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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Art und Weise der Handhabung des Instituts liege, das kann ich zwar nicht entscheiden; ich habe aber die Ueberzeugung, daß da, wo es weniger wirksam ist, der Grund davon mehr in der Aus übung, in der Anwendung des Instituts, mehr in den gesetzlichen Bestimmungen, die über seine Einzelheiten bestehen, zu suchen ist, als im Principe des Instituts selbst. Man äußerte weiter, der Schkedsmann müsse ein Jurist sein, sonst vermöchte er ein gehö riges Protokoll nicht zu führen. Auch in dieser Hinsicht kann ich der Ansicht des Ministerii nicht beistimmen; ich glaube, Sachsen hat Intelligenz genug, daß cs ein hinreichendes Contingent davon zu dem Institute stellen könnte, wenn es zu dessen Einführung kommen sollte. Ich erinnere nur an die ökonomischen Special- ablösungscommiffare. Diese hatten häufig die wichtigsten Ver gleiche zu protokvlliren, und haben diese Aufgabe meist glücklich gelöst. Ferner ist auch zu berücksichtigen, daß durch Beförderung, durch immer größere Ausbildung des Schulwesens je länger, desto mehr die Summe der Kenntnisse im Lande steigt. Man sagt ferner, es sei nachdem Gesetz vom 18. Mai 1839 die Einfüh rung des fraglichen Instituts nicht nöthig. Ich gebe zu, daß die ses Gesetz von vielfachem Nutzen ist, es hat in seinem Gefolge viele Vergleiche gehabt; allein es ist auch nicht zu verkennen, daß dieses Gesetz erst eine Menge von Processen hervorgerufen hat, die ohne dasselbe nicht entstanden waren, und zwar deswegen, weil in demselben die Jnstructionsmaxime zur Anwendung ge bracht, auch die Verbindlichkeit zur Kostenerstattung hinweggefal len ist. Wenn demnach eine Menge von Processen verglichen wor den sind, so kann man auch behaupten, daß ohne dieses Gesetz eine Menge Proteste gar nicht entstanden waren. Man sagt fer ner, das Institut nütze nur da, wo die Gerichtseingesessenen weit entfernt von der Gerichtsstelle wohnten; ich behaupte aber gerade das Gegentheil. Da, wo die Gerichtseingeseffenen in großer Entfernung von den Gerichtsstellen leben, wird die Lust zu Processen in ihnen deswegen weit weniger rege, weil zur Ausführung ihres Verlangens, zur Büßung dieser Lust ein größerer Zeit- und Müheaufwand gehört, als im entgegenge setzten Falle. Dies liegt in der Natur der Sache. Da, wo Per sonen erst eine große Reise machen müssen, ehe sie an die Gerichtsstelle kommen, um den Proceß anhängig zu machen, stehen sie häufig lieber von dem Procefie ab, ehe sie ihn angefangen haben. Ich glaube daher, daß da, wo die Gerichtseingesessenen in ziemlicher Nahe von der Gerichtsstelle leben, das Institut gerade besonders nothwendig ist. Mag auch das Institut bei verwickelten Processen weniger von Nutzen sein, so scheint doch soviel gewiß, daß es von großem Nutzen sein wird namentlich auf dem platten Lande; hier bieten die ökonomischen Verhält nisse sehr häufig Berührungspunkte, welche in Processe aus schlagen, in Processe, die lange dauern und viel Geld kosten, die aber meist sogleich im Keime erstickt worden wären, wenn das Institut bestanden hätte. Ich habe diesen fraglichen Antrag gestellt, einestheils in Folge meiner Wahrnehmung von Resul taten, von welchen dasselbe begleitet gewesen ist in den Län dern, wo es besteht, anderntheils in Folge äußerer Anregung, daß ein Bedürfniß, ein Verlangen darnach wirklich im sächsi schen Volke vorhanden ist, jedenfalls aber in der Ueberzeugung, meine Herren, daß dadurch dem Vaterlande ein Dienst geleistet werden wird. Dies ist die einzige Rücksicht, welche entscheidet, mag auch dabei das eine oder andere Interesse vielleicht gefährdet werden, mag auch selbst das Interesse des Standes gefährdet werden, dem ich angehöre. Doch was sage ich? Ich bin gewiß, die bei weitem grösste Anzahl der sächsischen Juristen wird eine Einrichtung mit Freuden begrüßen, die, wenn sie auch ihr Privatinteresse einigermaßen beeinträchtigt, doch dem großen Ganzen heilsam und förderlich ist. Meine Herren, ich schmeichle mir zwar nicht, daß die Petition, welche von mir angebracht wurde, denselben Erfolg haben werde, welche eine ähnliche auf denselben Gegenstand gerichtete vor einigen Jahren in einer deut schen Ständeversammlung gehabt hat, die von beiden Kammern mit Stimmeneinhelligkeit angenommen wurde. Dennoch glaube ich, daß die Majorität auch dieser Kammer sich für einen Gegen stand verwenden werde, der, ohne im Geringsten zu schaden, . von vielfachem Nutzen sein kann und sein wird. Abg. 0. Geißler: Meine hochgeehrtesten Herren! Ich hatte mir zuerst vorgenommen, in der vorliegenden Frage nur deshalb das Wort zu erbitten, um dem geehrten Petenten meinen Dank für seinen wohlgemeinten Antrag öffentlich auszusprechen, welcher Antrag der Anerkennung umsomehr werth erscheint, als der Stand, welchem der Petent angehört, bei Ausführung de- beantragten Instituts jedenfalls der verlierende Theil sein wird. Ich finde mich aber auch durch den Deputationsbericht veranlaßt, Einiges über das Wesen des Antrags selbst zu sagen. Zuerst kommt es mir vor, als wenn die geehrte Deputation sich den Kreis ihrer Betrachtung gar zu enge gezogen habe. Sie be schäftigt sich hauptsächlich damit, den Nutzen der dänischen und preußischen Schiedsmännereinrichtung hervorzuheben und eine ähnliche .für uns vorzuschlagen; hinsichtlich der englischen und französischen Friedensrichter wird die Kammer mit der Bemer kung abgefunden, jene seien Polizeibeamte, diese erkennende Unter richter, und überhaupt paßten die englischen und französischen Institute nicht für uns. Nun, meine Herren, wohl dem Staate, wo die Polizeigewalt, wo das Amt eines Unterrichters schlichten Staatsbürgern übertragen werden mag, und der Beweis ist weg gelassen, daß das wunderbar treffliche Institut der englischen Friedensrichter, oder auch das der französischen, für uns nicht passe. Wäre aber auch dieser Beweis geführt, so könnte ich doch keineswegs angemessen finden, daß in Deutschland den Institu ten jener beiden großen Nationen mit einer gleichsam gering schätzigen Zurückweisung begegnet werden soll, wie sie in jener allgemeinen Abfertigung liegt. Aeußern wir etwa Gering schätzung für die politische Freiheit, welche wir haben? Wir hätten dicseFreiheit nicht, wenn nicht England der kocus gewesen wäre, wo das Licht der Volksrechte leuchtete, als ganz Europa im Dunkel des Absolutismus versunken war; wir hätten diese Freiheit, nicht, wenn nicht Frankreich mit unerhörten Anstren gungen und inneren Convulsionen die schwere Geburt der Frei heitsidee für uns hätte vollbringen müssen. Also, meine Herren, Ehre in Deutschland den freisinnigen Instituten Englands und
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