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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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man vollständig das Interesse der jüdischen Bürgergemeinde mit dem der christlichen Bürgergemeinde vereinigt, wird ja jedes Son? dexintercsse entfernt. Ware es indessen trotzdem noch möglich, daß bei der christ lichen Bevölkerung irgend eine Befürchtung entstehen könnte, so dürfte eine numerische Zusammenstellung hierüber den beruhi gendsten Nachweis geben, denn bei einer Einwohnerzahl von circa 70,000 für Dresden, worunter nicht ganz 700 Juden sich be finden, unter denen höchstens 30 das Bürgerrecht erlangt haben, ist es wohl nimmer anzunehmen, daß zum Nachtheile der christ lichen Bevölkerung die Juden einen überwiegenden Einfluß an den Wahlen gewinnen können. Was nun b betrifft, die Wählbarkeit zu den städtischen Aemtern, so ergibt sich aus dem eben angeführten Zahlenver- hältniffe, daß eine solche Wahl gegen den Mitten der christlichen Bevölkerung niemals ausgcführt werden kann. Sollte demnach jemals ein Jude zu einem dieser städtischen Aemter gewählt wer den, so würde dies nur dann stattsinden, wenn er auch das Zu trauen der christlichen Bevölkerung genösse; wäre aber dieses nun wirklich der Fall, hätte ein Jude dieses allgemeine Zutrauen seiner Mitbürger sich erworben, so dürfte es nur wahrhaft zu bedauern sein, daß er als braver tüchtiger Mann, als ehrenhafter Bürger, der sich des allgemeinen Vertrauens zu erfreuen hätte, um des willen nicht gewählt werden könnte, weil er ein Jude ist! Obgleich bei diesem Punkte ein Widerspruch Seiten der hohen Staatsregierung erhoben wurde und dieselbe vielfache Be denklichkeiten zu haben schien, die Einräumung dieser politischen Ehrenrechte den Juden zu gewähren, so glaubte dennoch die De putation diesen Punkt einstimmig bevorworten zu müssen. Denn es erschien ihr vor Allem nothwendig, wenn sonst man wahr und redlich die volle Emancipation der Juden vorbereiten will, daß man vorzugsweise in moralischer Beziehung dieselben zu heben suche. Ließ sich übrigens für die christliche Bürgergemeinde, in Folge des geringen Zahlverhallniffes der Juden zu den Christen, auch im Entferntesten nicht ein Nachtheil für letztere heraussinden-, indem durch die Erweiterung des Kreises der Wählbaren nur ein Vortheil für die gesammte Bürgergemeinde entsteht, so konnte die Deputation nicht anders, als der hohen Kammer anzu empfehlen : es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die Hohe Staatsregierung ersuchen, die in §. 5 des Gesetzes vom 16. August 1838 enhaltenen Worte, „sie gewährt ihnen jedoch keinen Anspruch auf die im §. 65 der Städteordnung gedachten Rechte", noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege in Weg fall zu bringen. 2) tragen die Petenten darauf an, daß ihnen der zünftige Klein- und Ausschnitthandel, welcher ihnen in §. 6 des gedachten Gesetzes untersagt, gestattet werde. Wenn die Deputation so unbegrenzt diesen Punkt zu bevor- tporten sich nicht veranlaßt fühlen konnte, so geschah dieses in Rückblick auf die Gründe und Zwecke, welche bei Erlassung jenes Gesetzes vorgewaltet hatten, und welche letztere vorzugsweise dar aufgerichtet waren, die Juden von dem alleinigen Erwerbszweige des Handels abzuziehen und mit auf die Betreibung der Profes sionen zu verweisen. Es ist indessen Seiten der Petenten hervor gehoben worden, wie zu Betreibung der Handwerke mehr oder Weniger Körperkraft oder Körpergeschicklichkeit gehöre, wie dieses dem einen oder dem andern Judenknaben vielleicht abgebe, und ihm, wenn er zu einem Groffogeschäfc kein Vermögen, oder sonst II. 38. keine besondern geistigen Anlagen zu Erlernung einer Wissenschaft hat, nichts Anderes übrig bleibe, als diesen Klein- und Ausschnitt handel zunftmäßig zu erlernen, zu dessen selbstständiger Betrei bung er aber, bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nie mals eine Aussicht habe. In Berücksichtigung dessen, daß sich doch so mancher Jude vorsinden werde, welcher eben den Kleinhandel ergreifen müsse, und daß es Wünschenswerth sei, diesem doch nicht alle und jede Aussicht zu benehmen, einstmals ein eigenes Geschäft führen zu können, findet sich die Deputation veranlaßt, unter gewissen Mo- disicationen die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung zu bevorworten, und zwar umsomehr, da in dem ursprünglichen Gesetzentwürfe diese Beschränkung nicht mit enthalten war, son dern erst durch Antrag der ersten hohen Kammer hervorgerufen wurde, und die hohe Staatsregierung, wie damals so auch jetzt, kein wesentliches Bedenken.diesem Punkte entgegenstellt. Die Deputation empfiehlt deshalb der hohen Kammer: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kam mer die hohe Staatsregierung ersuchen, das unbedingte Verbot des Klein- und Ausschnitthandels noch auf diesem Landtage auf gesetzmäßigem Wege aufzuheben, dagegen im Verhältnis der Zahl der jüdischen zur christlichen Be völkerung und unter verhältnißmaßiger Vertheilung auf die einzelnen Branchen des Klein- und Ausschnitthan dels, den Juden die selbstständige Betreibung dieses Handels unter den bei den christlichen Kaufleuten be stehenden Bedingungen gestatten. Es glaubte die Deputation durch die beigefügte Beschrän kung nicht nur jede Bcnachtheiligung der christlichen Kaufleute zu beseitigen, sondern auch dem möglichsten Uebelstande zu be gegnen, daß sich eine zu große Anzahl Juden erneuert auf den Handelwerfe. 3) tragen die Petenten darauf an, daß die in §. 5 des Ge setzes enthaltene Bestimmung, welche die Anzahl der Meister km Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung festsetzt, aufgehoben werde. Die Deputation konnte die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht bevorworten, indem sie glaubte, daß auf dem administrativen Wege dem Uebelstande abgeholfen werden könnte, den die Petenten als beengend und besonders bmachtheiligend anführön. Ward nämlich in Folge der angezogenen §. 7 in der unter gleichem Lage erschienenen Ausführungsverordnung die Zahl der jüdischen Meister für Dresden auf 27, für Leipzig auf 3 fest gesetzt, so ward noch gleichzeitig mit dieser Verordnung, wie die Petenten anführen, eine schriftliche Anweisung an die betreffenden Obrigkeiten beigegeben, welche die Repartition auf die einzelnen Innungen bestimmte; es entstand nun allerdings hieraus für die jüdische Gemeinde der Nachtheil, daß, wenn in der einen Innung ein junger Mann Meister geworden war, dir übrigen, welche sich ebenfalls dieser Profession gewidmet hatten, oder widmen wollten, keine Hoffnung hatten, vor dem Absterben dieses Meisters und dann auch nur Einer von ihnen das Meisterrecht zu erlangen; in Folge dieser betrübenden Aussicht entstand allerdings ein Uebel- stand in mehrfacher Beziehung. Die jüdischen Meister nämlich fanden keine jüdischen Lehrlinge; denn von welchen Aeltern batte man glauben können, daß sie ihren Kindern ein Handwerk er lernen lassen würden', zu dessen selbstständiger Betreibung nur in der weitesten Ferne der Zeit eine Aussicht vorhanden. War dieses nun ein Grund, weshalbJudenkinder nicht Lehrlinge bei jüdischen Meistern wurden, so war die ganze Beschränkung so hemmend, 2*
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