir zur Sprache zu brin gen und Ihre Aufmerksamkeit darauf hinzulenken: der eine ist der, auf welchen ich bereits in der Petition hingedeutet habe, daß der zum Schiedsmann zu Erwählende durchaus das Vertrauen des Volks besitzen muß, daß also der Schiedsmann vom Volke ge wählt wird; der andere Punkt besteht darin, daß der Schieds mann eine Person sein muß, die hinlänglich befähigt ist, einen deutlichen schriftlichen Aufsatz nkederzuschreibcn; denn ohne dieses würden nur eine Menge Streitigkeiten aus den Niederschriften entstehen, worin ich dem Herrn Justizminister vollkommen Recht gebe. Außerdem würden gerade die Protokolle eine Quelle neuer Streitigkeiten sein, und das Institut, welches eine Panacee gegen Proteste sein soll, würde nur Gift werden. Deshalb ist auch an den Orten, wo in dieser Hinsicht keine sachgemäße Bestimmung sich findet, allerdings der Fall häufig, daß neue Proteste aus den Friedensgerichtsverhandlungen hervorgehcn. Was nun die Ein wendungen anlangt, welche vom Herrn Justizminister gegen das Institut aufgestellt worden, so äußerte der Herr Minister, das In stitut sei nicht nothwendig, cs würde bereits eine hinlängliche An zahl Proteste verglichen. Wenn dies aber auch der Fall ist, wenn auch eine Menge Proteste verglichen werden bei der jetzigen Ein richtung, so ist doch immer nicht damit entschieden, ob nicht auch die anhängig gewordenen Proceffe'vcrglichen worden wären, wen n das Institut bestand, und muß es übrigens nicht Sorge des Staats sein, daß die größtmöglichste An zahl von Processen verglichen werde? Oder kann es in dieser Beziehung eine Grenze geben? Man äußerte weiter, es sei das Institut häufig nicht wirksam. Ob aber diese Unwirksamkeit im Principe oder in der
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