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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Denn da nach den in den angezogenen Paragraphen der Landgememdeordüung enthaltenen Bestimmungen anzunehmen gewesen, 1) daß jede Landgemeinde ihre Angelegenheiten selbst durch die aus ihrer Mitte dazu erwählten Personen verwalten lasse (§-S), 2) namentlich das Gemeindecassen- und Rechnungswesen vom Gemeindevorstande besorgt werde (§. 38 6), 3) mit Eintritt der neuen Gemeindebehörden die auf Ge meindeverwaltung bezüglichen Dienstverrichtungen der Lo calgerichtspersonen und anderer hierzu bestellt gewesener Beamten in Wegfall gekommen (ß. 51), und 4) die Erb-, Lehn - und Gerichtsherrschaften der Ausübung solcher Befugnisse sich enthalten sollen, welche der Landge- meindeordnung zuwiderlaufen (§. 4), so habe es durchaus nicht zweifelhaft sein können, daß das auf den oben erwähnten Regulativen ruhende Befugniß der oberlau- sitzer Gerichtsherrschasten, den Communeknnehmer zu ernennen, ebenso, wie die diesfallsige Function Kaisers durch die Landge meindeordnung sich erledigt habe. Da nun die hohe Staatsregkerung mit dieser Auskunftser- theilung zugleich eröffnet hat, daß sie, weil Hempel in seiner neuerlichen Eingabe angeführt, daß er noch keine Abhülfe seiner Beschwerde erlangt habe, hiervon Veranlassung genommen, über die Bewandniß dieses Anführers und die in Ohorn seit Einfüh rung der Landgemeindeordnung in der fraglichen Beziehung ge troffenen Localeinrichtungen nähere Erörterungen anstellen werde, nach deren Ergebniß weitere Entschließung wegen behusiger Be scheidung Hempels und sonst werde gefaßt werden, so fand sich die vierte Deputation der ersten Kammer veranlaßt, dieser vor zuschlagen: die in Rede stehende Angelegenheit dcrmalen als abgethan zu betrachten und Hempeln demgemäß zu bescheiden, ein Vorschlag, dem die erste Kammer in ihrer dreizehnten öffent lichen Sitzung mit Ausnahme eines einzigen Mitgliedes auch bei getreten ist. (coakr. Landtagsmittheilungen der ersten Kammer, S. 257.) Bei so bewandten Umständen und da Seiten der hohen Staatsregierung bei Gelegenheit der Berathung dieses Gegen standes in der jenseitigen Kammer noch erklärt worden ist, die anzustellenden Erörterungen auch auf den ihr unklaren, vonHem- peln in seiner neuesten Eingabe vom ZA. vorigen Monats hervor gehobenen Umstand mit zu ertendiren, ob Kaiser auch wirklich von dem Beschwerdeführer auf Grund §. 2 des Eingangs angezo genen Regulativs angestellc worden, also wirklicher Steuereinneh mer und nicht blos Einnehmer communlicher Jntraden und Anla gen gewesen und demnach zuversichtlich erwartet werden darf, daß dem früheren, in der ständischen Schrift vom 2. December 1837 gestellten Anträge Genüge geschehen und die Hempelsche Be schwerde durch die hohe Staatsregierung werde zur Erledigung gebracht werden, so kann die unterzeichnete D.putation, der die gedachte Beschwerde zur Prüfung überwiesen worden, der geehr ten Kammer nur empfehlen: dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten, und also gleichfalls zu beschließen: daß die vorliegende Beschwerdesache dermalen für abge than zu betrachten und Hempel demgemäß zu bescheiden sei. Dresden, den 5. Februar 1843. Die vierte Deputation der zweiten Kammer. Präsident 0. Haase: Will die Kammer auf die Bera thung sofort eingehen?— Wird einstimmig bejaht. Abg. 0. v. Mayer: Ich kann nicht bergen, daß ich doch gewünscht hätte, die Deputation hätte ein anderes Gutachten ab gegeben, und der Kammer einen andem Beschluß vorgeschlagen. Es ist eine Sache, die in mehrfacher Rücksicht als eigenthümlich und berücksichtigungswerth sich darstellt. Es ist die ständische Jn- tercession in einer Administrativsache schon vor beinahe zehn Jahren angerufen worden, und in diesen zehn Jahren ist noch nicht soviel geschehen, daß nur eine Erörterung darüber stattge funden hätte, ob hier von einem Commun- oder Steuereinnehmer die Rede sei, ob der Petent zur Entlassung desselben das Recht habe oder nicht, und ob man dem frühem Bescheide der Ad- ministrativbehörde inhäriren oder dem Gesetze nach gehen wolle. So scheint mir wenigstens die Sache gestaltet zu sein, und ich glaube daher, daß man nicht füglich von ihr absehen und sich da mit trösten könne, die Sache sek erledigt. Denn, meine Herren! die Sache ist nicht erledigt, und kann nicht erledigt sein. Es liegt dem Beschlüsse der ersten Kammer ein offenes Mißverständ- niß zu Grunde; denn es handelt sich hier nicht von einem Com- muneinnehmer, sondern von einem Steuereinnehmer. Es hat der Bittsteller in seiner Eingabe an die zweite Kammer ausdrücklich erklärt, es sei dieser Einnehmer nicht Commun-, sondern Steuer einnehmer und als solchen habe er ihn bereits in seiner Bittschrift an die erste Kammer bezeichnet; der Ortssteuereinnehmer sei aber bekanntlich nach dem Regulative vom 18. September 1820 von der Gutsherrschaft zu vertreten, daher von ihr anzunehmen, also auch von ihr zu entlassen. Er begreife nicht, warum man ihm die Entlassung dieses Einnehmers streitig machen könne, da er ihn an gestellt hätte und ihn auch vertreten müßte. Wenn nun Petent von der ersten Kammer eine Bescheidung vom 2. Februar. 1843 mit der Präsidialunterschrift erhalten hat, worin gesagt ist, die hohe Staatsregierung habe die Eröffnung gemacht, „daß sie Ver anlassung nehmen würde, über die Bewandniß des Anführens, daß der Beschwerde zur Zeit noch keine Abhülfe geschehen, nähere Erkundigung eknzuziehen und namentlich darüber, inwieweit dies mit der Einführung der Landgemeindeordnung und den in Ohorn bestehenden Einrichtungen in Zusammenhang stehe", Erörte rungen anzustellen; hat ferner die hohe Staatsregierung erklärt, „daß nach deren Ergebniß weitere Entschließung gefaßt werden solle," hat sich endlich die erste Kammer dabei beruhigt und den Beschluß gefaßt: „diese Angelegenheit als abgethan zu be trachten", so hätte ich allerdings gewünscht, daß von Seiten der Deputation unserer Kammer wenigstens eine schriftliche ständische Jntercession vorgeschlagen worden wäre. Bei den vielfachen Arbeiten, mit denen das hohe Mknisterio überhäuft ist, und bei den mancherlei Eingaben, welche daselbst eingereicht werden, kann es leicht geschehen, daß eine solche Sache in Vergessenheit kommt. Wenngleich der sehr verehrte Vorstand des Ministern seine Be reitwilligkeit zur Erledigung der Sache in der ersten Kammer er klärt hat, so sollte ich doch glauben, es wäre besser ge wesen, durch eine ständische Jntercession schriftliche Acten zu machen, die nicht so leicht übersehen werden können, als eine mündliche ständische Anregung in der Kammer. Uebrigens muß ich noch bemerken, daß ich nicht begreife, wie
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