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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Während der Verhandlung über das.Crimmalgesitzbuch ist der selbe Gegenstand zur Sprache gekommen, und ein hoher Staats minister sagte damals, wer aufs Feld ginge, um seine Früchte zu bewachen, könnte auch ein Gewehr mitnehmen. Eigentlich war dort nur von Diebstählen, durch Menschen ausgeüdt, die Äede, ohne sich weiter darüber auszusprcchen. Ich muß mir aber doch die Bemerkung erlauben, denn es sind sehr viele Pe titionen wegen Wildschaden eingegangen, und dieses wird später auch in diesem Saale zur Sprache kommen, und daher braucht nicht Alles gegenwärtig erschöpft zu werden. Es ist vielmals schon die Bemerkung gemacht worden, daß der Hase nicht viel Schaden auf den F ldern mache; wenn sie aber so überhäuft sind, wie vor zwei Lagen bei der Bevorwortung einer Petition ein verehrter Abgeordneter bemerkte, daß auf einem nicht allzu gro ßen Raume wohl an 20.000 Stück sich aufhielten, machen sie da keinen Schaden? Niemand findet dann Hülfe und Schutz da für. Man bedenke doch, wieviel brauchen nicht schon 500 Schafe zu ihrem Unterhalt? Wenn nun ein solcher trockner Herbst ist, wie voriges Jahr, wenn da so viel Hasen auf den Feldern sind, wenn Lausende von Stücken sich da äsen, ob diese keinen Schaden machen, das gebe ich der Kammer zu bedenken. Es ist ausgesprochen worden, daß wegen der Hasen und Rehe kein Ersatz gegeben werden soll; da möchte doch eine andere Be stimmung getroffen werden. ' Denn was machen nicht die Rehe für Schaden in den Waldern, wenn sie die jungen Spitzen ab beißen ? Gehen Sie in Ihren Garten und schneiden Sie von einem kleinen Stämmchen die Spitze ab, wo noch ein gesundes daneben steht, so werden Sie finden, wie das verstümmelte stocken wird; so ist es auch mit den Waldern und den Saaten, wenn die Spitzen abgebiffen werden, so ist das ein großer Ver lust, denn im Frühjahr geht der Saft aus und die Spitzen ver trocknen, aber die Berechtigten wollen es nicht bemerken. So geht es auch, wenn man die Spitzen beim Waizenschröpfen ab schneidet und es kommt kalte Witterung, so hat man einen gro ßen Schaden gemacht, den die beste Witterung nicht ersetzen kann. So ist es auch bei diesem Ungeziefer, wenn es zu häufig ist, und es ist wohl zu erwarten, daß hier Abhülfe geschehen muß. Dafür sollte doch Schutz gewährt werden, damit nicht so viel Schaden angerichtet werde, es muß doch Jeder für sein Vieh sorgen. In Rußland, England und Mecklenburg, wo Niemand von den Bauersleuten eine erbliche Besitzung hat — in Rußland ist noch größtentheils Leibeigenschaft, aber jeder Bauer hat die Jagd auf seinem Grundstück, und in den andern beiden Ländern sind nur lauter Pächter, — ist etwas Aehnliches nicht zu treffen, und dennoch steht in unsrer Verfassungsurkunde, daß die Rechte der Landesbewohner für Alle in gleicher Maße unter dem Schutze der Verfassung stehen. Ich glaube kaum, daß das in gleicher Maße ist, wenn ein Staatsbürger nach Be lieben einem Andern solche Nachtheile zuziehen darf, ohne daß die Gesetze davor schützen. Abg. Haden: Die Auskunft, welche der Herr Referent gegeben hat, genügt mir nicht; was von dem Jagdspieß gesagt worden ist, das möchte wohl schwerlich auf Rehe und Hasen an« II. 34. wendbar sein, und es scheint mir, als collidire diese tz. mit der über das unbefugte Flintentragen. Das Letztere soll nicht er laubt sein, es ist aber auch nicht angegeben, was unter der erlaub ten Abwehr zu verstehen sei; denn wenn der Landmann mit dem Hunde herauskommt, wird er ihm todtgeschossen, und ich wünschte nur darüber Auskunft zu haben, ob man auf sein Re vier mit einem Hunde kommen und das Wild abtreiben darf? Referent Abg. Jani: Ich für meine Person kann nicht bezweifeln, das Jemand einen Hund mit in seine Waldung neh men kann; er muß aber dabei sein; denn wenn der Hund herren los herumläuft, so ist er dem Jagdberechtigten verfallen. Geht man nämlich auf die Grundsätze zurück; welche bei Abwehrung des Wildes stattsinden, so ist zunächst das Gouvernementspatent vom 21. April 1814 im Auge zu behalten. Es sagt: 1) „Icker Grundstücksinhaber, er sei Eigenthümer, Pachter oder Nutznießer, ist berechtigt, das Wild von seinen Fluren abzuh'alten." 2) „Ihm ist zu diesem Zwecke der Gebrauch jedes Mittels erlaubt; nur darf selbiges, insoweit er nicht selbst zur Jagd berechtigt ist, weder eine absichtliche Beschädigung oder Lodtung des Wilde- bezwecken, noch über die Grenzen seines Grundstücks hinaus gehen." Es fanden sich aber mehre Uebelstände bei der Aus führung, und es erschien daher nach der Rückkehr des hochseligen Königs Friedrich August unterm 16. December 1817 ein Gene rale, worin es heißt: „ Wir haben Uns zwar bewogen gefunden, das von dem vormaligen Generalgouvernement, wegen der Wildschäden, unterm 21. April 1814 erlassene Patent ferner al- gesetzliche Vorschrift in Unfern Landen bestehen zu lassen; wollen jedoch, daß, da zeither mancherlei Mißbräuche durch Führung des Schießgewehrs, besonders bei dem Wildhüten, wahrzunehmcn gewesen sind, dem in Unserm Mandate vom 17. September 1810 enthaltenen Verbote: daß nämlich von Personen, die zur Jagd nicht berechtigt sind, in den Waldbahnen kein Schießgewehr geführt werden soll, bei Vermeidung der darinnen festgesetzten Strafen, genau nachgelebt werde, und verordnen zugleich, daß die Besichtigung und Minderung derjenigen Wildschäden, welche von Unserm bis«, zu vergüten sein möchten, unter der Leitung des Bezirksamtshauptmanns, vom Justizamte, unter Zuziehung der Amtslandgerichte und in Beisein des Forstmeisters oder Oberförsters und der Nevierforstbedienten, veranstaltet und ge halten werde." In der neuern Zeit sind nun noch die betreffen den Artikel des Criminalgesctzbuchs hinzugekommen; es scheint mir aber nicht aufgehoben zu sein, was in dem Gouvernements patente angegeben ist. Daher ist nur das Schießgewehr ver boten, aber nicht, daß der Grundbesitzer mit dem Hunde da- Wild abhetzen könne. Abg, Haden: Das genügt mir allerdings mehr, und von herrenlosen Hunden kann hier nicht die Rede sein, denn ich habe nur von dem Abtreiben des Wildes durch Hunde gesprochen; ich gebe aber dabei nur zu bedenken, daß mir dieses Mandat nicht weit genug gefaßt zu sein scheint. Der Bauer hat nicht so ein großes Revier, daß, wenn er mit dem Hunde ausgeht, er nicht die Grenzen seines Nachbars überschreiten sollte. Sollten dann 2»
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