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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gung des Ministern nicht überschritten werden darf. Es liegt also hier nicht der Fall vor, daß etwa die Ziffer der Einnahme' das Honorar gleich reguliren solle, vielmehr wird es nach Maß gabe der Verhältnisse regulirt werden. Jndeß wird es freilich schwierig sein, diesen Gegenstand, der nach den verschiedenen, Specialitäten verschieden ist, durch bestimmte Vorschriften zu, regeln. Man hat deshalb nur allgemeine Grundsätze hingestellt,. und ich glaube also versichern zu können, daß die Sache in der Ausführung auf eine Weise werde regulirt werden, daß keine Be drückungen daraus entstehen. Abg. Klien: Bei dieser Erklärung des Herrn Cultusmi- nisters beruhige ich mich recht gern. Abg. Püschel: Ich will mir blos eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben. Es sind mir nämlich viel ländliche Paro- chien bekannt, in denen vertragmäßig und matrikelmäßig, aher immer mit Vorwissen und Genehmigung der vorgesetzten Be hörde die Bezüge festgestellt worden sind, welche für die Beauf sichtigung und Leitung der Verwaltung des Kirchenvcrmögens bestimmt sind. Es sind mir auch solche matrikelmäßige Bestim mungen bekannt, in denen enthalten ist, daß nie eine Vergütung gewährt werden soll, ja daß nicht einmal dieVerläge, z.B. Reise kosten, restktuirt werden sollen. Nun bin ich darüber zweifel haft, ob cs künftig bei diesen matrikelmäßigen Bestimmungen sein Bewenden haben werde j wenn das Gesetz in Anwendung kommen wird. Nach der Regel, daß allgemeine Gesetze speciellen und Verträgen nicht derogiren, würde darüber eigentlich kein Zweifel sein; indeß es könnte doch zu Zweifeln Anlaß geben, und darüber wollte ich mir eine Erklärung erbitten. Referent Abg. Braun: Ich verweise den geehrten Abge ordneten auf tz.4, die darüber hinlängliche Auskunft geben dürfte. Hier heißt es: „Hat der Stifter selbst für die mit der Verwal tung seiner Stiftung verbundenen Bemühungen ein gewisses Honorar ausgesetzt, so hat es dabei lediglich zu bewenden." Dies ist die Bestimmung bei einer Stiftung für Kirchen- und Schulzwecke, und es würde diese Bestimmung nicht allein auf derartige, sondern auf alle übrigen Stiftungen zu beziehen sein. Abg. Püschel: Das scheint sich doch speciell nur auf ein zelne Stiftungen zu beziehen; aber in den Kirchenmatrikeln ist überhaupt festgesetzt, daß und welche Vergütung gegeben werden soll für Verwaltung oder Beaufsichtigung des Kirchenvermögens. Referent Abg. Braun: Ich bin nicht zweifelhaft, daß Vertragsbestimmungen gehalten werden müssen; beziehen sie sich aber nur auf das Honorar, oder fußen sie auf Matrikel, die auf einen Vertrag sich nicht stützen, so glaube ich, daß derartige Bestimmungen der vorliegenden Gesctzesdisposition unterliegen. Staatsminister v. Wietersheim: Es ist schwer, über solche specielle Anfragen, wenn sie nicht genau vorliegen, Aeuße- rungen zu thun. Wenn, wie der geehrte Abgeordnete bemerkte, der Fall der ist, daß matrikelmäßig bisher für die Verwaltung des Kirchenvermögens gar keine Vergütung gewährt wurde, so unterliegt es keinem Zweifel, daß das fortbestehen muß. Das Gesetz hat ja eben den Zweck, die bisher stattgehabten Gebühren H. 37. in Kirchen- und Schulsachen in Wegfall zu bringen. Man hat gesagt, es solle künftig in der Regel nicht mehr sporrulirt werden, jedoch solle die weltliche Coinspection für den Wegfall der Gebüh ren bei Verwaltung des Kirchenvcrmögens ein festes Honorar als Entschädigung erhalten; hat sie aber bisher gar keine Bezüge gehabt, so versteht es sich von selbst, daß sie nach dem Gesetze, welches den Zweck hat, die Gebühren zu vermindern, keine neuen Emolumente erhalten kann. Wäre aber der Fall umgekehrt, und es wäre auf legale Weise ein bestimmter höherer Satz zugebilligt worden, so muß ich frei gestehen, daß mir die Sache selbst zwei felhaft ist. Da könnte ein Rechtsverhältniß eintreten, wo ein jus guassitum auf Beibehaltung eines höhern Satzes vorwalten könnte. Es würde, das einer Entscheidung auf dem Admini- strativjustizwcge bedürfen, über die ich mich nicht näher erklären kann. Allein bemerken muß ich, daß Verhältnisse der Art in den Erblanden nicht zu meiner Kenntniß gekommen sind. Das würde also blos in der Oberlausitz stattsinden. Abg. Püschel: Die Matrikel halte ich ebenfalls für eine Art von Vertrag, wenigstens sind sic vertragsmäßig festgestellt worden in der Gegend, der ich angchöre, und sollen sie in dem einen Falle gültig bleiben, so glaube ich, müssen sie es auch im andern. Abg- Tzschucke: Diese Paragraphe stellt die Grundsätze fest, nach welchen die Gebühren für die Beaufsichtigung und Lei tung der Verwaltung des Kirchenvermögens geordnet werden sollen. Ich denke mir es so, daß nun nach Erlaß dieses Gesetzes der Kircheninspection Bericht zu erstatten ist, diese ihr Gutachten über die Höhe des festen Satzes abgibt und die Consistorialbe- hörde entscheidet. Nun ist in diesem Gesetze auch Bezug genom men worden auf die Gebühren, welche für die Abnahme und Durch- gehung der Kirchenrechnung zu geben sind, und diese Gebühren sollen in diesem Fixo ebenfalls eingeschlossen sein. Nun steht aber in 8- 2 des Mandats vom 28. März 1810, daß für Durchge- hung und Abnahme,'der Kirchrechnungen gewisse Gebühren bei einem gewissen Vermögen bezahlt werden sollen. Ich weiß nicht, ob diese Paragraphe durch dieses Gesetz aufgehoben wird. Es scheint so, deswegen wird es nothwendig sein, daß in diesem Gesetze/ oder in der Ausführungsverordnung irgend Etwas dar über ausgenommen werde, damit bei den Unterbehörden darüber nicht verschiedenartige Meinungen entstehen. Staatsminister v. Wietersheim: Darauf erlaube ich mir zu bemerken, daß das nicht.dem mindesten Zweifel unterwor fen ist, daß die nach dem Generale von 1810 für die Abnahme und Durchgehung der Kirchenrechnung festgesetzten Gebühren künftig wegfallen-müssen; denn es steht hier: „Es sollen aus schließlich diese nach dem Honorar bestimmt werden," und es würde dies noch in der Verordnung auszusprechen sein. Aber der Satz selbst scheint im Gesetz fest zu stehen. Eben in Rücksicht darauf hat man die neuen Gebühren höher gestellt, als die alten, weil die neuere Berechnüng Alles in sich fassen soll. Präsident v. Haase: Es scheint, als wenn weiter Nie mand über diese 2te §. eine Bemerkung zu machen habe, und ich 2
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