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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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blos mit der Ausübung eines Shells der Chirurgie zu thun hat. Das Gesetz würde also hierannehmen, daß der höher Qualisicirte eines Edrenrechtes nicht theilhast werden könne, welches demjeni gen, der offenbar auf einer niederem Stufe des Wissens stehet, freigelaffen wäre. Es würde daraus folgen, daß ein Chirurg, der im Auslande Doctor geworden ist und im Jnlande die Be rechtigung zur innerlichen Praxis erlangt hat, diesen Titel nicht führen dürfe, während ihm dies freistände, wenn er mit seinem Examen durchgefallen wäre. Diese Inconsequenz aber wird doch wohl Niemand in die Gesetzgebung bringen wollen. Abg. Braun: Der Herr Referent gesteht selbst zu, daß die Auslegung des fraglichen Gesetzes zweifelhaft sei; in zweifel haften Fällen aber soll man sich — es ist dies ein bekannter Rechtssatz — stets für die günstigere Meinung entscheiden. Ich muß aber auch hierbei noch auf einen besonder» Punkt aufmerk- sack machen. Soviel ich nämlich über den Fall vernommen habe (und er spielt schon über Jahr und Tag), hat der Petent 4 — 5 Jahre hindurch die Personal - und Gewerbsteuer von sei nem Titel bezahlt, und also hat der Staat da, wo es einer Geldleistung galt, diesen Titel anerkannt, während er gegen wärtig denselben versteuerten Titel wieder entziehen will. Das ist, wie mich dünkt, eine Jnconsequenz. Referent Abg. Jani: Bei der Bezahlung der Personal- und Gewerbsteuer stand der Petent blos fiskalischen Behörden gegenüber und konnte also dadurch keine besondern Rechte erlan gen. Man wird sich noch erinnern, daß, als früher der Hand Werksbetrieb auf den Dörfern durchaus nicht anerkannt war, die Steuerbehörden auch darnach nicht gefragt, sondern die Gewerb- treibenden ihre Steuern hab^n bezahlen lassen, worauf aber die Polizeibehörden unmöglich eine Berechtigung gründen lassen konnten. Abg. Braun: Auf das Faktische kommt hier Nichts an, sondern nur darauf, ob es sich nach juristischen Begriffen und Grundsätzen vertheidigen läßt. Abg. Todt: Da sich mein Freund, der Abg. Braun, be reits ganz in meinem Sinne ausgesprochen hat, so bedarf es meinerseits nur einiger ergänzenden Bemerkungen, um meine Abstimmung gegen das Deputationsgutachten zu begründen. Ich erstrecke diese zunächst auf eine Aeußerung» die, wenn ich recht verstanden habe, im Deputationsbericht enthalten ist, und die dahin geht, daß bei allen Berufsarten, zu denen eine wis senschaftliche Qualifikation erfordert werde, der Staat ein Recht habe, dieselben zu beaufsichtigen. Ich will vor der Hand die ses Recht des Staates nicht in Frage stellen, begreife aber nicht, wie dieses mit der vorliegenden Frage Zusammenhänge. Es handelt sich hier um Führung eines akademischen Titels. Daß aber dieser Titel ein Recht gebe, eine Berufsart, bei wel cher wissenschaftliche Qualifikation vorausgesetzt wird, zu betreiben, ist nach den bestehenden Gesetzen nicht begründet. Es muß z. B. derjenige, welcher Doctor der Rechte geworden ist, um irgend einen Beruf zu betreiben, der juristische Bildung voraussetzt, jedenfalls erst einer Prüfung sich unterwerfen, die der Staat zum Betriebe der juristischen Praxis oder irgend einer andern auf Erwerb gerichteten Beschäftigung verlangt Nicht der Doctortitel an und für sich gibt das Recht, die juristische Praxis zu betreiben, sondern der Umstand, daß der ihn Führende sich dem Examen unterworfen und das Examen bestanden habe. Ein Gleiches gilt von den Medicinern. Nun ist aber von der Deputation zugegeben worden, daß der Reclamant gar nicht die Absicht habe, die medicinische Praxis zu betreiben. Er hat sich also auch nicht der Bedingung zu unterwerfen, deren Erfüllung von denen verlangt wird, welche die medicinische Praxis betreiben. Der Grund, den wenigstens ein Mitglied der Deputation an geführt hat, daß man nicht sagen-könne, Reclamant betreibe die Praxis nicht, da er ja zugestandener Maßen die Zahnarzneikunst ausübe, ist gleichfalls unhaltbar. Das Letztere ist allerdings zuzugeben; allein bekannt ist, daß die Zahnarzneikunst nicht zur innern Arzneikunde gehört, sondern einen Tbeil der Wundarznei kunde ausmacht, und insofern dürfte dieser Grund sich von selbst widerlegen. Ist geäußert worden, es sei anmaßend, den Doctor titel zu führen, wenn man dazu nicht das Recht habe, so ist schon darauf geantwortet worden; ich erinnere aber noch, daß der Doctortitel, den der Reclamant führt, nicht, wie es auch vorzu kommen pflegt, ein sogenannter gekaufter, sondern rin auf einer deutschen Universität nach vorhergegangener Prüfung wirklich erworbener ist. Wenn, soweit mir die Verhältnisse bekannt sind, dieser Doctortitel seit mehren Jahren geführt worden ist, ohne daß die Facultät, ohne daß der Stadtrath, ohne daß die Regierung im Mindesten Etwas dagegen gesagt hat, so sollte ich meinen, siele die Präsumtion der Anmaßung von selbst weg. Mag das Gesetz— obgleich ich es für meine Person nicht glaube — sich auch nicht so bestimmt ausdrücken, so dürste doch nach der Regel, daß im Zweifel das Billige zu wählen, da ein Zwei felsfall vorliegt, zu Gunsten des Reclamanten umsomehr zu ent scheiden sein, als ich nicht in der .Ordnnng finde, daß der Staat in den Bereich der freien Wissenschaft da, wo es sich nicht darum handelt, einen Erwerb darauf zu gründen, sich einmischt, gleich sam als ob es gälte, auch hier einen Zunftzwang aufrecht zu erhalten. Es deuten aber die neuesten Verordnungen, welche in Bezug auf die Führung des Doctortitels in den letzten Jahren erlassen worden sind, auf nichts Anderes hin, als daß auch der Bereich der freien Wissenschaften mehr oder weniger begrenzt und dem Zunftzwangs unterworfen werden soll, der früher nicht bestanden hat. Wäre das nicht der Fall, so würde man mit diesem Titel gebahren lassen und sich nicht darum bekümmern, ob er da oder dort erlangt worden ist, weil er auf den Betrieb eines Geschäftes keinen Einfluß hat, oder, wenn er ihn haben soll, eine Prüfung vorausgehen muß. Referent Abg. Jani: Wenn der geehrte Sprecher von der Ansicht ausgeht, daß mit dem Doctortitel nicht gewisse Rechte verbunden seien, so muß ich bemerken, daß das Mandat vom I. Juni 1824 den Satz aufstellt: Blos auf der Universität Leipzig zu Doktoren creirte Aerzte sind durch die von der medicinischen Facultät daselbst erlangte Promotion zur innern Praxis berech tigt. Es sollen aber auch, um denjenigen Orten, wo sich nicht leicht voctore» promot» hinwenden, ärztlichen Beistand zu ge--
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