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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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es wissen müssen, und haben es gewußt, daß mit Gründen des Rechts jene Abgabe mittelst des Generalbefehls von 1609 nicht aufgelegt werden konr te. -Vom Anfang an hat also die boua L6es Seiten des Staatssiscus gefehlt, und die Verjährung kann daher nicht einmal gültig erfolgt sein. Aus allen diesen Gründen hätte ich daher gewünscht, die Deputation hätte den Antrag gestellt, die Kammer möge bei der hohen Staatsregierung dahin intercediren, daß das Gesuch der Petenten berücksichtigt werden möge. Sie sagt zwar: es lägen hier Rechtsfragen zu Grunde, und die -Verpflichteten könnten klagen, wenn sie es sich nicht gefallen lassen wollten; allein ich habe mich neulich schon veranlaßt gefunden, eine ähnliche Aeußerung zu thun, es ist dies leicht gesagt, aber nicht leicht ausgeführt. -Welcher arme Hand werker auf dem Lande kann denn gegen den Fiscus einen Nega- torienproceß fuhren? Er kann ja die Kosten nicht erschwingen. Wo nicht Innungen vorhanden sind, wie hier, oder wo nicht Mehre haben zusammentreten können, da sind solche Klagen nicht erhoben worden. Referent Abgeord. Häntzschel: Der geehrte Secretair v. Schröder ist in großem Jrrthume, wenn er behauptet, die De putation habe dem Generalbefehl vom 1. Mai 1609 gesetzliche Kraft beigelegt. Eine solche Ansicht hat vielmehr die hohe Staatsregierung in ihrer an die erste Kammer gerichteten Mitthei lung ausgesprochen, und da man diese dem Berichte inserirte, so hat dabei auch jener Meinung von der Deputation gedacht werden müssen. Was hiernächst die Abgabe des Hausgenossen- und Handwerkerzinses selbst anlangt, so kommt solche nicht allein im Amte Stolberg, sondern auch in andern Aemtern und Gegenden des Landes vor und nicht selten sind diese Zinsen abgelöst worden. Auch Patrimonialgerichtsinhaber haben mitunter daraufAnspruch zu machen. Nun würde es aber in der That hart und unbillig sein, wollte man den Einen von einem solchen Befugniß ohne Weiteres dispensiren, während die Verbindlichkeit bei Andern noch fortdauert oder mit Opfern beseitigt worden ist. Uebrigens hat dieDeputationsich nicht für ermächtigt halten können, der ho hen Staatsregierung Befugnisse abzusprechen, welche dieselbe auf einen Rechtstitel gründete, und aus dieser Rücksicht hat man auch Anstand genommen, eine Bevorwortung, wie sie der Herr Se cretair wünscht, an die Kammer zu.bringen. Nicht unbemerkt kaun ich endlich lassen, daß die gejammte Innung in Hoheneck das Befugniß der Staatsregierung in Zweifel zieht. Derselben wird es daher auch in ihrer Gesammtheit leichter als dem Einzelnen werden, den Rechtsweg einzuschlagen, um sich von der in Rede ste henden Abgabe frei zu machen; auch will ich einen glücklichen Er folg gar nicht in Zweifel ziehen. Secretair 0. Schröder: Zwei Worte zur Widerlegung. Der Herr Referent hat sich darauf bezogen, daß nicht die Deputa tion, sondern die Regierung im Berichte den Generalbefehl als gesetzliche Bestimmung bezeichnet habe. Das kann man null zwar aus dem flüchtigen Vorlesen des Berichts nicht so genau entnehmen; ich habe aber doch bemerkt, daß am Schlüsse der Re gierungsmittheilung die Deputation gesagt hat, daß eben aus diesem Grunde man die Petenten abfällig bescheiden müsse. Da durch hat die Deputation die Gründe der Regierung zu ihren eig nen gemacht. — Dann hat der Herr Referent gemeint, der Fall komme öfter vor, nicht nur im Amte Stolberg, sondern auch an derwärts. Das ist wohl wahr, denn der Generalbefehl vom 1. Mai 1609 bezieht sich nicht allein auf das Amt Stolberg, sondern aufs ganze Land; ich glaube aber demungeachtet, daß der Gene ralbefehl diese Abgabe weder dem Amte Stolberg, noch irgend ei nem andern Amte einseitig auflegen konnte. Menn der Herr Re ferent ferner von der Ablösung gesprochen und behauptet hat, daß die Handwerker in mehren Gemeinden gezwungen worden wären, den Handwerkszins abzulösen, so kann ich das nicht begreifen, denn nach unserm Ablösungsgesetze sind baare Geldgefälle von der Ablösung ausgeschlossen. Haben sich Einzelne mit dem hohen Staatssiscus vereinigt, und hat dieser vielleicht ihnen nachgelassen, den Zins in Capital abzustoßen, so ist das eine Begünstigung ge wesen, die ihnen auf ihr Gesuch zu Kheil geworden ist, die aber vermöge des Ablösungsgesetzes nicht hat erzwungen werden können. Wenn endlich der Herr Referent noch meint, daß ja der Rechts weg noch übrig bliebe, auf dem die Petenten zu demselben Zwecke gelangen könnten, so habe ich nur zu erwiedern, daß es uns bei unserer Stellung, als die Vertreter des Landes, nicht wohl anzustehen scheint, die armen Leute erst auf Processe hin zuweisen. Wenn wir uns von der Unrechtmäßigkeit dieser Ab gabe überzeugt haben, so ist es unsere Schuldigkeit, bei der Regie rung darauf anzuiragen, daß diese Abgabe abgeschafft werde. Warum wollen wir jenen armen Leuten erst Kosten aufbürden lassen? Es muß eiwStaatsprocurator bestellt werden, welcher auch Kosten macht, und am Ende könnte noch gar auf Kostenre stitution erkannt werden, die der Staat ebenfalls tragen müßte. Sollte aber auch nur auf Compensatio» der Kosten erkannt wer den, so würden die armen Leute eine Ausgabe haben, die nicht un bedeutend ist, und ihre Kräfte jedenfalls übersteigt. Referent Abg. Häntzschel: Zu der Ueberzeugung, daß die Abgabe ungerecht sei, ist die Deputation nicht gelangt, und auch die Kammer wird hoffentlich eine solche Ueberzeugung nicht gewinnen. Die Regierung sagt selbst, daß sie in mehren Fällen obtinirt habe. Secretair V. Schröder: Das Obtiniren ist.sehr leicht möglich, wenn nämlich die Verjährung nachgewiesen worden ist. Ich habe aber auseinandergesetzt, daß diese Verjährung auf einem Grunde beruht, der mir nicht recht gefällt. Wenn Je mand in Folge eines Befehls, der nicht hätte gegeben werden sollen, 32 Jahre lang eine Abgabe gibt, den will man dann für verbunden halten, sie auch künftig zu geben? Der Grund kann ein Rechtsgrund sein; ob es aber ein rechtlicher Grund im mora-, lischen Sinne ist, das will ich dahingestellt sein lassen. Präsident 0. Haase: Will der geehrte Abgeordnete des halb einen besonder» Antrag stellen? Secretair V. Schröder: Bis jetzt noch nicht; ich behalte mir aber vor, später einen Antrag zu stellen.
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