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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sitäten alsDoctoren dcr Medicin Promoviren, nach demselben deurtheilt hat. Abg. Sachße: Nach dem, was von dem Herrn Regie- rungscommissar und sonst geäußert worden ist, habe ich nur Weniges zu bemerken. Ich halte die Führung des Doctvrtitels bei den Zahnärzten nicht für so gleichgültig. Man weiß — alle Achtung vor tüchtigen Zahnärzten — welchen Begriff man in früheren Zeiten mit einem Zahnarzte verband. Es liegt die Neigung zum Hervorthun und Prahlen mit dem Wissen im Hin tergrund. Darf der Zahnarzt den Doctörtitel förmlich führen, ihn zum Aushängeschild seiner Wohnung machen, so kann es nicht fehlen, daß manche Zahnpatienten bei dem genauen Zu sammenhänge der Medicin mit der Chirurgie, der Zahnübel mit innern L.iden, einen solchen Zahnarzt, der zugleich den Dec tortitelführt, auch zu Anderem gebrauchen, und dieser den pe kuniären Bcrtheil benützt, um den Patienten auch in solchen Fallen Rath zu crtheilm, die den Zahnarzt Nichts angehen. Das geschieht, ohne daß Jemand Kenntnrß davon haben kann. Auf der andern Seite sieht man auch nicht ab, warum ein Zahn arzt, der sich nicht getraut, sich der Doktorprüfung zu unter werfen , diesen Lite! führen soll, so lange man n'cht weiß, wie weit die Prüfung der medicinischen Doctoren auf andern Univer sitäten geht, und ob diese nicht besonders dann erleichtert wird, wenn solche Personen nicht in dem Lande, wo sie die Promotion erlangt haben, die Praxis ausüben. Wenn sie nämlich nicht in dem Lande, wo sie sich niedcrlassen, sich der Prüfung unterzie hen wollen, so entsteht allerdings die Vermuthung, obsie nicht auf leichtere Weise, als bei uns, im Auslande die Doctorwürde erlangt haben. Abg. Braun: Inwiefern und wodurch der Doctortitel, welchen dcr Reclamant beansprucht, auf der Universität Würz burg erworben worden ist, das weiß man nicht, darüber mag sich die Universität Würzburg verantworten. Was der Sprecher sagte, daß die Zahnärzte häufig nur Personen seien, welche den Doctortitel zum Aushängeschilde gebrauchten, um Patienten anznziehen, dem muß ich in Bezug auf den Reclamanten, des sen Persönlichkeit mir bekannt ist, durchaus widersprechen. Ne- clamant ist ein Mann, der alle Achtung im bürgerlichen Leben verdient, und sie auch besitzt. Wenn der Abgeordnete weiter äußerte, daß leicht zu Mißbrauch Anlaß gegeben werden könne, wenn man einem Zahnarzt den Doctortitel zugesteht, selbst wenn Jener die innere Praxis nicht betreiben will, so heißt das weiter Nichts, als man wolle den Gebrauch nicht gestatten, weil man den Mißbrauch befürchtet. Abg. Brockhaus: Soviel ich weiß, find die Zahnärzte als solche keiner besondern Prüfung unterworfen, und dadurch in einer eigenthümlichen Stellung .... Königl. Commissar Kohlschütter.' Als Zahnärzte find sie nicht besonders eraminirt, sondern sobald man als Wundarzt legitimirt ist, kann man auch die Z chnhe lkunde betreiben. Abg. Brock Haus: Indem 0. Hering nur Zahnarzt zu sein behauptet, seh? ich nicht cin, wie das Gesetz auf ihn ange- w.ndet werden kann. Es ist ein bloßer Titel, den er erlangt hat, und nach den Gesetzen der Universität Würzburg muß er ihn statutengemäß erlangt haben. Ich glaube, im Gegensatz zu der vorhin geäußerten Ansicht, daß die Führung des DoctortitelS in einem solchen Falle eine Garantie mehr ist für das Publicum. Wenn Jemand weiß, daß ein Zahnarzt den Doctortitel in rich tiger Weise auf einer deutschen Universität erlangt hat, so gibt ihm das zugleich die Ueberzeugung, daß es kein Pfuscher sei. Abg. ausdemWinkel: Auch dies ist in der Deputation zur Berathung gekommen, ob es nicht als bloßer Titel zu be trachten sei, und allerdings, wenn dies der Fall ist, so dürfte es umsoweniger geschehen, daß er den Titel führt. Denn es ist bekannt, daß alle Titel, in fremden Ländern erworben, nur im hiesigen Lande geführt werden dürfen, wenn sie durch Conces- sion der Regierung bestätigt sind. In dem geselligen Leben wird darnach nicht gefragt; aber sobald er ofsiciell geführt wird, muß er von der Staatsrrgierung genehmigt sein. Also, wenn von einem Titel die R-de ist, so würde dies nur gegen Hering sprechen. Abg. Todt: Zweierlei habe ich nur noch zu erinnern; das Eine gilt einer Aeußerung des Herrn Abg. Sachße, das Andere einerAeußerung des Herrn Regierungscommissars. Es behauptete der Herr Abg. Sachße, wenn sich der Reclamant nicht getraut habe, der Prüfung sich zu unterwerfen, so müsse er auch die Folgen davon tragen. Allein es war ja zu der Zeit, wo der Reclamant als Zahnarzt aufgetreten ist, eine Verord nung gar nicht vorhanden, welche ihn gcnüthigt hätte, sich einer Prüfung zu unterwerfen. Man hat vielmehr geschehen lassen, daß er seinen Erwerb als Zahnarzt auch ohnedies ausübe. Uebrigens wird auch nicht verlangt, daß derjenige, welcher nicht medicinische Praxis treiben will, sich einem Examen unterwerfe, welches denjenigen, die sie ausüben wollen, vorgeschrieben ist.' Wenn Jemand erklärt hat, daß er medicinische Praxis nicht treiben will, so folgt doch daraus von selbst, daß er sich auch dem Examen nicht zu unterwerfen braucht. Einen andern Ein wand hat der Abg. Braun bereits widerlegt, daß nämlich, wenn dem Reclamanten gestattet wäre, den Doctortitel zu führen, dies dazu dienen werde, die Berechtigung auf die eigentliche me dicinische Praxis auszudehnen. Es ist dies ein gravameu Lv luiuro, und bedarf eigentlich keiner Berichtigung, weil man sonst auf ein Feld käme, was keine Grenzen hätte. Hat sodann der Herr Negierungscommissar eine Aeußerung von mir berich tigt, insofern als er bemerklich machte, daß den auswärts pro- movirten Aerzten, wenn sie hier praclic! würden, den Doctortitel zu führen nicht erlaubt sei, — so erwiedere ich, daß ich eine Aeußerung der Art nicht gethan habe. Meine Aeußerung galt nur der Widerlegung des Referenten, welcher die Behauptung aufstellte, als wenn nur die in hiesigem Lande promovirten Aerzte medicinischa Praxis treiben dürften. Ich habe hierzu geäußert, daß dies nicht der Fall sei, es dürften vielmehr auch auswärtige Promoti, welche hier nur das Examen der ino<li<.iruiL pi'.arm'l'ol'Mtt gemacht haben, medicinische Praxis treiben. M ine Behauptung ging also nicht darauf, daß die jenigen auswärtigen Promoti, welche das Examen dcr melllli-
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