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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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daß im Allgemeinen die Juden mit wenig Zuversicht und Hoff nung sich den Handwerken zuwendeten und der wesentlichste Zweck des Gesetzes, die Juden den Handwerken zuzuweisen, ver loren ging. Die Deputation hielt demnach diese Repartition nach mathematischen Proportionen auf die einzelnen Handwerke für nachtheklig und hemmend und glaubte demnach einstimmig, fol genden Antrag, dem von Seiten der hohen Staatsregierung kein Bedenken cntgegengestellt wurde, der hohen Kammer empfehlen zu können: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, nach den ge setzlichen Bestimmungen die Zahl der jüdischen Meister im Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung im Allgemeinen zwar beizubehalten, eine Repartition der Meisterzahl auf die einzelnen Innungen aber fernerhin so schlechterdings nicht obwalten zu lassen. 4) tragen die Petenten auf die Aufhebung des Verbots an, welches in Z. 7 des gedachten Gesetzes den jüdischen Me.stern untersagt, christliche Lehrjungen zu halten. Der hauptsächlichste Grund, welcherVeranlassung zu diesem Verbote gewesen war, bestand und besteht noch darin, daß eben diese Lehrjungen noch in einem Kindesalterstehen, wo ihre Be griffe in religiöser Beziehung der Befestigung bedürfen, und ob gleich man die Juden von jeder Proselytenmacherei freisprechen kann, so lassen sich doch die Eindrücke nicht voraussehen, die eben auf ein solch kindliches Gemüth nachtheilig wirkend und bleibend sich einpragcn können. Es kann daher die Deputation diesen Antrag nicht bevorworten. 5) tragen die Petenten darauf an, daß den jüdischen Mei stern, die eine Profession treiben, fernerhin nicht untersagt sei, mit anderen, als von ihnen selbst gefertigten Maaren zu handeln. Die Deputation konnte die unbedingte Aufhebung dieses Verbotes nicht bevorworten und zwar um so weniger, da selbst christliche Meister in Folge der Zunft - und Jnnungsrechte gewis sen Bestimmungen unterworfen sind. Es stellte sich der Depu tation indessen bei näherer Beleuchtung heraus, daß allerdings das Fabrikationswesen auf einer solchen Stufe zur Zeit steht, daß gewisse Professionisten, als z. B. Uhrmacher, Nadler rc. nicht mehr bestehen könnten, wenn ihnen nicht gleichzeitig gestattet wäre, nicht nur die einzelnen Zuthaten, sondern das fertige Fa brikat von anderswo zu beziehen und nach einer mehr oder we niger, oder gar keiner Abänderung zu verkaufen. Es würde, wollte man hier den jüdischen Meistern versagen, gleichwie die christlichen zu verfahren, die ersteren außer Stand setzen, die Concurrenz der letzteren, der christlichen Meister, zu halten; man würde damit gleichsam den Juden auf indirektem Wege eine große Anzahl von Professionen abschneiden und hierdurch dem Zwecke, die Juden den Professionen zuzuweisen, entgegenarbeiten. Denn wie kann Jemand eine Profession wählen, von der er sich im Voraus sagen muß, daß es ihm in Folge der für ihn allein enger gezogenen Grenzen, bei allem Fleiße, bei aller Umsicht, nim mermehr möglich sein wird, die Concurrenz mit denen zu halten, die an demselben Orte ein gleiches Handwerk mit ihm betreiben und sich freier bewegen können. Fand es demnach die Deputation einstimmig für recht und für billig, die jüdischen Professionisten auf gleiche Stufe mit den christlichen Professionisten zu stellen, so glaubte die Deputation die Bevorwortung dieses Punktes um so mehr anempfehlen zu müssen, da in dem ursprünglichen Gesetzentwürfe diese be schränkende Ungleichheit nicht vorhanden gewesen und auch die Hohe Staatsregierung zur Zeit sich zu keinem besonderen Beden ken veranlaßt glaubte; deshalb empfiehlt die Deputation einstim mig der hohen Kammer: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen: daß den jüdischen Meistern unter Berücksichtigung der Zunft- und Jnnungsrechte noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege der Handel mit anderen, als den von ihnen selbst gefertigten Maaren, in gleicher Maße wie den christlichen Meistern, gestattet werde. 6) verlangen die Petenten die Aufhebung der Beschränkun gen, an welche die Juden bei Erwerbung des Grundbesitzes ge bunden sind, und welche darin bestehen, daß s) ein Jude nur ein Grundstück in einer der Städte Dres den oder Leipzig besitzen darf; d) daß er dasselbe nur nach einem zehnjährigen Besitze ver kaufen darf. Zur Unterstützung des Gesuchs unter» führen die Petenten besonders an, daß so mancher der jüdischen Hausbesitzer ein freier gelegenes Gartengrundstück der Annehmlichkeit und der freieren Luft wegen zu besitzen wünsche, woran ihn indessen, wenn er schon ein Grundstück besitze, das Verbot hindere. Die Deputation erachtete, da sie den Punkt b unbedingt zu bevorworten nicht gesonnen war, es für unbedenklich, den Grundstückbesitz auf mehr denn ein Grundstück auszudehnen; denn sicher dürfte sich die Requisition des Grundbesitzes bei den Juden nicht zu sehr ausdehnen, so lange ein mehrjähriger Besitz vor dem Wiederverkäufe festgehalten wird. Die Deputation glaubte sogar, daß in der Vermehrung der Käufer auch für die christlichen Grundstücksbesitzer in Folge einer vermehrten Concur renz ein Vortheil erwachsen könne. Ward nun auch Seiten der hohen Staatsregierung hierin dem Wunsche der Petenten entge gengetreten, so konnte dennoch die Deputation die möglichen Bedenken nicht theilen, und glaubt der hohen Kammer anem pfehlen zu können: es möge dieselbe im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen: daß noch auf diesem Landtage auf gesetzlichem Wege den Juden gestattet werde, in den Städten Dresden oder Leipzig mehr denn ein einziges Grundstück zu er werben. Was K anbetrifft, den zehnjährigen Besitz eines Grund stückes vor einer Veräußerung, so glaubte die Deputation zwar die Motive beachten zu müssen, welche bei Erlassung des' ge dachten Gesetzes überhaupt obgewaltet hatten, und welche bei diesem Punkte vorzugsweise darauf gerichtet waren, die Juden an einen heimathlichen Heerd zu gewöhnen und ihnen denselben durch längeren Besitz werth und theuer zu machen, so wie andern- theils dem möglichen Häuserhandel der Juden zu begegnen. Nichts desto weniger glaubte sie, daß eben die zehnjährige Frist eine zu lange sei, und deshalb dem Zwecke nicht entspreche. Denn wolle man die Juden an einen heimathlichen Heerd gewöhnen, so müsse ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich einen solchen zu schaffen; wie aber könne man unter den heutigen wechselnden Zeitverhältniffen Jemandem zumuthen, sich ein Grundeigenthum zu erwerben, an welches unbedingt und unter den vielfachsten Wechselfällen irgend einer Kalamität der Zeit die beengende Be grenzung des zehnjährigen Besitzes geknüpft wird.
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