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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Frankreichs, auch wenn wir sie nicht, oder nicht in ihrem ganzen Umfange bei uns aufnehmen. Außer der auf oberflächliche, oder vielmehr keine Gründe gestützten Zurückweisung der englischen und französischen Friedensgerichte finde ich aber an dem Gut achten der Deputation noch auszusetzen, daß es einen vom Pe tenten hervorgehobenen höchst wesentlichen Punkt, die Wahl -er Friedensrichter oder Schiedsmänner, nur im Vorbei gehen berührt hat. War die Deputation gemeint, auf den Sinn der Petition einzugehen, so mußte sie diesen Punkt aus drücklich. bevorworten, und ich komme dadurch zugleich auf den dritten Vorwurf, welchen ich dem Berichte zu machen habe, nämlich daß er, von den engsten practischen Rücksichten ge leitet, den höheren Gesichtspunkt der Petition gänzlich aus den Augen gelassen hat. Dieser höhere Gesichtspunkt ist: die Eman- cipation der natürlichen Freiheit der Staatsbürger aus den Fes seln des Polizei - und Beamtenstaates. Meine Herren, es hat eine Zeit gegeben, wo man jene Freiheit durch eine künstlich zu sammengesetzte, mittelst eines Fingerdrucks von oben zu leitende Staatsmaschine überall beschränkte; jetzt aber haben wir eine Zeit, wo diese Maschine wieder zum Besten der Freiheit in die natürliche Grenze ihrer Wirkung gewiesen werden soll. Der Staatszweck, welcher ist: „kräftiger, auf feste Institutionen ge stützter Schutz des Rechtes und der Wohlfahrt des Einzelnen und Allergibt diese Grenze. Die Staatsgewalt überschreitet sie, wenn sie das Volk einem größeren Zwange unterwirft, als es je ner Zweck erfordert, und das eben hat der Polizeistaat gcthan, welcher sich einen andern Zweck setzte, nämlich die Vollkommen heit der Staatsmaschine zum Gebrauch des Oberhauptes, und zwar nicht allemal, um das Volk zu unterdrücken, sondern auch manchmal, um es glücklich zu machen. Aber der Geist der Frei heit widerstrebt selbst dem wohlgemeinten Zwange, wenn er nicht zugleich ein nothwendiger, durch jenen rationellen Staatszweck gebotener ist. Ein Volk, in welchem der Freiheitssinn erwacht ist, und welches das Recht hat, sein Bedürfniß nach Freiheit laut werden zu lassen, wird also sagen, dgß es von der Staatsgewalt und ihrer Beamtenschaft nur soviel nothwendkg regiert sein will. Dieses auf die vorliegende Frage angewendet, so ist der Sinn der Petition, wie ich ihn auffasse, der, daß von den bisherigen civil- richterlichen Functionen diejenigen, welche mehr einen Mann des öffentlichen Vertrauens, als einen vom Staate geschulten Richter voraussetzen, der Staatsbeamtenschaft entnommen werden sollen. Als eine solche Function wird die Vergleichung von Streitigkeiten dargestellt, und sicher wird deren Uebertragung an jene Männer des öffentlichen Vertrauens von großem practischen Nutzen sein. Der höhere Zweck aber ist, daß die Staatsbürger in denjenigen Angelegenheiten, welche sie ohne unmittelbare Einwirkung der Staatsgewalt und ihrer Beamtenschaft s.lbst besorgen können, auch der letzteren nicht weiter unterworfen bleiben. Und hierin gerade leuchten die Friedensgerichte Frankreichs und besonders Englands als treffliche Beispiele vor. Die Friedensrichter sind dort Staatsbeamte, aber nicht,in unserem Sinne, sie sind nicht unter Leitung der Staatsgewalt geschulte, examinirte, approbirte, inspicirte, controlirte, berichts- und tabellmpflichtige, von den Dberbehörden überall abhängige 'Staatswerkzeuge, sondern sie sind freie, unabhängige des öffentlichen Vertrauens genießende Staatsbürger, welche der Staat delegkrt hat, um züm allgemei nen Besten einen sehr wichtigen Thcil der öffentlichen Angelegen heiten zu besorgen. Dort also vertraut der Staat einen Lheil seiner Gewalt den Bürgern an, und wir sollten cs nicht einmal so weit bringen, die natürliche Freiheit der letzteren dem Beamten staate gegenüber wiederherzustellen? Meine Herren, haben wir in der vor Kurzem berathenen Frage über Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Criminalverfahrens den Gesichtspunkt festge halten, daß das criminalrichterliche Amt auf dem natürlichsten, freiesten, den Rechten des Einzelnen und der Gesammtheit ange messensten Wege zu üben ist, nun so lassen Sie uns offen aus sprechen, daß die sächsische zweite Kammer gemeint ist, in allen Dingen den hinsichtlich des Criminalverfahrens angenommenen Grundsatz zu befolgenden Grundsatz: daß innerhalb der durch die Natur des Staatsverbandes und unsere Verfassung gegebenen Grenzen das Volksleben sich frei gestalten und den Fesseln, welche ihm der vormalige Polizei- und Beamtenstaat angelegt hat, ent nommen werden muß. Ich stimme also dem Deputationsgut- achten insofern bei, als es dem Zwecke der Petition wenigstens den Weg bahnt, hoffe aber, daß die sächsische Staatsrcgierung und Stände bei dereinstkger Ausführung des beantragten Insti tuts nicht blos den aus absoluten Staaten entlehnten Gesichts punkt der Nützlichkeit, sondern auch und vorzüglich den im We sen des constitutionellen Staates liegenden Gesichtspunkt eines freieren Volkslebens im Auge behalten werden. Staatsminister v. Könneritz: Nur Eins erlaube ich mir zu bemerken. Der Abgeordnete ist im Jrrthum, wenn er denkt, daß die Friedensrichter in Frankreich keine Staate beamten wären; sie sind ganz ordentliche Staatsbeamte, und wenn er sagt, man solle sich mehr an die Einrichtungen in constitutionellen als in monarchischen Staaten halten, so paßt dies sonach insofern nicht, als gerade, was man will, daß Männern durch das Vertrauen des Volks gewählt das Vergleichsamt übertragen w.rde, in den constitutionellen nicht besteht, sondern in den monarchischen. So viel kann ihm aber zugegeben werden, daß es kein Zwangsinstitut sein darf und daß, wenn man Vergleichsämter wünscht, die Wahl der Männer durch das Volk Vorzüge hat. Abg. v. Geißler: Der Herr Justizminister hat mich mißverstanden, wenn er glaubt, ich hielte die englischen und französischen Friedensgerichte für passend für uns, sondern ich habe nur gesagt, die Deputation habe nicht bewiesen, daß sie für uns unpassend seien. Ich habe nur im Allgemeinen die Zurück weisung ohne Begründung getadelt und nicht gesagt/ daß jene Institute bei uns eiageführt werden müssen. Referent Abg. Tzschucke: Ich würde den Abgeordneten nicht widerlegen, sondern die Widerlegung auf das Schlußwort aufsparen, wenn er gegen die Friedensgerichte und gegen den Antrag gesprochen hätte- Da er jedoch gegen die Ansichten der Deputation gesprochen und den Bericht so sehr.g tadelt hat, so sehe ich mich doch veranlaßt, Einiges zu crwiedern. Er Hal die
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