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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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das Schiedsmanninstitut betreffend, in geeigneter Grenze auch auf die von mir angedeutete Richtung seiner Nützlichkeit Rück-- sicht zu nehmen. Ich habe mich beruhigt gefühlt durch eine der letztem Aeußerungen des Herrn Iustizministers, demnach nicht unbedingt der Petition Gehör verweigert wird. Wenn mit ern sten Bedenken das hohe Ministerium früher entgegentrat, so wollte es dadurch wohl das Zutrauen zu den bereits bestehenden Institutionen befestigen. Die Vermehrung der Processe in Sachsen hat gewiß einmal.darin ihren Grund, daß Handel und Gewerbe sich sehr erweitert haben; dann aber auch in einem größeren Vertrauen zur Rechtspflege, was Jeder zugeben wird, dessen Erinnerung mit bewußtem Rechtsgefühl bis in die zwei Perioden vor 1815 und vor 1830 zurückreicht. — Wer den da maligen. Zustand der Rechtspflege in der größer» Zahl der Ge richte mit dem gegenwärtigen vergleicht, darf nicht die Hoffnung aufgeben, daß die fortschreitende Gesetzgebung noch manche Lücken und Mängel ausgleichen werde. Auch der Antrag der geehrten Deputation wird hierzu führen! — Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete bringt einen ganz andern Gegenstand auf die Bahn, als den der Deputationsbericht behandelt. Hier ist von einem Institut die Rede, w.lches Vergleiche zu stiften hat; der geehrte Abgeordnete aber, welcher zuletzt sprach, willSchieds gerichte, er will Gerichte welche entscheiden können, und das ist freilich ein ganz anderer Gegenstand. Er will aber auch nicht blos S chiedsgerichte, sondern er will ein Gericht vonSachver ständigen. Man muß sich klar machen, was man bei dieser Petition vor Augen hat, und darum habe ich mir erlaubt, die verschiedenen Gesichtspunkte und Zwecke der Friedensgerichte in den verschiedenen Landern zu Anfang dieser Sitzung aufzustellen. Abg. Clauß: Zur Widerlegung ein kurzes Wort. Der Abg. Braun sprach vorher aus, daß die Schiedsrichter aus dem Volke und durch das Volk zu wählen seien. Handels- und Ge- werbsleute gehören auch zum Volke, und ich setze voraus, daß auch aus diesen Gassen in das Schiedsmanninstitut ehrenhafte Männer, an welche man sich wenden wird, gewählt werden. Ich würde mich mangelhaft ausgedrückt haben, wenn ich von diesen Männern eine andere als eine schiedsrichterlich zu erwartende Entscheidung bezeichnet hätte. Ich habe aber noch hinzuzufügen, daß Handel- und Gewerbtreibende sich sehr oft freiwillig einem Urtheile Dritter unterwerfen, ohne daß diese durch die Gesetzgebung mit richterlicher Function bekleidet sind. Auch der Herr Petent äußerte es, daß Niederschrift bei dem Schiedsmanninstltut nicht auszuschließen, ja nothwendig sei, und das nehme ich für meine Wünsche besonders an und glaube mich in der Hauptsache gar nicht von der Ansicht der Deputation entfernt, noch die Intention -es Petenten verkannt zu haben. Staatsminister v. Könneritz: Sich auf schiedsrichterlichen Ausspruch zu berufen, ist auch jetzt Niemand verwehrt; wollte man aber weiter gehen und die Vermittelung durch Schiedsmän ner zur Pflicht machen, so würde das Amt des Schiedsmannes nicht blos in Vermittelung eines Amts, sondern in Entscheidung von Streitigkeiten, mithin in einer richterlichen Function bestehen. Dies würde eine Aufgabe für die Schiedsmanner sein, die nicht jedem zugemutbet werden kann. Referent Lzschucke: Ich kann mich mit der Ansicht deS Abg. Clauß nicht einverstanden erklären; denn was erwünscht, existirt bereits. Es ist in der erläuterten Proceßordnung obwohl ich nicht genau die Stelle anzugeben vermag, den Parteien nach gelassen, zu „ compromittiren " und das heißt doch nichts weiter, als die Form, unter welcher der Rechtsstreit entschieden werden soll, durch Vergleich nach Uebereinkunft der Parteien festzusteüen. So erinnere ich mich auch, in den Statuten der Lebensversiche- rungsbank gelesen zu haben, daß Streitigkeiten ebenfalls durch Schiedsmänner geschlichtet werden sollen. Eine ähnliche Ein» richtung findet auch bei dem Directorio der leipzig-dresdner Eisenbahn statt. Also auf die Einrichtung solcher Institute konnte die Deputation nicht antragen; auch glaube ich, daß ei zu weit führen würde, für jeden Stand ein besonderes Schieds gericht zu organisiren. Abg. v.Lhielau: Ich glaube, der Abg. Clauß stellt die Sache offenbar auf einen andern Standpunkt, obgleich ich be merken muß, daß er zudem, was er äußerte, durch den De- putationsbcricht verleitet sein mag, denn auch ich bin zwekfel, haft, wie ich abstimmen soll. Dort heißt es nämlich: „im Verein mit der ersten hohen Kammer die hohe Staatsrcgierung um Vorlage eines Gesetzentwurfs, die Errichtung des Schieds mannsinstituts betreffend, an die nächste Ständeversammlung zu bitten." Ich glaubt aber, daß das, was hier beantragt ist, durch die nachfolgenden Worte wieder aufgehoben, mindestens ms Ungewisse gestellt wird. Das Schiedsmannsinstitut und das Friedensgericht find himmelweit verschiedene Dinge, und wenn die Ständeversammlung auf das Schiedsmannsinstitut anträgt, aber dabei die Ansicht der Deputation anerkennt, so kann sie sich und die Regierung in große Verlegenheit bringen. Die Deputa tion hat nämlich gesagt, sie lasse der Gesetzgebung freien Lauf, ob sie diesen Friedensrichtern juristisch befähigte Protokollanten beigeben wolle, ob sie kostenfrei cxpediren sollen, ob sich der Kläger zuvor an das Friedensgericht wenden müsse, ober nicht. Das sind aber Fragen, die vorher entschieden werden müssen, ehe ein Antrag an die. Regierung gebracht werden kann. Ich würde mich gegen einen Antrag erklären, der das französische Friedensgericht in Sachsen einzuführen beabsichtigte; wohl aber werde ich mich vollkommen mit der Deputation einverstehen, wenn das Schiedsmannsinstitut nach preußischer Art in Sachsen eingeführt werden soll. Der Unterschied ist außerordentlich be deutend, und zwar in der Art, daß er über meine Abstimmung entscheiden wird. Nach der Ansicht der Deputation überlassen Sie die Einrichtung des fraglichen Instituts in seinen wesentlich sten Punkten der Regierung; wenn nun diese aber Ihnen künftig einen Gesetzentwurf vorlegt, der Ihren Ansichten ganz und gar nicht entspricht? — Die Deputation will doch nicht zur Einfüh rung neuerGerichts behörden und neuer Kosten anrathen; aber die Kosten solcherG er ich t e würden nicht unbedeutend sein, waS um so lästiger sein möchte, da Sachs, n, wie der Herr Justiz minister in seiner Eingangsrede mit Recht erwähnte, ohnehin
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