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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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genug Gerichte hat. Unsere und die französische Gcrichtseinrich- tung sind himmelweit von einander unterschieden, die franzö sischen Untergerichte haben einen ganz andern Umfang, als die sächsischen, und in Frankreich hat man daher in vielen Fällen Friedensgerichte nöthig, wo man in Sachsen ihrer nicht bedarf. Ich stelle daher den Antrag, daß in den Deputationsvorschlag nach den Worten: „die Errichtung des Schiedsmannsinstituts" noch eingeschaltet werde: „nach Art des preußischen." Präsident 0. Haase: Der Abg. v. Thielau hat den An trag gestellt, daß im Deputationsberichte nach den Worten: „des Schiedsmannsinstituts " noch hineinkomme: „nach Art des in Preußen eingeführten", und ich frage die Kammer: ob siediesen Antrag unterstützt? — Derselbe erhält hinreichende Unterstützung. Rcterent Abg. Tzschucke-.. Ich habe den Antrag nicht unterstützt, und will Einiges dagegen bemerken. Es ist schon me hrfach hier darüber die Rede gewesen, wie ein Antrag auf eine Gesetzvorlage an die Regierung eingerichtet werden solle. Es haben sehr ost die Deputationen Vo. schlrge über die Einrichtung künftiger Gesetze gethan, sie sind aber allemal mit großer Ma jorität abgelehnt worden, wobei oft die Erklärung gegeben waro, daß man sieb auf diese Vorschläge nicht cinlassen könne, indem dadurch einer künfiigen Ständeversammnng präjudicirt werde, und daß sie auch in dieRegierungsinitiative eingreifen. Von die sem Standpunkte ist auch jetzr die Deputation ausgegangen Wenn sie alle die Modali a en, in welchen Friedensrichter sich bewegen si llen, auseinandergesetzt hätte, so würde sie dem künf tigen Gesetzentwurf Motive geg ben haben. Daß sie dies ab.r nicht konnte, scheint gewiß. Wenn man an dem Namen: „Schiedsmanninstitul" Anstoß nimmt, so weise ich darauf hin, daß man in Preußen s lbst das Jnstüut so nennt, welch.s man in Sachsen jetzt eingefühit wünscht, und wenn die Deoutation das Wort „Friedensrichter" g.braucht hat, so hatte sie allerdings Vas preußi che Imsti ut im Auge; aber im Anträge besonders zu erwähnen, daß das „preußische" Institut in Sachsen emgeführt werden solle, das scheint mir zu weit zu gehen, denn es würde dann u sere Neg'erung olle B stimmurigen des preußisct en Ge setzes auch in unserer Gesetzgebung aufnehmen müssen. Und eine solche Vorschrift der Regierung zu geben, scheint für sie zu brsch-anktNd und bedenklich. Abg. v. Thielau: Ich soll dem Deputationsantrage den Vorwurf gemacht haben, als bcst'mme er im Voraus, wie der frag'iche Gesetzentwurf ausfallen solle; davon ist aber keine Rede, ich habe auch an dem Namen „Schiedsmanninstitut" kei nen Anstoß genommen, im Gegenteil finde ich ihn richtig, ich habe nur bemerkt, daß der Deputationsantrag durch den Nach satz eige.nlich aufgehoben weide, weil diesem zufolge aus dem Echiedsmann auch ein Richter werden könnte. Ich verlange auch auf k ine Weise, daß man der hohen Staaisregierung in Bezug auf die Gesetzgebung die Hände binde; ind. ssen hat sie nun einmal .in Gesetz beantragt, dessen Gegentheil sie eigentlich in ih en Zch'ußworten verlangt. U^ter allen Rednern derKam- mer habe ich bis jetzt noch keinen vernommen, d<r rin Ger icht wolle, man kann also auch richt sll instar der französischen Frie- densgcrichte, sondern nach Art der preußischen Schirdsmänner das Institut gebildet verlangen. Durch mein Amendement wird die bohe Staatsregierung nicht beschrankt werden, sie wird im mer noch freie Wahl haben, ob sie das dänische oder schwedische, oder norwegische oder preußische Schiedsmanninstitut zum Vor- b'ide wählen will. Aber zu sagen, wie die Deputation: „Sie enthielt sich daher, über die Eintheilung der Bezirke, Wahlbar- k.it, Eigenschaften, Competenz und Amtsgewalt der Friedens richter, über die Frage, ob dem Friedensrichter ein juristisch be fähigter Protokollant beizugeben ist, ob er kostenfrei zu expedirm hat, oder ob jeder Klager gezwungen ist, sich an den Friedens unter zu wenden", das scheint mir den Gesichtspunkt zu ver- 'ücken, und ich werde daher gegen das Deputationsgutachten stimmen, wenn mein Antrag, den die Kammer unterstützt hat, nicht in den Deputationsantrag ausgenommen werden sollte. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung könnte es nur dankbar anerkennen, wenn ihr die geehrte Deputation durch ihren Antrag keine Vorschrift machen will; allein wenn die Kam mer einmal einen derartigen Gesetzvorschlag wünscht, und die Regierung daraufRücksicht nehmen soll, so muß die letztere frei lich wünschen, daß man sich über gewisse Hauptpunkte aus spreche , denn sonst kann die Regierung in die Lage kommen, ei nen Entwurf auf ganz andere Grundlagen zu bauen, als die Stande wünschen. Solche Hauptpunkte sind z. B.: ob ein Zwang bestehen solle, vor dem Schiedsmanninstitut erst einen Vergleich zu versuchen, ehe man einen Proceß beginnt? Ob ferner der Schiedsmann nicht blos vergleichen, sondern auch entscheiden können soll? Ob wenigstens möglichste Kostenfrei- heit angeordnet werden soll? Referent Abg. Tzschucke: Es ist von der Deputation be reits bemerkt worden, daß ein Gesetzentwurfnicht an diesem Land tage, sondern erst beim nächsten zur Bcrathung kommen kann; wenn also heute die Standeversammlung bestimmt, es solle dieses Schiedsgericht unentgeltlich gehalten werden, und die nächste ver langt, daß cs Gebühren erhalten solle, so wird die Staatsregie- rung bedenklich werden, dergleichen Anträge künftig zu berücksich tigen. Ich erinnere nur an das Todtenschaugesetz. Da wurde auch einer künftigen Standeversammlung vorgeschricben, und als nun das Gesetz erschien, hat es Widerspruch erfahren. Die zweite Kammer wünscht z. B. auch Criminalproceß mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, und hier hat wiederum die Staatsregierung Widerspruch erhoben und der Antrag hat der Kammer Nichts ge- i ützt. Ich weiß also nicht, wohin es führen soll, solche einzelne Bestimmungen zu beantragen, welche künftig widerrufen werden können. Es mag nun die Regierung die Anträge berücksichtigen oder nicht, es entstehen Jnconvenienzen. Abg. v. Zezschwitz: Ich erkläre mich auch für den Antrag des geehrten Abg. v.Thielau, die Einschaltung der Worte: „nach Art des im Königreich Preußen eingeführten" hin ter das Wort: „Schiedsmanninstitut" betreffend; denn meine Bcvorwortung ist eben daraus hervorgcgangen, daß ich in P.rußen jenes Institut beobachtet habe. Ich bin für Wahrung
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