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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Deputation getadelt, daß sie sich zu enge gehalten und nur die dänischen und preußischen Institute angezogen, dagegen die englischen und französischen ganz in den Hintergrund gestellt habe. Es wäre der Deputation ein Leichtes gewesen, über diese Institute in Frankreich und England sich weiter zu verbreiten, denn es gibt da eine Menge Schriften; dagegen würde die De putation große Tiraden über Freiheitsideen nicht ausgenommen haben, da sie sich wohl mehr an den praktischen Standpunkt zu halten hatte. Wir würden, wenn wir die von dem Abgeordneten beliebte Idee ausgeführt hatten, von den Friedensgerichten der Römer und Griechen und von den jetzigen Spruchbehörden und Friedensgerichten der Afghanen oder Ashantees zu sprechen ge habt haben. Daß dies in diesem Bericht nicht ausgenommen werden konnte, ist klar. Wir wollen hier ein deutsches Friedens gericht, kein englisches und kein französisches. Ich beneide aller dings England und Frankreich um ihre Freiheit, aber deswegen will ich nicht, daß alle ihre Institute auch auf Deutschland über tragen werden, wir wollen uns lieber an unseredeutschrn Einrich tungen halten, und sie nichtim Auslande suchen. Da jedoch diese Erwähnung einen nachtheiligen Eindruck auf die Ansicht derDe- putation selbst haben könnte, so erlaube ich mir, über die Einrich tung der Friedensgerichte in Frankreich und England noch etwas weiter zu referiren, und da wird sich beweisen, daß sie, wenn sie eingeführt werden sollten, einen gänzlichen Umsturz unserer gan zen Behörden und Aemter herbeiführen müßten. Es besteht nämlich in Frankreich das Friedensgericht aus einem vom Staate besoldeten oder auf Sporteln gestellten Friedensrichter und zwei nicht besoldeten Ergänzungsmännern, aus einem Gerichtsschrei ber und zwei Huissiers. Sie haben das Amt der Vermittelung; das istdas Einzige, womit sie mit den preußischen und dänischen Friedensrichtern übereinstimmcn. Dagegen sind sie aber auch Justizbehörden; als Civilgericht haben sie in Rücksicht auf eine bestimmte Summe in allen rein persönlichen Klagen, ohneRück- sicht auf eine gewisse Summe, sogar wegen Schäden an Fel dern, Früchten, Ernten, Grenzirrungen, Klagen aus Mieth- contracten, über wörtliche und thatliche Injurien und Mauth- fachen zu entscheiden; als Strafgericht oder einfaches Polizei gericht haben sie gegen polizeiwidrige Handlungen, die höchstens mit 15 Francs oder 5 Lagen Gefängniß bestraft werden können, Forstfrevel, sitlenverderbende Schriften, Bilder u. s. w. zu er kennen. Uebrigens sind sie auch Behörde einer gerichtlichen Po lizei, das heißt, sie haben die Spuren der Verbrechen aufzusu chen, den Beweis für die Untersuchung herbeizuführen, dem Lhäter nachzuspüren und ihn dem Gericht zu überliefern. Sie sind aber auch endlich eine Behörde der freiwilligen Gerichtsbar keit, sie haben sich mit Versiegelung der Nachlässe zu beschäftigen, sie haben den Vorsitz in Familienverhandlungen, wenn sie dazu aufgefordert werden, sie haben Testamente, Adoptionen, Anerkennung natürlicher Kinder u> s- w. in die gericht liche Form zu bringen. — Die englischen Gerichte sind aus der klkigns ObartL entstanden. Diese blagnL (llmrta stellt aber keinen Rechtszustand her, sondern bestimmt blos die politi schen Rechte der Ünterthanen. Da nun ein Rechtszustand selbst fehlte, so wurden unter Eduard I. im Jahre 1275 Crimmal- commissionen eingeführt, und aus diesen gingen erst unter Eduard HI. diese Friedensgerichte hervor. Friedensrichter istJe- der kraft des Gesetzes, wenn er gewisse Bedingungen erfüllt. Dieser ist Administrativbeamter, als solcher hat er das Gewerb- wesen, die Militairpolizei, das Armenwesen, Stiftungen, Buch druckersachen, Feld - und Forstpolizei zu überwachen; er ist ge richtlicher Polizeibeamter, er hat die öffentliche Ruhe herzustel-, len und den Verbrechen nachzuspüren. Er ist auch Civilrichter in Bagatellsachen, und sogar Strafrichter in Zuchtpolizei - und Strafsachen, die nicht zu den Capitalverbrechen gehören. Sie sehen, meine Herren, daß zu Errichtung eines solchen Instituts kein Bedürfniß bei uns vorhanden ist, Behörden haben wir ge nug, eine neue soll der Friedensrichter nicht sein, wir wollen nur den sächsischen Staatsunterthanen Gelegenheit geben, auf eilte weniger kostspielige Art den Weg zu den Dergleichen zu bahnen. Abg. 0. Geißler: Ich bcdaure nur, daß die Deputation die jetzt entwickelte solide Kenntniß der englischen und französi schen Friedensgerichte nicht eher gezeigt, und im Berichte nicht ei nige Grundzüge derselben gegeben hat. Das hätte den Vor wurf der Mißachtung jener Institute beseitigt, welchen ich im Allgemeinen dem Deputationsberichte zu machen gehabt habe. Referent Abg. Tschucke: Ich würde mit dieser Auseinan dersetzung die Kammer außerdem gar nicht belästigt haben, da ich voraussetzen kann, daß Alle davon Kenntniß haben. Abg. Hensel: Ich gehöre zu denjenigen, welche daS Institut der Schiedsmänner nur für nützlich, nicht für durchaus nothwendig erachten, und hatte die Absicht, hauptsächlich dafür zu sprechen, daß es neben der gerichtlichen Vergleichsvermitte- lüng bestehen könne. Doch da diese Seite schon der Abg. Braun hinlänglich beleuchtet hat, so verzichte ich hierauf. Meine vor ausgesprochene Ansicht stützt sich auf unsereGesctzgcbung undauf eine sehr günstige Erfahrung in Bezug auf die gerichtliche Ver gleichsstiftung. Werden die Bestimmungen der vier ersten Pa ragraphen der Erläuterten Proceßordnung zum ersten Titel, dann das Gesetz wegen des -Verfahrens in Streitigkeiten über ganz ge ringe Cipilansprüche vom 16. Mai 1839, auf welches ich sehr hohen Werth lege, und die Verordnung vom 27. Mai 1841 gehörig erfüllt, so kann gewiß dem dringenden Bedürfniß zu vergleichsweiser Beseitigung von Streitigkeiten ziemlich genügt werden. Würde aber noch zum Beispiel das in der vorletzten Paragraph! des eben angedeuteten Gesetzes vom 16. Mai 1839 den Parteien für höhere Ansprüche gestattete Compromiß in der Art erweitert, daß auch auf einseitigen Antrag des einen vderan- dern Theils wenigstens die Vorladung und -Vergleichsverhand lung nach Vorschrift dieses Gesetzes geschehen könnte, das wei tere Verfahren aber der beiderseitigen Einwilligung und der ge richtlichen Entschließung überlassen bliebe, und würde zu der 3. §- der Verordnung vom 27. Mai 1841 vielleicht noch hinzu- gefügt, daß nach Befinden und nach Lage der Sache der Rich ter in jedem Proccsse zu der Zeit, wenn das Verfahren geschlos sen ist, wenn er also die Sache genauer kennen gclernthat, noch einen anderweiten -Vergleichsrermin anberaumen könnte, so würde
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