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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dem Bevorworter auf das Borlesen ange,'tragen wird." Präsident 0. H a a s e: Ich muß bemerken, daß dies den §§. 42 und60 derLandtagsordnung gerade entgegen sein würde. Darnach ist vorgeschrieben, daß die Registrande der Kammer vorgclesen, und von ihr sodann hinsichtlich des Registrandenein- gangs, also auch über die Petitionen, ob und an welche Depu tationen sie zu verweisen, Beschluß gefaßt werden soll. Die Kammer kann aber nicht füglich derartige Beschlüsse fassen, ohne daß ihr der Inhalt der Eingaben mitgetheilt wird. Ich suche übrigens selbst zu vermeiden, daß Petitionen vorgelesen wer den, die zu weitläufig und umfänglich sind, so daß bei diesen nur das Petitum vorgclesen, oder deren Inhalt summarisch angegeben wird. Aber das Verlesen kann nicht gänzlich unterlassen werden, wenn die Kammer in den Stand gesetzt sein soll, dergleichen Beschlüsse zu fassen. Uebrigens kann ja auch die Kammer stets darüber entscheiden, ob eine Petition ganz verlesen werden soll oder nicht. Abg. v. Gab lenz: Ich muß mir dagegen zu bemerken erlauben, daß die Kammer sich dann jetzt stets eine Inkon sequenz zu Schulden kommen ließ; denn wenn eine Petition lang war, wurde sie nicht verlesen, also nicht strenge der Landtags ordnung gemäß gehandelt; war sie kurz, wurde sie verlesen. Entweder müssen alle verlesen werden, wenn es die Landtags ordnung verlangt, oder gar keine. Ich bitte, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Der Kammer steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob eine Petition verlesen werden soll oder nicht, und ein Einzelner kann dem nicht widersprechen, was die Gesammtheit beschließt. Uebrigens ist nach der Land tagsordnung der Antrag noch nicht zur Unterstützung zu brin gen. Er würde zunächst förmlich und schriftlich anzubringen und dabei zu motiviren sein, und dann erst könnte er an eine Deputation zur Begutachtung verwiesen werden. Abg. von der Planitz: Ich weiß nicht, ob der Antrag des Abg. v. Gablenz so ganz gegen ß. 60 der Landtagsordnung sein sollte. Dieselbe heißt: „Die in der Sitzung der Kammer nach den Verhandlungen über das Protokoll der letztvorherigen Sitzung folgende Anzeige der stitdem eingegangenen Sachen wird in der Maße bewirkt, daß der Secretair den Eintrag in der Registrande abliest und die eingegangenen Decrete durch Ver lesung bekannt macht." Hier scheint also blos der Eintrag der Registrande, keineswegs aber die Schriften vorgelesen zu werden zu brauchen. Dafür spricht noch, daß besonders hervorgehoben worden ist, daß königliche Decrete durch Vorlesen bekannt ge macht werden sollen. Ich muß gestehen, daß ich mich sehr gern dem Anträge v. Gablenz's anschließen würde, da er mir voll kommen angemessen erscheint und sehr zur Abkürzung unserer Geschäfte beitragen würde. Präsident v. Haase: Ich muß insonderheit auf §. 42 der Landtagsordnung verweisen, wo es heißt: „Reihe folge der Geschäfte in den Sitzungen: Anze'ge der seit der letzt vorherigen Sitzung eingegangenen Sachen und Beschluß über selbige." Wie kann die Kammer einen Beschluß über eine Sache fassen, die sic nicht kennt und die nicht vorgetragen wor den ist? Die seitherige Einrichtung kann nicht erlassen werden und scheint mir zweckmäßig. Bei längeren Petitionen ist.ein ResumL gegeben worden, worauf die Kammer einen Beschluß fassen konnte. Bei anderen, welche kurzer waren, ist vorgezo gen worden, sie vorzulesen. Es ist dies ein Gebrauch der Kam» mer, welcher seit dem ersten Landtage stattgefunden, und ich glaube nicht, daß derselbe augenblicklich geändert werden kann. Ich muß daher dabei stehen bleiben, daß der Abg, v. Gablenz, wenn er bei seiner Ansicht beharrt, sich deshalb mittelst einer be- sondern Petition an die Kammer zu wenden habe. Jedenfalls wird das ein Gegenstand sein, der einer längeren Besprechung bedarf, und welcher von der ersten Deputation bei Berathung der Landtagsordnung zu prüfen ist. Abg. Schumann: Ich glaube, der Antrag, welchen der Abgeordnete v. Gablenz gestellt hat, eignet sich ganz dazu, um von der ersten Deputation bei Gelegenheit der Berathung über die Landtagsordnung in Erwägung zu kommen. Ich glaube^ daß er sich weniger eignet, sogleich zur Abstimmung zu kommen. Abg. Braun: Ich glaube, daß der Antrag des Abgeord neten v. Gablenz ganz den neuerlichen Beschlüssen, welche die Kammer über das Petitionswesen gefaßt hat, widerspricht. Es ist damals angenommen worden, daß die zeitherige Praxis bei behalten werden soll. Da nun die zeitherige Praxis die ist, welche vorhin von dem Herrn Präsidenten bezeichnet wurde, so glaube ich, daß der Antrag den bereits von der Kammer gefaßten Be schlüssen entgegentritt. Abg. v. Thielau: Ich muß bemerken, daß die Praxis, welche wir jetzt befolgen, nicht die der frühem Landtage ist. Ich kann als Vorstand der vierten Deputation an zwei Landtagen versichern, daß sehr viel Petitionen an diese Deputation abge geben worden, die nicht vorgelesen worden sind; ja, ich kann be haupten, daß drei Niertheile nicht vorgclesen wurden. Der Unter schied liegt darin, daß wir hinsichtlich der Petitionen auf diesem Landtage neue Beschlüsse gefaßt; aber die Kammerpraxis ist da gegen. Secretair Abg. v. Schröder: Früher ist es allerdings manchmal so gehalten worden, daß Petitionen ohne Vorlesen an die Deputationen abgegeben worden sind. Allein weil man sah, daß die Deputationen, und namentlich die vierte, mit einer Masse von Petitionen, die unangemessenen Inhalts waren, überhäuft wurden und dadurch die Geschäfte der vierten Deputation und der Kammer sich häuften, so hat man vorgezogen, jedesmal'zu erwägen, ob überhaupt die Abgabe einer Petition an eine Depu tation angemessen sei, oder nicht. Das kann aber nicht geschehen, wenn man den Inhalt nicht kennt. Mir würde es recht ange nehm sein, wenn manchmal die Vorlesung nicht verlangt würde, weil das Vorlesen zum Theil kein angenehmes Geschäft ist,
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