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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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stelle daher die Frage: ob die Kammer damit einverstanden sei, daß der Ausdruck: „hiernach" dadurch naher bezeichnet werde, daß dafür: „nach diesen 3 Procent" gesetztwerde? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer tz. 2 mit die ser Abänderung an? — Gegen eine Stimme (v. Lhielau) Ja. Referent Abg. Braun trägt §. 3 des Gesetzentwurfs vor (s. d. Mittheilungen erster Kammer Nr. 10, Seite 194), wozu die Deputation Nichts erinnert hat. Präsident v. Haase: Die Deputation räth der Kammer an, §. 3 unverändert anzunehmen. Nimmt die Kammer diese tz. unverändert an? — Einstimmig Ja. §. 4 des Gesetzentwurfs lautet: Angelegenheiten der Stiftungen für Kirchen - und Schul zwecke sind, wenn s) deren Ertrag so unbedeutend ist, daß durch Entnehmung von Kosten der Zweck der Stiftung wesentlich beeinträchtigt werden würde, nach §. 1., dafern hingegen b) deren Ertrag solches gestattet, nach §. 2 zu behandeln. Hat der Stifter selbst für die mit der Verwaltung seiner Stiftung verbundenen Bemühungen ein gewisses Honorar aus gesetzt, so hat es dabei lediglich zu bewenden. Nur unter we sentlich veränderten Verhältnissen, z. B. wenn der Fonds sich bedeutend erhöht oder vermindert hat, kann, mit Genehmigung deS Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichts, eine Ab änderung des stiftungsmäßigen Honorars, beziehentlich auf An suchen des Verwalters, angeordnet werden. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Jnsiegel beidrucken lassen. Die Deputation sagt hierzu: Indem man nur noch zutz. 4 die Bemerkung beifügt, daß, da das in tz. 2 gedachte Generale vom 26. Marz (nicht 28. März) 1810 — die in der selben §. erwähnte Generalverordnung vom 10. Januar 1839 kann, da siedle Amtseknkünfte der Superintendenten zum Ge genstände hat, nur die Erblande betreffen — in der Oberlausitz nicht publicirt ist, noch eine Bestimmung darüber zu treffen sein möchte, von welchem Zeitpunkte an und unter welchen etwaigen Modifikationen das gegenwärtige Gesetz in der Oberlausitz Gel tung erlangen soll, beantragt man bei der Kammer die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs unter den vorangedeuteten Zu sätzen und Abänderungen. Abg. v. Thielau: Was §. 4 betrifft, so muß ich bemer ken, daß ich den Wegfall des Punkt 2 für wünschenswert!) halte. Ich halte überhaupt das ganze Gesetz für unnöthig und unzweck mäßig, und werde auch dagegen stimmen. Was aber den 2ten Punkt der ß. 4 betrifft, so halte ich ihn sogar für gefährlich, da man nicht übersehen kann, was für Folgen er für die milden Stiftungen haben werde. Nach §. 2 soll der Satz von 3 Procent der laufenden jährlichen Einnahme nicht überschritten werden. Ich weiß aber nicht, was für ein Anhalten das Ministerium ge nommen hat, um zu bestimmen, daß für alle Stiftungen die Verwaltungskosten nicht höher zu stehen kommen sollen, als 3 Procent der laufenden Einnahme, wenn auch die Geschäfte noch so bedeutend sind. Es muß aber eine Erhöhung der Stif tung eintreten, ehe von §. 2 abgegangen werden darf. Präsident v. Haaset Will der Abgeordnete seinen An trag schriftlich einreichen? Abg. v. Thielau: Ich weiß nicht, ob ich erst aufschreiben soll, daß der Satz wegfalle. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium hat keineswegs Etwas dagegen einzuwenden, daß in letztem Fall, wo Verhältnisse der Art eintreten, das Honorar über 3 Procent erhöht werde. Dies widerstreitet aber auch der §. 2 gar nicht. Überschritten kann der Satz nach Umständen wohl werden. Jndeß scheint doch eine Bestimmung überhaupt nöthig. Es ist auch gegenwärtig schon so gehalten worden. Die Behör den haben allemal liquidirt, und es sind so bedeutende Kosten er wachsen, daß manchmal das ganze Vermögen absorbirt worden ist. Dies ist durch frühere Verordnungen schon abgestcllt wor den. Wenn aber der Stiftungen im Gesetz gedacht wurde, so konnte man nicht nur diejenigen erwähnen, welche ein unbedeu tendes Vermögen besitzen, sondern auch diejenigen, deren Ver mögen bedeutend ist. Dies Letztere schien nothwendig, und man hat geglaubt, deshalb eine Vorschrift aufnehmen zu müssen, die aber nicht ausschließt, daß das in §. 2 als Maximum bestimmte Honorar überschritten werden könne. Abg. v. Lhielau: Ich kann mich nicht überzeugen, daß der Satz stehen bleiben könne. Wenn eine Vorschrift im Gesetze gemacht wird, so wird sie deshalb gemacht, daß sie gehalten wer den soll. Wenn aber das Ministerium meint, daß sie nicht ge halten zu werden brauche, so ist das etwas Anderes. Ich sehe in dem Gesetze Nichts, als ein dem Ministers eingeräumtes will kürliches Befugniß. Was die Bestimmungen wegen der Kosten bei den Kirchrechnungen betrifft, so beruhen sie auf einem andern Argumente, als die hinsichtlich der Stiftungen. Diese sind unter diese Kategorie nicht zu ziehen. Da könnte es Jedermann ein fallen, eine willkürliche Stiftung für Kirchen oder Schulen zu machen, und die Behörden sollen dieselbe nach der Ansicht des Stif ters unentgeltlich, oder doch nach verhaltnißmäßigen Ansätzen, oder nach den Bestimmungen des Ministern verwalten. Referent Abg. Braun: Ich muß darauf aufmerksam machen, daß die Bestimmung rücksichtlich der außerordentlichen Bemühungen in §. 2 enthalten ist, wo allerdings dem Verwalter eine höhere Vergeltung als die verordneten 3 Procent in Aussicht gestellt ist. Uebrigens muß der geehrte Abgeordnete, wenn er den Abschnitt sub KinZ. 4 in Wegfall gebracht wissen will, auch verlangen, daß der Abschnitt unter a Wegfälle; denn die Bestim mungen « und b correspondiren einander. Die unter » würde ganz überflüssig sein, wenn die sub b wegfallen sollte, und um gekehrt. Präsident v. Haase: Ich habe den geehrten Abgeordneten zu fragen: ob er wünsche, daß sein Antrag zur Unterstützung gh bracht werde.
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