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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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rentenbank wesentlichen Antheil gehabt zu haben. Die Dauer dieser Vergünstigung geht mit dem innenstehenden Jahre zu Ende. Hs finden jedoch Se. KöniglicheMajestät kein Bedenken, eine Verlängerung derselben bis zum Ablauf der neuen Finanzpe- riode, mithin bis zu Ende des Jahres 1845 eintreten zu lassen, und sehen daher hierüber einer Erklärung der getreuen Stände entgegen, damit, bei deren Einverständniß, unter Bezug» nähme darauf diese Verlängerung noch vor Jahresschluß durch Verordnung möge ausgesprochen werden können. Da übrigens, die Beschleunigung der agrarischen Auseinan dersetzungen in vielfachem Betrachte, besonders aber auch wegen des der Staatskasse dadurch erwachsenden Aufwandes und in Be zug auf die Landrentenbank hauptsächlich auch noch deshalb zu wünschen ist, weil dadurch der Zeitpunkt bedingt wird, mit wel chem die Uebernahme von Ablvsungsrenten und die Ausfertigung neuer Landrentenbriefe (mit welcher jedesmal eine 55jährige Amortisationsperiode beginnt) wird geschlossen werden können, so daß dann die Landrentenbank nur noch als eine Anstalt für Verwendung des Renteneinkommens und der eingehenden Capi- talzahlungen zur successiven Amortisation, neben Auszahlung der Zinsen der Landrentenbriefe bis zu einem erst dann mit Sicher heit zu bestimmenden Zeitpunkt fortzubestehen haben wird: so gedenken Se. Königliche Majestät an die nächste Stände versammlung den Entwurf zu einem Gesetze gelangen zu lassen, durch welches für die fernere Überweisung von Ablösungsrenten an die Bank ein peremtorischer und zwar nicht entfernter Termin bestimmt wird, indem schon jetzt sowohl den Berechtigten als den Verpflichteten noch eine dreijährige Frist zur Benutzung der Vor teile dieses Instituts verbleibt. Auch behalten Allerhöchstdieselben es besonderer Er wägung vor, ob und inwiefern für denselben Termin nicht auch der Wegfall der §§. 277 und 278 des Ablösungsgesetzes geordne ten Stempel- und Sportelfreiheit gesetzlich auszusprechen sein werde. Se. Königliche Majestät verbleiben den getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 25. November 1842. Friedrich August. .Eduard Gottlob Nostitz und Janckendors. Referent Abg. v. Thielau trägt hierauf den Begut achtungsbericht vor, wie er in Nachstehendem lautet. In dem Gesetze vom 17. März 1832, die Ablösung der Dienste und Servituten betreffend, tz. 37, ward vorgeschrieben, daß die Ueberweisung der dem Pflichtigen auferlegten Geldrente an die Landrentenbank lediglich den Berechtigten freistehen sollte, und daß die Erklärung darüber in dem Ablösungsreceß mit aus genommen werden müsse. Die §.38 dieses Gesetzes setzt jedoch fest, daß auch der Be rechtigte diese Renten nicht überweisen könne, wenn eine Rente den jährlichen Betrag von 12 Gr. nicht er reicht , oder eine höhere Rente m diesem Betrage nicht aufgeht, in welchem letztem Falle blos der Ueberschuß an den Berechtigten selbst zu zahlen, der in 12 Gr. ausge hende Betrag aber an die Landrentenbank zu überwei sen ist. In der unter dem 9. März 1837 mit ständischer Zustim mung erlassenen Verordnung, Z. 18 und 19, find diese Bestim mungen aufgehoben, sodaß es 1) bis ultimo December 1842 jedem Verpflichteten freiste- hen solle, auf die Ueberweisung der auf ihre Grundstücke gelegten Ablösungsrenten insoweit anzutragen, als dieses . dem Berechtigten freistand, und zwar ohne Unterschied, ob diese Renten vor oder nach Erlassung dieser Verord nung übernommen worden find, und ob der Ablösungsre ceß von der Generalcommission bestätigt worden ist, oder nicht; 2) sollen alle an die Landrentenbank zu überweisen geeignete Renten, insoweit sie in dem jährlichen Betrage von vier Pfennigen aufgehen, welcher einem Ablösungscapitale von 8 Gr. 4 Pf. entspricht, überwiesen werden können. In der ebenfalls mit ständischer Zustimmung erlassenen Ver ordnung vom 10. November 1837 ist bestimmt worden: 1) daß die wegen Ablösung der Laudemialpflicht erwachsen den Renten auf die Landrentcnbank überwiesen werden können, und daß 2) eine Vermittelung der Landrentenbank eintreten soll, rück sichtlich der nach tz. 89 des Ablösungsgesetzes in manchen Fällen von den Verpflichteten zu leistenden Nachzah lungen. Um die Verlängerung dieser durch die so eben aufgeführten Verordnungen vom 9. März und 10. November 1837 den Ver pflichteten ertheilten Begünstigungen, welche mit dem Schluffe des Jahres 1842 aufhören sollten, wird in einer Petition des Herrn Abgeordneten Scholze und in einer Vorstellung mehrer Pflichtigen zu Obergersdorfbei Camenz nachgesucht undumJn- tercesston der beiden hohen Kammern bei der hohen Staatsregie- rung gebeten. Ein allerhöchstes Decret vom 25. November laufenden Jah res kommt den Wünschen der Petenten entgegen, und findet die hohe Staatsregierung kein Bedenken, einer Verlängerung der Dauer dieser Vergünstigungen bis zu Ablauf des Jahres 1845 Statt zu geben. Zugleich wird jedoch in dem allerhöchsten Decrete die An sicht ausgesprochen, daß es wünschenswerth erscheine, nachAblauf dieser Frist einen nicht entfernten peremtorischen Termin festzu setzen, bis zu welchem überhaupt nur noch Ueberweisungen an die Landrentenbank stattsinden dürfen, und wird die Vorlage eines an die nächste Ständeversammlung zu gelangenden Gesetzent wurfs deshalb Vorbehalten. Wenn nun die Erklärung der Ständevcrsammlung nur dar über erfordert wird, ob eine Verlängerung der in den Verordnun gen vom 9. März und 10. November 1837 gewährten Vergün stigungen, hinsichtlich der Ueberweisung auferlegter Renten an die Landrentcnbank, stattfinden solle, der Deputation aber ein Beden ken nicht beigeht, der hohen zweiten Kammer die Zustimmung zu der Absicht der hohen Stacrtsregierung anzurathen, so stellt sie ih ren Antrag dahin:. die zweite hohe Kammer wolle sich dahin auslassen: daß sic vollkommen einverstanden mit der in dem allerhöchsten Decrete vom 25. November ausgesprochenen Absicht der hohen Staatsregierung sei, die in den Verordnungen vom 9. März und 10. November 1837 den Verpflichteten, hinsichtlich der Ueberweisung auferlegtcr Renten an die Landrentenbank, zugestandenen Vergünstigungen bis zu Ablauf des Jahres 1845 zu verlängern. Abg. Haden: Auch ich beabsichtigte bei meinem Eintritt in die Kammer, einen ähnlichen Antrag, wie der des Abg. Scholze, wenn auch etwas erweiterter, zu stellen. Die Erweiterung meines projectirten Antrags erstreckte sich auf die Vorlage eines Gesetz-
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