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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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für ganz unbegründet zu achten ist, die Bestimmungen des Ge werbsteuergesetzes aber auf Abgaben, welche auf einem Rechtstitel beruhen, auch nicht den mindesten Einfluß äußern, so hat die jen seitige Kammer auf Anrathen ihrer Deputation beschlossen: der Petenten Gesuch, als zur Bevorwortung ungeeignet, zurückzuweisen, und auch die unterzeichnete Deputation empfiehlt aus den oben- angeführten Gründen der geehrten Kammer, jeneni Beschluß beizutreten. Wahrend des Vortrags tritt der Staatsminister v. Nostiz- Wallwitz in den Saal. Präsident v. Haase: Will die Kammer über den vorge lesenen Bericht sofort berathen? — Einstimmig Ja. Secretair v. Schröder: Ich bin mit der Ansicht der De putation über diesen Gegenstand nicht einverstanden, sondern hatte im Gegentheil gewünscht, daß sie eine Jntercession der Stände bei der Staatsregkerung zu Gunsten der Petenten bean tragt hätte. Ich glaube, die Deputation ist mit sich selbst in Widerspruch. Wir hörten soeben verlesen, daß die rechtsprechen den Behörden den Generalbefehl vom I. Mai 1609, auf welchen der Anspruch des hohen Staatssiscus sich gründet, nicht für ein Gesetz, sondern für eine Anordnung des Gerichtsherrn an seinen Gerichtsverwalter halten. Gleichwohl nennt die Deputation den Generalbefehl eine gesetzliche Bestimmung. Eins hebt das Andere auf. Der Derichtsherr kann keine einseitige ge setzliche Bestimmung geben, welche für die Gerichtsunter- thanen bindend ist. Die Petenten beschweren sich nämlich dar über, daß sie, nachdem die Gewerbsteuer eingeführt worden, nicht nur die Gew erb st euer geben müssen, sondern zugleich auch den Handwerkszins, der von früheren Zeiten her bestand, und sind der Meinung, daß, nachdem die Gewerbsteuer ekngcführt ist, die frühere Abgabe, die denselben Gegenstand betrifft, aufge hoben sei. Es wird nun zuvörderst darauf ankommen, zu unter suchen, ob der Generalbefchl von 1609 ein Gesetz, oder, wie die rechtsprechenden Behörden annehmen, nur eine Anordnung desGerichtsherrnanden Gerichtsverwalter darüber ist, wie die Gerichtsunterthanen behandelt, und was von ihnen eingeho ben werden soll. In beiden Fällen aber wird sich die Beibehal tung des Handwerkszinses nicht rechtfertigen lassen. Die Depu tation nennt ihn, wie ich vorhin schon sagte, eine gesetzliche Bestimmung. Diese Ansicht wird auch unterstützt durch den Inhalt des Generalbefehls selbst. Derselbe bezieht sich nämlich auf verschiedene allgemeine Landesangelegenheiten, auf Bevormundung der Minderjährigen, auf die Tranksteuer und Verhütung von Unterschleifen dabei, auf die Aufsicht über Verwaltung des Vermögens von Communen, Dörfern und amtsässigen Städten, ferner darauf, wie das landesherrliche Einkommen zu vermehren sei, erwähnt hierbei Gehölze, Vorwerke, Mühlen, Fischereien, Laasgüter, Zoll, Gleite, zinsbare Stücken, gibt auch überhaupt Anweisung über Erhebung des Zolls und Gleites. Dies sind insgesammt mehr oder weniger allgemeine Landcsangelegenheiten, und ich glaube, daß die Auflegung des Hausgenossenzinses in diesem Befehle ebenfalls eine gesetzliche Bestimmung habe sein sollen. Ist sie aber das, so muß auch eine solche Abgabe wegfallen, wenn eine Veränderung mit der Ab gabe im gesetzlichen Wege erfolgt. Diese geschah aber durch das Gewerbsteuergesetz,und man kanndahernichtden Handwerks zins und di-e Gewerbsteuer zugleich fordern. Sie wür den ja beide Abgaben für ein und dasselbe Stcuerobject geben. Es heißt nämlich im Generalbefehle von 1609 ausdrücklich, daß die Handwerker den Zins geben sollen „von Uebung und Lrei- bung ihrer Handwerksnahrung", ingler'chen als „einen jährlichen Zins vorn Schutz." Das ist doch dasselbe, was die Gewerbsteuer nach der neuen Einrichtung ist? Ist nun jener Generalbefehl ein Gesetz, so muß auch die frühere Abgabe, wie ich schon erwähnte, nunmehr aufhören. Ebensowenig kann sie aber auch verjäh ren. Es würde in der Lhat sonderbar sein, wenn der Staat, nachdem das Gewerbsteuergesetz andere Abgaben auferlegt hat, sagen wollte: „die frühem Zinsen müßt ihr aber auch noch fortbe zahlen, denn ihr habt sie seit32 Jahren gegeben." Nimmt man aber an, daß der Generalbefehl nur eine guts herrliche Anord nung ist, wie und welche Abgaben der Schösser von den Amts- unterthanen einhebcn solle, so liegt es auf der Hand, daß die Anordnung rechtlich ungültig ist. Kein Gerichtsherr kann einseitig befehlen, wieviel von dcn Unterthanen eingehoben werden soll. Hat es der Landesherr als Gerichtsherr gethan, so hat er Etwas verlangt, was die Leute zu geben nicht verbunden waren. Damals mochte es schwer sein, sich gegen ein derartiges Anver langen auf dem Rechtswege zu sichern. Jetzt ist es aber leichter, und die Handwerker haben bereits vielfältig von dieser Möglich keit Gebrauch gemacht, und der Staatssiscus ist in dessen Folge mit seinen Ansprüchen meist abgewiesen worden. Die erkennen den Behörden nehmen durchgängig an, daß der Generalbefehl von 1609 eine gerichtsherrlkche Verfügung sei, von den Leuten einen Zins einzuheben, halten ihn aber für unzulässig, weil kein Gerichtsherr einseitig den Unterthanen Abgaben auflegen kann. Seitdem nun diese Ansicht der erkennenden Behörden kund ge worden ist, hat der Staatssiscus zu einem andern Mittel ge griffen. Er sagt: wenn die Abgabe auch nur auf einem ge richtsherrlichen Befehle beruht, so muß uns doch die Verjährung schützen; ich halte aber dafür, daß man wenigstens aus Billig keitsgründen in dem vorliegenden Falle auf die Verjährung nicht Rücksicht nehmen sollte. Ich sollte wenigstens glauben, daß die Kammer in ihrer Stellung es nicht billigen könnte, wenn man deshalb, weil einzelne Personen die Berjährungszeit hindurch sich dieser Anordnung gefügt haben, diesen eine Last mehr auf bürdet. Der Ursprung jener Abgabe ist nicht geeignet, den Handwerkern diesen Zins aufzulegen, und ich kann daher nicht glauben, daß es im Sinne unserer Constitution und der Kammern liege, wenn man daraus, daß sich Jemand einer ungerechten Verordnung 32 Jahre unterworfen hat, folgern wollte, er müsse auch in Zukunft diese Abgabe zahlen. Dazu kommt noch ein besonderer Grund. Bei der Acquisitivverjährung muß K6im üclos erforderlich sein. Diese findet aber hier nicht statt, und kann nicht stattsinden; denn der Fiscus und seine Beamten haben
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