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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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angelegenheiten aufgestellten Regel der Gebühren- und Stem- pelfreiheit auch der Stempel für die Vocationen der Geistlichen und Schullehrer begriffen sei oder nicht, und diesem Zweifel soll eben der fragliche Zusatz begegnen. Auch ist es ganz consequent, daß selbst der Stempel für die Vocationen der eben angedeuteten Regel unterworfen wird, da, es mag diesen Stempel zu bezah len haben, wer will, es keinen hinreichenden Grund gibt, von der in der Paragraphe ausgesprochenen Regelder Stempelfreiheit in Kirchen - und Schulgemeindeangelegenheiten eine Ausnahme in Betreff des für die Vocationen zu verwendenden Stempels gelten zu lassen. Deshalb empfiehlt die Deputation der Kam mer an: die Einschaltung der Worte: „einschließlich der Voca tionen zu geistlichen und Schulstellen" nach den Worten: „Aufsichtsrechts eintreten" anzunehmen. Ebenso spricht sich die Deputation zum Zwecke der Beseiti gung jeden Zweifels für Annahme des von der ersten Kammer weiter beschlossenen , nach den Worten: „erwachsenen Verläge" aufzunehmenden Zusatzes „einschließlich der Schreibelöhne" aus, da diese von der Kategorie der Verlage nicht ausgeschlossen wer den können, und beantragt auch die Annahme dieses Zusatzes Seiten ihrer Kammer. Dagegen kann sie sich für die von der ersten Kammer ange nommene Umwandlung des Wortes: „Privatinteress e" auf derdten Zeile S.'386 in die Worte: „pecuniären Inter esse" nicht erklären. Abgesehen davon, daß hierdurch der wört lich aus §. 13 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 entnommene Abschnitt der Paragraphe in einer nicht unwichtigen Bestimmung verändert würde, und so leicht der Glaube veran laßtwerden könnte, als ob die angezogene Vorschrift der Land gemeindeordnung und die der vorliegenden Paragraphe, welche auf einem leitenden Princip beruhen, einen verschiedenartigen Grundsatz enthielten, würde auch durch jene Umwandlung der zum richtigen Verstehen der Paragraphe dienende, in derselben enthaltene Gegensatz: „Privat- und öffen tlich es Interesse" verloren gehen. Dazu kommt, daß wenn auch der Ausdruck: „Privatinteresse" nicht jedem Mißverständnisse enthoben ist, doch die dafür von der ersten Kammer gewählten Worte die etwaige Undeutlichkeit nicht aufzuklären vermöchten, zugleich aber bei dem größern Umfange des Begriffs Privatinteresse gegen den: „pecuniären Interesse" die Grenze der ganzen Disposition noch mehr verengen würden, ohyedaß dafür ein ausreichender Grund vorhanden wäre. So kann es z. B. zu dem Zwecke, daß die Schulkinder nicht allzuweit in die Schule zu gehen haben, im Interesse einer Gemeinde sein, daß ein zu erbauendes Schulhaus näher an ihrem Orte errichtet werde, als dies die andern, die Schulgemeinde bildenden Gemeinden wünschen. Dies würde kein pecuniäres, wohl aber ein Privatintereffe der betreffenden Gemeinde sein, und den Ausnahmen des zweiten Abschnitts der Paragraphe umsomehr unterliegen müssen, als widrigenfalls die im ersten Abschnitte der Paragraphe ausgestellte Regel bezüg lich der Sportel - und Stempelfreiheit der nur im öffentlichen Interesse geschehenden Verhandlungen in Kirchen - und Schul angelegenheiten verletzt werden würde. Die Deputation räch deshalb ihrer Kammer an, den Be schluß der ersten Kammer, die Worte: „Privarinteresse" mit „pecuniären Interesse" zu vertauschen, abzulehncn. Hkernächst r'st man dafür, daß vor den Worten: , ,von der betreffenden" der Satz: „aus dem Kirchen - und Schulvermögen und in dessen Ermangelung" und vor dem Worte: „Gemeinde" in Parenthese eingeschaltet werde: „Kirchen-oder Schul-". Denn, wenn durch letztgedachte Parenthese die Vorschrift eine größere Deutlichkeit erhalt, so ist der ersterwähnte Satz des wegen nöthig, damit die bloße subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeindemitglieder selbst zu Aufbringung der erforderten Mit tel angedeutet und die Geltung des in §. 1 des Gesetzes vom 8. März 1838, einige Bestimmungen über Verpflichtung der Kirchen - und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kir chen und Schulen erforderlichen Aufwands betreffend, enthalte nen Grundsatzes hervorgehoben werde. Die Herren Negierungs- commissarien, mit welchen man sich allenthalben über die von der Deputation nöthig erachteten Abänderungen in Vernebmung gesetzt, hatten gegen die vorangedeuteten Zusätze nichts Wesent liches zu erinnern und man empfiehlt daher solche zur Annahme. Anlangend den 3ten Abschnitt der Paragraphe von den Wor ten an: „der vorgesetzten" bis: „vorherrschend ist," so ist die Deputation der Meinung, daß dieser Abschnitt gänzlich aus der Paragraphe auszuscheiden sei, da er, bei der schwankenden Be stimmung , ob und wenn in einer Administrativjustizsache das öf fentliche Interesse vorherrschend ist, zu ungleichen Entscheidun gen führen wird und Alles dem bloßen Ermessen der Consistorial- behörden überläßt. Der dafür in den Motiven angeführte und von den Herren Regierungscommissarien wiederholte Grund, daß gerade in Kirchen - und Schulsachen die ohnehin unsichere Grenz linie zwischen Admim'strativjustiz - und reinen Administrativsachen oft große Schwierigkeiten biete und daß daher nicht selten Irrun gen zwischen Kirchen- und Schuldienern und Kirchen- und Schulgemeinden, welche im öffentlichen Interesse Amtswegen zu besorgen gewesen wären, irrthümlich als Verwaltungsstreitig keiten behandelt würden, kann deswegen als genügend nicht an gesehen werden, weil auch ohne den fraglichen Abschnitt der Pa ragraphe den oberen Verwaltungsbehörden jederzeit das Nechtzu- stehen muß, einer irrthümlich als Administrativjustizsache behan delten Angelegenheit den gebührenden Standpunkt anzuweisen, umsomehr, als in bloßen Administrativsachen eine Rechtskraft nicht eintritt. (Gesetz, das Verfahren in Admknistrativjustizsachen vom 30. Januar 1834 sub v. ß. 31.) Daher hält man dielen Abschnitt der Paragraphe einestheils für nicht erforderlich und anderntheils für zu unbestimmt und vag, und trägt somit bei der Kammer auf Ablehnung dieses Abschnitts an. Auf den Fall aber, daß die Kammer diesem Anträge nicht entsprechen sollte, würde, womit sich die Herren Commissarien einverstanden erklärten, zu Beseitigung des Zweifels, ob der 4te Abschnitt der Paragraphe auf den 2ten und 3ten zugleich oder, wie es laut commissarischer Erklärung zu geschehen hat, blos auf den 2ten Abschnitt der Paragraphe zu beziehen sei, der in Rede stehende 4te Satz der Paragraphe an dieStelle des dritten, mit den Worten: „die vorgesetzten" anfangenden Abschnitts zu setzen, und sodann der dritte als vierter Satz in folgender Fassung:
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