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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ortschaftm vorkomme. DK Berechtigung zu Erhebung dersel ben gründet sich theils auf rechtsverjährtes Herkommen, theils auf die in die Borzeit zurückgehenden Vorträge und speciellen Befehle, theils auf zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts er gangene ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen (s. den General befehl vom I. Mai 1609), indem damals die Ansicht noch sestge- standen, daß sämmtliche selbstständige, allein noch unangesessene Amtsunterthanen dem Landes - oder Gerichtsherrn in Folge der Schutz- und Vogteiverhältnisse einen jährlichen Schutzzins zu ent richten hätten, weshalb denn diese Zinsen zuweilen auch in den Amtserbbüchern und Registern unter den herkömmlichen Amts prästationen aufgeführt zu finden wären. Der jährliche Satz dieser Abgabe sei zwar nicht in allen Ort schaften gleich, doch werde in den mehresten derselben, gleich wie im Amte Stolberg 10 Ngr. 3 Pf. von einem verheiratheten und 5 - 1 - von einem unverheiratheten Haus genossen, so wie 7 - 7 - von jedem Handwerker, sei er Meister oder Geselle, jährlich an die Rentämter abgefühpt, und es finde, bezüglich deren Be rechnung in den Amtsintradenrechnungen jetzt das Verfahren statt, daß solche allemal auf den Grund der von den Gerichtsper sonen jeden Orts auszustellenden Verzeichnisse der in jedem Jahre allda vorhandenen beitragspflichtigen Handwerker und Hausge nossen erfolge. Die Berichtigung sothaner Prästationen haben auch vorhin und bis in die neue Zeit fast immer, wenn schon nicht ohne Wi derwillen, doch unweigerlichstattgefunden, und nur selten seien dabei Reste verhangen und Erlasse gesucht worden, welche letztere man jedoch bei bescheinigter Armuth nicht leicht versagt habe. Neuerdings aber, und besonders seit Erlaß des Gewerbe steuergesetzes vom 22. November 1834 seien sowohl bei dem Fi- nanzministerio, als auch zum Ehest allerhöchsten Orts unmittel bar aus mehren Aemtern und namentlich auch Seiten der Be schwerdeführer wiederholte Gesuche um Erlaß und Verschonung mit der gedachten Abgabe eingegangen, welche insonderheit da durch veranlaßt worden, daß die Betheiligten die irrige Ansicht aufgefaßt hätten, es sei durch das beregte Gesetz die Verpflich tung zu fernerer Abführung derselben aufgehoben. Es hätten jedoch dergleichen Gesuche, da es sich dabei um eine aus dem Dominialrcchtc fließende Abgabe handele, von Sei ten des Ministerii deshalb keine Berücksichtigung gefunden, weil dasselbe in seiner Stellung als zur Wahrnehmung der Interessen des Staatssisci bestellten Behörde sich nicht für ermächtigt hal ten könne, von einer dergleichen nach dessen Erachten rechtsbe gründeten und dem Fisco mehre tausend Ehaler jährlich rentiren- den Gerechtsame ohne Weiteres abzusehen und dadurch das Staatseinkommen zu vermindern. Auch habe sich das Ministerium aus denselben Gründen ver anlaßt gefunden, wider mehre Gemeinden und Individuen des Amtes Stolberg sowohl, als der übrigen Aemter, welche sich der ferneren Berichtigung dieser Abgabe geweigert hatten und der er haltenen Belehrung ungeachtet bei ihrer Weigerung stehen geblie ben waren, den Rechtsweg einzuschlagen, und zu dem Ende durch dazu bestellte siscalische AnwälteKlage wider dieselben erheben zu lassen. Nun sei zwar, wie die Beschwerdeführer bemerkt, ge gründet, daß diese Malischen Schutzgclderprocesse namentlich im Amte Stolberg zur Zeit meistens ungünstig für den Staatssis- cus ausgefallen, und nur in wenigen Fallen einen erwünschten Er folg für denselbeu gehabt hatten. Man würde aber von einer ir rigen Ansicht ausgehen, wenn man deshalb den Grund derLos- sprechnng der Betheiligten von ihrer Obliegenheit, wie die Be schwerdeführer vermeinen, in dem Nichtbegründetsein des Mali schen Anspruchs auf die gedachte Abgabe neben der Gewerbesteuer und somit der Unhaltbarkeit der Sache, suchen wollte. Vielmehr sei dieselbe insonderheit eincrseis durch die neuerdings hierunter aufgefaßte Ansicht der Urtelsverfasser, zufolge deren sie den Ge neralbefehl vom 1. Mai 1609 (6. L. H. p. 1362) nicht als ein Gesetz, sondern nur als eine von dem damaligen Landesherrn an seinen Gerichtshalter ergangene Vorschrift über die den Ge- richtsunterthanen aufzulegenden Prastationen anerkennen und die Behauptung aufstellen wollen, daß eine solche ohne Zustimmung der Gerichtsunterthanen erlassene Verfügung eine Verpflichtung für dieselben nicht begründen könne, andererseits durch die Schwie rigkeit des Nachweises eines rechtsverjährten Herkommens, zu dessen Erweise sie erfordert, daß man die streitige Prästation wäh rend der ganzen Verjährungszeit von allen im Orte vorhanden ge wesenen Individuen derselben Classe ohne Ausnahme gleichför mig erhoben hat, veranlaßt worden. Diese Beweisführung werde aber bezüglich des Staatssisci um so schwerer, als dabei nur die älteren, wegen der frühem Pachtverhältnisse der Rentämter nicht immer auf die erforderlichen Zeiträume vorhandenen und nicht mit der nölhigcn Genauigkeit geführten Rechnungen zu Grunde gelegt werden könnten, welche sich wiederum auf die bei den Rent ämtern jährlich eingereichten Verzeichnisse der jeden Orts vorhan den gewesenen Handwerker und Hausgenossen gründeten, worin- nen oftmals einzelne Individuen theils absichtlich, theils zufällig/ theils Jnexigibilität halber, ohne nähere Angabe der damals dazu vorwaltenden Gründe, wcggelassen worden wären und wodurch den Beklagten die Möglichkeit gegeben sei, mitunter vorge- kommene Fälle der Nichteinforderung und Einzahlung besagter Prästation und die dadurch eingetretenc Unterbrechung der Ver jährung erweislich zu machen, die denn allemal die Freisprechung der Betheiligten und die Verurtheilung des Staatssisci zur Folge habe; allein es habe der Staatssiscus auch in mehren Fällen ob- tinirt. Allerdings entstünden hierdurch Ungleichheiten hinsicht lich der rentamtlichen Entrichtungen unter den Amtsortschasten, auch möge den Betheiligten die Aufbringung dieser Abgabe neben der Gewerbsteuerabführung öfters schwer fallen, demohnerachtet aber könne das Finanzministerium aus den oben bemerkten Grün den sich dadurch nicht bewogen finden, deshalb das Erlaßgesuch der Beschwerdeführer zu bevorworten und lediglich zu deren Gun sten sofort eine Abgabe aufzugeben, welche seit Jahrhunderten gleichmäßig entrichtet worden, rind folglich als wöhlbegründct erscheine. Im Gegentheil werde dasselbe auch künftig bei eintretender Weigerung fortwährend in der angedeukcten Maße verfahren, und es beantrage daher die Zurückweisung des Gesuchs der Beschwer deführer. Da, wie aus dieser Mittheilung hervorgeht, die fraglichen Handwerks- und Hausgenossenzinsen unter Beziehung auf einen Rechtstitel gefordert werden und ständische Anträge dem von der einen oder andern Seite einzuschlagenden Rechtswege nicht vor greifen können, hiernächst die von den Petenten aus dem Um stande, daß ein Ehest der Strumpfwirker bereits durch rechtskräftige Entscheidung von jener Abgabe entbunden worden sei, hergeleitete Folgerung, daß nunniekro auch der übrige Ehest der Strumpfwirker auf gleiche Befreiung Anspruch zu machen habe,
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