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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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In Frankreich müssen mit wenigen Ausnahmen alle Pro- cesse, ehe sie von den Gerichten angenommen werden dürfen, vor die Friedensrichter zum Zwecke der Ausgleichung der Parteien gebracht werden. Hierdurch geschah es, daß z. B. im Jahre 1834 von 490,000 Sachen, welche vor den französischen Friedens richtern zur Verhandlung gelangten, an 200,000 in der Sitzung verglichen wurden. Nach von Goldberg's Zeugniß (vergl. Staatslexicon rc. V. Bd. unter dem Worte „Frankreich") leisten die Friedensrichter Frankreichs als Versöhner unendliche Dienste. Gleiche Erfahrungen zeigen sich hinsichtlich dieses Instituts in Rheinbayern, wo nach dem Zeugnisse von Ketten acker's in seiner Schrift über die Vergleichsgerichte S. 41 (Freiburg 1837) im Jahre sß-ZZ- von 2035 dem Vermittelungsversuche unterworfenen Streitsachen 899 verglichen wurden. Auch in den diesseits rheinisch-bayerschen Provinzen, in Dänemark, in Sachsen-Meiningen bestehen ähnliche Einrich tungen, und was das Königreich Preußen anlangt, so ist das da selbst seit dem Jahre 1827 zuerst für die Provinz Preußen cinge- sührte Schiedmannsinstitut in Folge seiner vorzüglichen Be währung nun auch auf die übrige Monarchie ausgedehnt, soweit nicht die französische Einrichtung besteht. Von welchen erfreulichen Ergebnissen in Preußen dieses In stitut begleitet gewesen, zeigt die Erfahrung, daß mittelst dessel ben z.B. in der Provinz Sachsen in einem Jahre 13,000 Pro teste, in der Provinz Preußen im Jahre 1829 8,764 Proteste verglichen worden und nur noch 445 schwebend geblieben sind. In allen Staaten, wo ein derartiges Institut besteht, sehen wir gleiche oder ähnliche Wirkungen, sehen wir es von einem Einfluß, welcher die besondere Beachtung der Gesetzgebungen verdient. Deshalb möchte sich auch die Gesetzgebung unsers Vaterlandes nicht mit einer unnützen Prüfung beschäftigen, wenn sie sich ent schließen würde, die Frage zu erwägen: ob es nicht für Volk und Vaterland heilsam sei, eine Einrichtung der fraglichen Art auch in Sachsen aufzunehmen? Daß es bei uns auch den Proceßgerichten nicht selten ge lingt, Vergleiche unter den streitenden Theilen herbeizuführen, dies kann und soll nicht abgeleugnet werden. Mein diese Erschei nung würde der Einführung von Friedensrichtern (Vergleichs schiedsgerichten) nicht entgegenstehen. Denn erstens ist wohl zu berücksichtigen, daß eigends bestellte Friedensrichter verhältniß- mäßig mehr geeignet sein dürften, Streitigkeiten, die erst im Ent stehen sind, auf dem Vergleichswege zu beseitigen, als dies Ge richte nur immer sein können, welche zugleich proceßrichterliche und andere Geschäfte über sich haben. Sodann ist nicht zu über setzen, daß die Einführung von Friedensrichtern nicht die Auf hebung der proceßrichterlichen Sorge für gütliche Vereinigung der Parteien bedingt. Und endlich darf nicht unbemerkt bleiben, daß, wenn auch unter der jetzigen Verfassung Fälle der gütlichen Vereinigung der Parteien nicht unter die Seltenheiten gehören, doch damit nicht bewiesen wird, daß alle nicht verglichene Pro cessi selbst bei dem Bestehen von Friedensrichtern nicht zu ver gleichen gewesen wären. Liegt dem Staate daran, und muß ihm nothwendigerweise daran liegen, daß die Zahl der Processi mög lichst verringert werde, so möchte es auch seine Sorge sein, die Mittel zu Erreichung dieses Zweckes zu verstärken und daher die Organe zu vermehren, deren Aufgabe es ist, jene Sorge des Staa tes zu bethätigen. Ist dies im Allgemeinen ersprießlich, so ist es besonders bei gewissen Streitigkeiten , z. B. zwischen Gliedern derselben Gemeinde, zwischen nahen Anverwandten u. s. w. rath- sam und erforderlich. Aus diesen Gründen halte ich die Aufnahme des Instituts der Friedensrichter auch in unsere Gesetzgebung für eine wohlthätige, !i. 7- für eine' zu erstrebende Maßregel. Ihr, der Friedensrichter, Wirkungskreis kann und soll zunächst und hauptsächlich darin bestehen, die an sie gebrachten Streitigkeiten zu vergleichen, und die vor ihnen zu Stande gekommenen Vergleiche in ein unter öffentlicher Aufsicht stehendes Buch einzutragen, mit der Wir kung, daß die eingetragenen Vergleiche sofort vollziehbar sind, und so der verglichene Streit für immer beseitigt ist. Welchen etwa weitem Umfang, wenn man über die Frage ihrer Einführung einig ist, man dem Geschäftskreise der Friedens richter geben will, ob sie auch als Polizeibehörden mitthätkg sein sollen, ob keine Processe vor die Gerichte gebracht werden dür fen, die ihrer Vermittelung nicht vorerst unterlegen, wie viel man für einen gewissen District aufstellen will, ob einen einzigen oder mehre? alle diese und andere Einzelheiten zu erwägen und zu begutachten, gehört weniger hierher^ als in die Sphäre, welcher die Initiative der Gesetzgebung zukommt. Nur des Einzigen möchte hier als nothwendiger Voraussetzung noch zu erwähnen sein, daß Friedensrichter, wenn sie ihre Bestimmung wahrhaft erfüllen sollen, in Besitz des Vertrauens des Volkes sein müssen, und daß zu diesem Ende dem letztem (in Städten viel leicht denr Bürgerausschuffe oder bezüglich den Stadtverordneten, und auf dem Lande den Gemeinderäthen) das Recht ihrer Wahl zu überlassen, und der Regierung nur das Recht der Bestätigung vorzubehalten sein dürfte. Auf das Gesagte Bezug nehmend, erlaube ich mir, die hohe Ständevcrsammlung, und zunächst die zweite Kammer zu bitten: Hochdieselbe wolle im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, einen die Ein führung von Friedensrichtern (Schiedsmännern, Vergleichsgerichten) betreffenden Gesetzentwurf, längstens der nächsten Standeversammlung, vor zulegen. Je allgemein wichtiger dieser Gegenstand ist, je mehr er die Interessen des gejammten Vaterlandes berührt, desto mehr glaube ich, auf geneigte Gewährung meiner obigen Bitte hoffen zu können. Mit besonderer Hochachtung und Ehrerbietung beharrend Dresden, den 8. December 1842. Braun, Abgeordneter der zweiten Kammer. Abg. Braun: Ich enthalte mich, aufdie hohe Wichtigkeit dieses Gegenstandes weiter aufmerksam zu machen, behalte mir dies vielmehr für die Discussion vor, die hoffentlich darüber statt finden wird. Gegenwärtig wollte ich nur die Kammer ersuchen, diese Petition an die dritte Deputation zu überweisen, sowie ich die letztere bitte, auch diese Petition mit der gewohnten Sorgfalt zu prüfen. Abg.v. Lhielau: Der Gegenstand der Petition scheint so wichtig zu sein, daß ich auf den Druck antrage, damit die Kam- mcrmitglieder sofort Kenntniß davon nehmen können. Abg. Klinger: Der Gegenstand der Petition des Abg. Braun ist von einer so hohen Wichtigkeit, daß ich dem Anträge des Abg. v. Thiel au auf Druck der Petition gern beitrete. Pro cesse sind ein Unglück, viele Processe ein großes Unglück. Es gibt leider wenig Mittel und Wege, denselben vorzubeugen; allein un ter denen, welche bestehen, sind die vorzüglichsten und ausgezeich- 1 *
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