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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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IreibuNg des Wildes von ihren Feldern. Ich ersuche den Herrn Referenten, den Vortrag darüber zu erstatten. Referent Abg. Jani (besteigt die Rednerbühne): Der von her vierten Deputation erstattete Bericht lautet so: Johann Gottlieb Fritzsching und 14 andere Begüterte zu Saitenhain in der schönburg'schen Lehnsherrschaft Wechselburg führen zu Begründung ihres Gesuchs an, daß der Besitzer die ser Herrschaft, der erlauchte Graf Alban von Schönburg, auf den Fluren ihres verhältnißmäßig kleinen Ortes durchschnittlich «inen Rehstand von 30 Stücken zu halten pflege, wodurch ihnen namentlich an den jungen Holzungen, wahrend der Winterzeit, wenn die Spitzen über den Schnee hervorstanden, durch deren Abbeißung ein großer und um so empfindlicherer Schade ge schehe, als derselbe gesetzlicher Bestimmung zufolge gar nicht einmal vergütet werde. Aber auch wegen des an den Feldern erlittenen Schadens folge nur selten Ersatz, da die Kosten seiner Würderung so beträchtlich und die Schwierigkeiten, auf die der kleine Landmann, wenn er solche beantrage, stoße, so mannich- falkig, die Gefahren, die er, der mir gesetzlichen Bestimmungen und Formen Unvertraute, zu besiegen habe, so groß seien, daß nur selten auf dessen Ermittelung, der überdem oft erst später in seiner ganzen Größe sich herausstelle, gedrungen werde. Da nun schon nach der Civilgesetzgebung die Servituten mit mög lichster Schonung der Belasteten ausgeübt werden sollten, für «ine solche Schonung aber der Jagdberechrigte derNatur derSache nach nicht einstehen könne, übrigens auch die Bedingung eines jeden geordneten Staates, namentlich eines constitukionellen, die sei, das Eigenthum eines jeden Staatsbürgers zu schützen, oder ihm wenigstens dessen wirksame Selbstvertheidigung mög lich zu machen, so sollte man zwar meinen, es verstände sich von selbst, daß auch ihnen erlaubt sein müsse, das Wild durch unge ladenes (soll wahrscheinlich heißen, blind oder nicht scharf gela denes) Feuergewehr von ibren Fluren zu verscheuchen, weil dies bekanntlich das einzige Mittel dazu sei. Die gräfliche Herrschaft zu Wechselburg und mit ihr das dasige Justizamt scheine jedoch anderer Meinung zu sein; denn als sie einesLages gemeinschaft lich die Rehe von ihren Fluren weggetrieben hatten, wären sie nicht nur von dem gräflichen Revierjager angehalten, sondern auch von dem Justizamte in eine Criminalumersuchung verwickelt, und zweien von ihnen seien die Flinten bei einer zu diesem Zwecke bei ihnen veranstalteten Haussuchung weggenommcn und gegen sie die Art. 275 und 276 des Criminalgesetzbuchs geltend ge macht worden, obschon diese Paragraphen nur auf den Fall der Beeinträchtigung fremder Jagdgerechtigkeit sich bezogen, ein Fall, der nach dem Geständnisse des herrschaftlichen Bevollmäch tigten bei ihnen gar nicht vorhanden wäre. Da nun beim vori gen Landtage die hohe Staatsregierung zum Vortheil der Jagd berechtigten ein Erläuterungsgesetz im Einverständnisse mit den Landständen erlassen habe, so glaubten sie keine unbescheidene Witte zu wagen, wenn sie sich der hohen zweiten Kammer mit dem Gesuche nahen: „Hochdieselbe wolle im Einklänge mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, sie ge gen den beträchtlichen Wild - und namentlich Rehstand in der Herrschaft Wechselburg dadurch zu schützen, daß ihnen gesetzlich gestattet werde, das auf ihren Feldern und in ihren Waldern sich aufhaltende Wild, namentlich die Rehe, mittelst ungeladener Flinten und sonstiger Feuergewehre abzutreiben." Ob nun gleich diese Petition der vierten Deputation mit telst Kammerbeschlusses vom 14. dieses zur Begutachtung über wiesenwurde, so hat ihr doch geschienen, als liere der Gegen stand insofern ganz außer dem Bereiche der ständischen Verwen dung, als I) wegen dec Klage über allzu großen Wildstand von den Petenten nirgends nachgewiesen worden ist, daß sie dagegen berei.s eine Remedur auf dem Wege der Beschwerde gesucht hätten, und als 2) die Stande sich schwerlich für berechtigt hal ten können, bei der hohen Staatsregierung zu Gunsten der Pe tenten eine Ausnahme vom Criminalgesetzbuche zu beantragen, in dessen Art. 275 es ausdrücklich heißt: „Wer auf einem frem den Jagdreviere ohne Erlaubniß desjenigen, dem auf demselben die Jagdgerechtigkeit zusteht, oder der die Aufsicht darüber hat> eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht ab geschraubt ist, ist mit acht bis vierzehn Tagen Gefängniß oder verhällnißmäßiger Geldbuße und hierbei mit dem Verluste des Gewehrs zu bestrafen," sowie dann auch noch Art. 276: „Die jenigen, welche die Gewehre, mit denen sie auf fremden Wild bahnen von den Jagdberechtigten, oder Revieraufseher, oder Po lizeibeamten betroffen werden, auf deren Verlangen nicht vor zeigen, oder nicht niederlegen, oder sich weigern, das Gewehr abzugeben, oder dem Anhaltenden an Gerichtsstelle zu folgen, mir Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten belegt werden sollen." Demnach muß die Deputation anrathrn, diesePetition abzuweil en, hat jedoch zu bemerken, daß dieselbe, da die Pe tenten in dem Petito zugleich die Verwendung der Hohen ersten Kammer mit in Anspruch genommen haben, auch noch dahin abzugeben sein wird. Abg. Haden: Ich bitte ums Wort. Präsident v. Haase: Ich setze alsovoraus, daß die Kam mer über diesen Gegenstand berathen wolle. Abg. Haden: In polizeilicher Hinsicht bin ich mit der Deputation einverstanden, allein Artikel 278 des Criminal gesetzbuchs lautet so: „Die Strafe des einfachen Diebstahls tritt auch gegen diejenigen Grundstücksbesitzer ein, welche das bei erlaubter Abwehrung oder Vertreibung des WildeS zufällig erlegte oder eingefangene Wild nicht dem zur Jagd Berechtigten binnen zwölf Stunden zur Abholung anzcigen." Ich erlaube mir daher an die Deputation die Anfrage: Wo sind die Gern» zen erlaubter Abwehr, und auf welche Art soll eine Lödtung des Wildes gestattet sein? Bei der vorigen Standevcrsamm- lung war dieser Gegenstand auch zur Sprache gekommen, und man findet in der vom Domherrn v. Günther gegebenen Erläu terung des Criminalgesetzbuchs, daß früher schon die Abwehr erlaubt war, gegenwärtig soll auch die Lödtung erlaubt sein, das Flintentragen dagegen ist nicht erlaubt. Nimmt der Jagdleidende seinen Hund mit auf sein Revier, um das Wild ab zutreiben, so muß er gewärtig sein, daß der letztere todtgeschvs- sen wird. Ich frage also: Was versteht man unter erlaubter Abwehr, und wo sind deren Grenzen? Referent Abg. Jani: Es ist wohl nicht die Aufgabe emc- Gesetzes, alle Fälle, welche dasselbe nicht direct im Auge gehabt hat, sondern welche blos bei der Ausführung vorkommen können, zu specialisiren, und am wenigsten kann sich die Deputation dazu für berufen halten. Mir schwebt allerdings für den Augenblick blos der Fall vor, daß z. B. ein Hirsch bei der Brunstzeit sich zur Wehre setzt und mit dem Jagdspieß erstochen wird; solchen falls hat der Abwehrende es dem Jagdberechtigten anzuzeigen, damit dieser das getödtete Wild an sich nehmen könne. Abg. Scholze: Ich wollte mir dieselbe Anfrage erlauben^ welche so eben, jedoch nicht genügend beantwortet worden ist.
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