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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hatte demzufolge vor seiner Wohnung ein Schild mit der Auf schrift vr. Hering,Zahnarzt. ausgehängt. Dagegen, und überhaupt gegen Führung des Doctortitels von Seiten Herings und einiger andern Personen, welche die medicinische, oder philosophische Doctorwürde im Auslande er langt hatten, ohne sich den im Jnlande zu Erlangung dieser Würde erforderlichen Prüfungen zu unterziehen, erhob die me dicinische Facultät zu Leipzig Widerspruch und Beschwerde, wor auf dem dasigen Stadtrathe auf Anordnung des Ministern des Innern von der Kreisdirection zu Leipzig unterm 14. Januar vorigen Jahres aufgegeb en wurde: „daß, da in dem Falle, wenn sich die gemachten Angaben auf anzustellende Erörterungen bestätigten, darin allerdings eine nach dem Mandate vom I.Juni 1824 und dem Rescripte der Landesregierung vom 14. Marz 1829 nicht zu duldende und unbefugte Anmaßung zu erkennen sein würde, der Stadt rath über die Angabe der medicinischen Facultät Erörterung anzustellen, nach Befinden die genannten Medicinalpersonen obrigkeitlich zu constituiren und dieselben zu bedeuten habe, daß sie sich der Führung des ihnen nicht zukommendenDoctor- prädicats bei einer namhaften Ordnungsstrafe enthalten soll ten." — Alsnun hieraufdkeses Verbot, nachdem einstweilenHerkng's bei dem königlichen Ministerio des Cultus und öffentlichen Unter richts angebrachtes und dem königlichen Ministerio des Innern mitgetheiltes Gesuch um Anerkennung der im Auslande erlang ten medicinischen Doctorwürde eine abfällige Entschließung er folgt war, auf Anordnung der Kreisdirection vom 4. April 1642 wirklich und in der Maße erlassen wurde: „daß er sich bei 10 Thlr. Strafe für jeden Contravenrionsfall der Führung des Doctortitels gänzlich zu enthalten, auch das vor seiner Wohnung aushängende Schild demgemäß abzuändern habe," so ergriff Hering zwar dagegen Recurs, es wurde jedoch auch dieser vom königlichen Ministerio des Innern mittelst Verordnung an die Kreisdirection vom 29. Mai 1842 zurückgewiesen, worauf er demnach die Bitte begründet: „die hohe Ständeversammlung wolle bei der hohen Staatsregierung die geeigneten Schritte thun, daß das gegen ihn erlassene Verbot, den von der Universi tät Würzburg ihm ertheilten Titel eines Doctors der Medicin in hiesigen Landen führen zu dürfen, wiederum aufgehoben, viel mehr sein durch die bis jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise geschmälertes Recht zur Führung dieser Würde anerkannt werde." Hat demnach Hering die Vorausbedingung, unter welcher es ihm gestattet war, die Jntercession der Stande in Anspruch zu nehmen, erfüllt, so konnte die vierte Deputation keinBedenken finden, im Nachstehenden auf die Sache selbst cinzugehen. Die gesetzlichen Vorschriften, welche den in der Sache er folgten Entscheidungen zu Grunde gelegt wurden, sind das Man dat, die Ausübung der innern Heilkunde betreffend, vom 1. Juni 1824 und ein in die Gesetzsammlung aufgenommenes Re- script der vormaligen Landesregierung, die Führung desDoctor- titels von Seiten auswärts promovirter Aerzte betreffend, vom 14. März 1829. — In dem ersten werden blos die Bedingungen festgestellt, unter welchen die innere ärztliche Praxis gestattet sein soll. Blos auf der Universität Leipzig promovirte Doctoren sollen das Recht dazu eo ipso haben, die auf auswärtigen pro- movirten aber ihre Qualisication dazu in besondern Prüfungen nachweisen, übrigens soll es auch Aerzte zweiter Gasse, soge nannte medicinLL practiei geben, welchen, ohne Doctoren zu sein, nach bestandenem Examen die innere Praxis unter gewissen Be schränkungen gestattet wird.— Dahingegen enthält das Rescript vom 14. März 1829 folgende Stelle: „Nun hat es zwar, so viel diejenigen im Auslande promovirten Aerzte betrifft, welche die innere Heilkunde in den hiesigen Landen gar nicht ausführen, oder als Aerzte zweiter Gasse bis zu deren Ausübung zugelaffen worden sind, bei der ihnen zeither nachgelassenen Führung des Doctortitels auch noch fernerhin zu bewenden. Allein in An sehung derjenigen auf fremden Universitäten zu Doctoren creir- ten Aerzte, welche künftig um die Erlaubniß zur Ausübung der innern Heilkunde ansuchen, und solche entweder ihrem eigenen Ansuchen gemäß, oder weil sie bei den vorgeschriebenen Prü fungen nicht gehörig bestehen, nur unter den für die Aerzte der zweiten Gasse geordneten Beschränkungen.erhalten, erachten wir für angemessen, haß dieselben sich der Führung des Doctortitels enthalten, und es wird ihnen selbige in den ihnen zu ertheilendm Erlaubnißschcinen ausdrücklich verboten werden." Hieraus stellen nun die in Hering's Sache ergangenen Verordnungen zu Rechtfertigung des an ihn ergangenen Ver bots folgende Schlußfolge auf: „Wenn das letzterwähnte Re- script, dem im Allgemeinen das dem Mandat vom 1. Juni 1824 vollkommen entsprechende Peincip zu Grunde liege, daß kein Arzt sich nach außcnhin und dem Publicum gegenüber eine höhere Qualisication, als diejenige, die ihm gesetzlich zustehe, beilegen solle, sogar den zur innern Praxis als Aerzte zweiter Gasse legitimirten ausländischen kromotis die Fuorung des Doctortitels untersage, so folge hieraus von selbst daß die An maßung dieses Tit-ls durch ein Individuum, welches zu Aus übung der innern Praxis in keiner Wesse befugt sei, sondern lediglich die Qualisication als Wundarzt besitze, um soviel weniger als statthaft zu betrachten sei, wie denn auch He ring auf die in dem mehrerwähnten Rescripte zu Gunsten derjenigen auswärts promovirten Aerzte, welchen bis dahin die Führung des Doctortitels nachgelassen worden sei, gemachte transi orische Ausnahmen schon um deshalb nicht sich zu bezie hen vermöge, weil seine Promotion in Würzburg, seinem eignen Anführen zufolge, erst in das Jahr 1832 falle." Dieser Schlußfolge sitzt Hering in seiner vorgebrachten Reckamativn Folgendes entgegen: „Das Mandat von >824 beschäftige sich blos mit dem Rechte zu Ausübung der innern Heilkunde, und gebe Bestimmungen darüber, auf welche Weise dasselbe im Königreiche Sachsen erworben werden könne. Hier bei sei natürlich auch von den im Auslande promovirten Docto ren der Medicin die Rede; allein nirgends mit Rücksicht auf die denselben ertheilten akademischen Würden, sondern lediglich auf das von ihnen zu erwerbende Recht zu Ausübung der innern Heilkunde. Erst das Re'cript vom 14. März 1829 befasse sich mit der durch das Gesetz bis dahin noch nicht beschränkten Würde eines auf ausländischen Universitäten creirten Doctors der Medicin, indeß auch dieses, wie schon die Eingangsworte darthäten, ausschließlich mit Rücksicht auf die Ausübung der innern Heilkunde. Es zerfalle in folgende Sätze: I) Aue die jenigen auf ausländischen Universitäten promovirten Doctoren der Medicin, welche entweder die innere Heilkunde in den hiesigen Landen gar nicht ausübcn, oder b) als Aerzte der zwe'ten Gasse (ck. das Mandat vom I. Juni 1824) bisher schon zu deren Ausübung zugelassen worden sind, sollen auch fernerhin an der ihnen zeither zugelaffenen Führung des Doctor titels nicht behindert werden, dagegen *allen 2- alle diejenigen auf fremden Universitäten creirten Doctoren der Medicin, welche künftig um die Erlaubniß zur Ausübung der in n ern Heilkunde ansuchen, und solche ent weder a) ihrem eignen An uchen gemäß, oder b) weil sie die be hufs dec Qualisiealion als Aerzte erster Gasse vorgeschriebenen Prüfungen nicht bestehen, nur unter den für die Aerzte der
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