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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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stanz darüber zu entscheiden hat. Also dieser Grundsatz liegt in der Natur der Sache. Ist eine Sache nun einmal auf dem Ad ministrativjustizwege eingeleitet worden, es möge nun richtig oder falsch sein, so muß auch auf dem Administrativjustizwege darüber erkannt werden. Nun schließt das nicht aus, daß, wenn eine Sache auf unangemessene Weise auf dem Administra tivjustizwege behandelt worden ist, dann die obere Instanz das Recht hat, zu erkennen, daß in dieser Sache im Administrativ justizwege nicht weiter zu verfahren sei. Das geschieht auch häufig, und dann ist die Sache im Administrativjustizwege nicht weiter zu verfolgen, und nun wird die Sache durch das Erkenntniß zu einer reinen Verwaltungssache erklärt, auf welche dann die Verwaltungsgrundsätze anwendbar find. Wenn aber das auch eintritt, so ist doch die Sache bisher als eine Admini strativjustizsache behandelt worden. Wenn nun die im zwei ten Punkt sagt: „Gelangen jedoch Kirchen- oder Schulgemeinde angelegenheiten als Parteisachen in den Admr'nistrativjustiz- oder Rechtsweg, oder ist eine obrigkeitliche Verhandlung lediglich im Privatinteresse einer Gemeinde, auf ihr Ansuchen vorzunehmen, so leiden die über Liquidirüng, Ab- und Erstattung von Kosten geltenden allgemeinen Grundsätze Anwendung", so ist hier blos etwas Factisches vorausgesetzt. Daher würde das Ministerium allerdings glauben, daß, wenn eine Sache auch irrthümlicher- weise einmal als Administrativjustizsache behandelt worden ist, die Obrigkeit das Recht habe, Kosten zu fordern, obgleich hin terher erkannt wird, daß die Angelegenheit nicht als eine Admi- niftrativjustizsache zu-behandeln gewesen wäre. Es liegt aber im Interesse der Gemeinden, daß die Kosten solchenfalls weg fallen. Uebrigens ist der Gegenstand nicht von so großer Wich tigkeit. Was aber das Bedenken betrifft, es könnten darüber ungleiche Grundsätze entstehen, so würde sich dem begegnen las sen, wenn man sagte: „dasMinisterium des Cultus ist ermäch tigt," dann bliebe es wenigstens in einer Instanz, und es würde die Ungleichheit dadurch vermieden. Referent Abg. Braun: Gegen den Vorschlag des Herrn CultusMinisters habe ich zu erwähnen, daß diesem dasselbe Be denken entgegenstehen würde, das er selbst aufgestellt hat, ja ein größeres. Denn wenn das Ermessen, von dem die Rede ist, in die Hände des Cultusministerii gelegt würde, so hat, während die vorgesetzten Confistorialbchörden wenigstens insofern mehr Garantie geben, als dieselben collegialisch constituirt find, das hohe Kultusministerium diese Eigenschaft nicht. Es würde daher das Bedenken, das die Deputation sich aufzustellen erlaubt hat, nicht gehoben sein. Was der Herr Cultusminister weiter erwähnt hat, daß wenn einmal ein Gegenstand als Ad- ministrativjustizsache behandelt worden sei, auch die Administra tivjustizbehörde in oberer Instanz darüber zu entscheiden hätte, so gebe ich das gern zu; allein dies hebt die Ansicht der Depu tation nicht auf, daß die obere Justizbehörde einem Gegenstände, der irrthümlkch als eine Administrativjtlstizsache behandelt wor den ist, den gehörigen Standpunkt anweisen könne, also daß sie den als eine Administrativjustizsache behandelten Gegen stand als Administrativsache erkläre, woraus dann un mittelbar folgt, daß die Kosten, welche erwachsen, nicht von den Betheiligten zu tragen, sondern den gesetzlichen Vorschrif ten zu unterwerfen sind. Dazu kommt, daß, wenn wirklich eine Sache als eine Administrativjustizsache behandelt worden ist, im mer ein Recurs dagegen an die höhern Behörden zusteht. Aus diesen Gründen glaubte die Deputation, auf den Wegfall dieses Abschnittes der tz. antragen zu müssen. Sie verkennt dabei al lerdings nicht, daß der Gegenstand von keiner besondern Wich tigkeit ist. Staatsminister v. Wietersheim: Allerdings ist das nicht der Fall, und das Ministerium wird dem Anträge Etwas weiter nicht entgegenstellen; allein das muß ich bemerken, daß nach einer gewissenhaften Auslegung des Gesetzes die Behörde nicht ermäch tigt ist, die Kosten in solchen irrthümlkch als Administrativjustiz sachen behandelten Sachen in Anschlag zu bringen. Referent Abg. Braun: Der Deputation schien der Ab schnitt der ß. um so bedenklicher, als er eine Dunkelheit in das Gesetz bringt. Im ersten Abschritte der §. ist die Gebühren- und Stempelfreiheit als Regel aufgestellt. Im zweiten Abschnitte derselben ist eine Ausnahme für diese Regel gemacht, im dritten hier in Frage befangenen Abschnitte ist wieder eine Ausnahme von dieser Ausnahme gegeben. Dies würde nach der Meinung der Deputation zur Deutlichkeit dieses Gesetzes nicht beitragen, und auch aus diesem Grunde glaubt daher die Deputation den Antrag auf Wegfall dieses Abschnittes gerechtfertigt zu sehen. Präsident v. Haase: Wenn Niemand über diese 1. H. weiter Etwas zu bemerken hat, so werde ich auf die Fragstellung hinsichtlich dieser tz. übergehen. Dieselbe enthalt vier Sätze. Bei dem ersten Satze hat die Deputation vorgeschlagen, nach den Worten: „Aufsichtsrechts ekntreten," den Zusatz einzuschalten: „einschließlich der Vocationcn zu Geistlichen- und Schulstellen." Es ist dies ein Zusatz, welcher von der ersten Kammer angenom men worden ist, und unsere Deputation trägt darauf an, daß die verehrte Kammer ebenfalls für die Aufnahme der betreffenden Worte stimme. Ist die Kammer hierin mit der Deputation einverstanden, daß die eben bemerkten Worte hier ausgenommen werden?— Einstimmig In. Präsident v. Haase: Dann ist in dem nämlichen Satz von der ersten Kammer nach den Worten: „erwachsenen Ver« läge" der Zusatz ausgenommen worden: „einschließlich der Schreibelöhne." Unsere Deputation empfiehlt ebenfalls der er sten Kammer beizutreten, und ich frage daher die Kammer: ob sie auch hierin der Deputation beitritt? — EinstimmigJa. Präsident v. Haase: Ferner ist von der Deputation vor geschlagen worden, daß vor den Worten: „von der betreffenden" (Gemeinde) — also nach den aufgenommenen Worten: einschließ lich der Schreibelöhne — der Satz solle eingeschaltet werden: „aus dem Kirchen- und Schulvermögen und in dessen Ermange lung". Ist die Kammer mit dieser Einschaltung, welche die Deputation zur Annahme empfiehlt, einverstanden? — Ein stimmig Ja.
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