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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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werden bevorwortet werden, sie wird die etwaigen ständischen An träge in Erwägung nehmen, es wird ihr aber nicht zu verargen sein, wenn sie dabei auf die besonder« Interessen der Städte Dresden und Leipzig Rücksicht nimmt, da die Beschränkung der Juden auf diese beiden Städte eine solche Berücksichtigung hin länglich rechtfertigt. Von dem Erfolge dieser Erörterungen wird es'abhängen, ob, und ob noch bei dem gegenwärtigen Landtage die Regierung sich in dem Fall finden wird, der Ständeversamm lung anderweitige Gesetzvorlagen zu machen. Zur Zeit kann die Regierung nicht gemeint sein, solchen Anträgen zu widersprechen, die für die Juden nicht mehr in Anspruch nehmen, als was der Entwurf von 1837 ihnen zu vcrstatten beabsichtigte. Anders aber ist der Fall bei dem jetzt vorliegenden Vorschläge der Depu tation. Mit der beantragten Theilnahme der Juden an den §. 65 der Städteordnung bezeichneten Rechten wird sich die Re gierung kaum einverstanden erklären können, und zwar darum nicht, weil dies politische Rechte sind. Bei der Bearbeitung und Berathung des Gesetzes von 1838 ist von Seiten der Regierung und der Ständeversammlung einverständlich davon ausgegangen, daß es sich nicht von einer völligen Gleichstellung der Juden mit der christlichen Bevölkerung handle, und auch der jetzige Deputa- tivnsbericht hat sich dieses Ziel nicht gesetzt. Der Zweck des Gesetzes war, den in Dresden und Leipzig einheimischen Juden den thunlichst freien Weg zu redlichem Erwerbe zu eröffnen. Diesem Zwecke war die Einräumung politischer Rechte völ lig fremd, denn der Mangel dieser Rechte hindert die Ju den in ihrem Erwerbe auf keine Weise. Nun sind die politi schen Rechte die am höchsten stehenden Rechte des Staatsbürgers; wollte man diese den Juden einraumen, so wäre gar nicht abzu sehen, mit welchem Grund man ihnen, in viel untergeordnetem Beziehungen, die Gleichstellung der Rechte versagen könnte. Wollte man den Juden bürgerliche Ehrenrechte einräumen , wäh rend man ihnen die den Gewerbsbetrieb betreffenden Rechte fort während zu beschränken gedachte, so würde man dadurch eine Mißachtung jener Rechte zu erkennen geben, indem man sie da durch geringer schätzte, als einen oder den andern gewerblichen Vorcheil. Man hat die Ausschließung der Juden von den bür gerlichen Ehrenrechten als eine Ehrenkränkung dargestellt, man hat sie mit den Folgen erlittener Zuchthausstrafe verglichen; .man hat gesagt: Was ist das Leben ohne Ehre ? Diese Darstellung aber ist völlig unrichtig; denn es ist ein großer Unterschied zwi schen: gewisse Ehrenrechte nicht haben und Ehrenrechte zur Strafe verlieren; es ist ein großer Unterschied zwischen Eh renrechten und Ehre. Es gibt manche Verhältnisse, die den Be theiligten besondere Ehrenrechte gewahren ; aber Niemand wird behaupten, daß der, welcher diese Rechte nicht genießt, der Ehre ermangle. Ich bleibe bei den bürgerlichen Ehrenrechten stehen. Die Mehrzahl der christlichen Bewohner der Städte—alle, die das Bürgerrecht nicht haben — sind davon ausgeschlossen; ja die Ausschließung von diesen Rechten ist nicht einmal eine Be schränkung des eigentlichen Bürgerrechts, bennsie sind kein inte- grirendcr Bestandtheil des Bürgerrechtes. Z. 65 der Städteord nung sagt ausdrücklich: „Außer dem Bürgerrechte im Allge- II. 39. meinen gibt es noch besondere Rechte;" es sind also die Eh renbürgerrechte vom allgemeinen Bürgerrechte ganz verschiedene Rechte. Es gibt daher ganze Gassen völlig unbescholtener Bür ger, die diese Ehrenrechte nicht genieße«, wie z. B. die außerhalb der Stadtbezirke wohnenden Frauenspersonen, Empfänger von öffentlichen Almosen, denn auch diese können die rechtlichsten Bürger sein. Nicht deshalb, daß man sie der bürgerlichen Eh renrechte unwürdig erachtete, läßt man diese Elaste von Bür gern daran nicht Lheil nehmen, sondern aus allgemeinen politi schen Ansichten über das, was für die Ausübung jener Rechte das den Verhältnissen Entsprechende sei. Rücksichten dieser Art sind es auch, welche es angemessen erscheinen lassen, in einem Staate, wo die christliche Religion die vorherrschende ist, ja wo sie nach §. 33 der Verfassungsurkunde als Staatsreligion ange sehen werden kann, die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte den Bekennern der christlichen Religion vorzubehalten, wie es auch in Bezug auf die Theilnahme an Slaatsämtern und die Theilnahme an der Landesvertretung der Fall ist. Die Ehren bürgerrechte sind für Communalangelegenheiten von nicht gerin gerer Wichtigkeit, als für die Landesangelegenheiten die Theil nahme an der ständischen Vertretung und den Staatsämtern. — Wenn ich auf Z. 33 der Verfaffungsurkunde Bezug genommen habe, so muß ich mit wenigen Worten auf die Discussion zurück kommen, die sich über dieseParagraphe neulich erhoben hat. Sie lautet so: „Die Mitglieder der im Königreiche aufgenommenen christlichen Kirchengcsellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt." Mir scheint es aber unzweifelhaft, daß die Verfassungsurkunde hier diejenigen, die nicht einer im Königreich Sachse«'aufgenomme nen christlichen Gesellschaft angehören, von dem gleichen Voll- genusse der bürgerlichen und politischen Rechte ausschließt. Nur jenen erkennt sie diesen gleichen Genuß zu, allen andern blos ei nen Antheil, und nur in der Maße, wie ihnen vermöge beson derer Gesetze zukommt. Daß unter den besonder» Gesetzen nicht blos die im Jahre 1831 bestehenden gemeint sind, sondern auch die nach Befinden später zu erlassenden, kann keinem Zweifel un terliegen. Der Gegensatz aber, in welchem Heide Abschnitte der angeführten Paragraphe miteinander stehen, und der Gebrauch der eine Beschränkung offenbar andeutenden Worte „Antheil" und „nur" im letzten Satze scheinen zu beweisen, daß eine solche gesetzliche Ausdehnung der staatsbürgerlichen Rechte der Nicht christen, welche sie den für die aufgenommenen christlichen Kir- chengesellschasten vörbehaltenen gleichstellte, keinesweges im Sinne der Verfaffungsurkunde liege. Ich glaube gezeigt zu ha ben, daß die Ehrenhaftigkeit der Juden durch die Versagung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht im mindesten in Zweifel gestellt wird. Ich wende mich nun zu dem Grunde, daß den Pflichten der Juden als Bürgern auch die diesfallsigen Rechte gegenüber stehen müßten. Dies er Grund würde, wenn nicht alle solche all gemeine Sätze Ausnahmen zuließen / mehr auf den unbeschränk ten Gewerbsbctrieb angewendet werden können; allein für den 1*
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