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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Anspruch auf bürgerliche Ehrenrechte vermag ich ihn schon des halb nicht anzuerkennen, weil, wie schon gesagt, die Ehrenrechte nicht zu den Rechten aller Bürger gehören, weil sie vielmehr et was außer und neben dem allgemeinen Bürgerrechte Bestehendes sind. Ebenso wenig wird aus der Lheilnahme der Juden an den Communallasten auf die Einräumung der bürgerlichen Ehren rechte sich etwas folgern lassen. Dies würde zu viel, mithin nichts beweisen. Denn auch die große Mehrzahl der christlichen Stadtangehörigen, selbst viele Bürger, wie ich oben anführte, entbehren der in den bürgerlichen Ehrenrechten begründeten Kheil- nahme an den communlichen Angelegenheiten, obwohl sie zu den Communallasten beizutragen haben. Dies sind "die Bedenken, welche die Negierung gegen den von der Deputation vorge schlagenen Antrag aufzustellen hat. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich habe -er Erklärung des'Herrn Commifsars nur in Bezug auf einen Punkt noch Etwas hinzuzufügen. Die Staatsregierung hat es an der Fürsorge für die Verbesserung des sittlichen, religiösen und gewerblichen Zustandes der Juden ihrerseits nicht fehlen lassen. Sie ist sich dieses Strebens bewußt, wenn auch von mehren ge ehrten Abgeordneten bei der frühern Discussion geäußert ward, -aß für die Juden-Nichts geschehen sei, daß ihnen selbst das Ge setz von 1838 Nichts gewähre. Wolle man doch nur den frühe ren und den jetzigen Zustand der Juden im Staate mit einander vergleichen! — Schon ein flüchtiger Blick zeigt eine wesentliche Verbesserung dieses Zustandes. Früher das Verbot sogar der Sabbatfeker, des Lauberhüttenfestes, „und anderes dergleichen är gerlichen Wesens und Abgötterei," das Verbot des öffentlichen Gottesdienstes, das Gebot, daß der jüdische Hausvater nur im Stillen mit den Seinigen beten solle. Jetzt eine eigene Neli- gionsgemeinde, vereinigt in einer Synagoge unter der Leitung eines würdigen Oberrabbiners, ein zweckmäßig geordneter und geregelter Schulunterricht! Früher die ausgesuchteste polizei liche Ueberwachung der Juden. Ich führe nur beispielsweise an: das Gebot des Jnnehaltens gewisser Straßen bei Reisen; das Gebot, nur zu gewissen Stunden die Städte zu betreten; das Verbot des Beherbergens der Juden durch die Christen; die Be gleitung der Juden in den Bergstädten durch Polizeiofsicianten; -er Leibzoll; die Beschränkung der Juden mit den Wohnungen' auf gewisse Stadttheile; die kostspieligen Concessionen, sich jedes mal erneuernd mit dem Ableben des Familienoberhauptes. Jetzt von dem Allen Nichts mehr! Hinzutretend nunmehr das Gesetz von 1838. Und dieses Gesetz sollte den Juden keinen Vortheil gewähren? Früher nur ausnahms- und dispensationsweise das Aufdingen von Lehrlingen bei zünftigen christlichen Meistern, aber' keine Aussicht auf künftige Erwerbung des Meisterrechtes. Jetzt, nach dem Gesetze von 1838, das Jnnungs- und Meister recht; das Recht, Gesellen und Lehrlinge zu halten. Man be nutze nur willig und aufrichtig diese Berechtigungen! Kann hin und wieder, wie bereits von dem Herrn Commissar geäußert wurde, noch namentlich in Bezug auf den Gewerbsbetrieb der Juden nachgeholfen werden, so wird die Staatsregierung, wo es zulässig ist, gern die Hand dazu bieten; aber auf Gewährung po litischer Rechte vermag sie aus den bereits entwickelten Gründen nicht einzugehen. Abg. Braun: Eine Aeußerung des Herrn Regierungs- comml'ffars, der zuerst sprach, bestimmt mich jetzt, das Wort zu ergreifen. Derselbe äußerte, daß eine Gleichstellung oder viel mehr Gewährung der in Punkt 1 der Petition angedeuteten Rechte an Juden der Verfaffungsmkunde, und zwar, wie be reits in der letzten Sitzung erwähnt wurde, der 33. §. derselben entgegen sei. Dieser Ansicht kann ich aber durchaus nicht sein, umsoweniger, als man außerdem behaupten müßte, daß die Verfassungsurkunde mit der Bundesgesetzgebung in Widerspruch stehe. Es ist aber ein Grundsatz des deutschen Staatsrechts, daß keine Verfassungsurkunde mit bundesgesetzlichen Bestim mungen in Widerspruch stehen dürfe, welcher Fall aber eintreten würde, wenn die Auslegung der 33. §. der Verfassungsurkunde, die der Herr Regierungscommissar gab, die richtige wäre. Es ist nämlich, wie auch bereits in der letzten Sitzung bemerkt wurde, Art. 16 der Bundesacte, sowie Art. 65 der wiener Schlußacte, welche den Juden gleiche politische Rechte mit den Christen ge gen Uebernahme gleicher Bürgerpflichten in Aussicht gestellt ha ben. Diese Bestimmung ist eine Fundamentalbestimmung des deutschen Staatsrechts geworden, und es kann keineBestimmung einer Verfassungsurkunde ihr entgegentreten. Deshalb glaube ich, daß die §. 33 der Verfaffungsmkunde keineswegs das ent halten und bedeuten könne, wie sie gegenwärtig ausgelegt wor den ist. Der königliche Herr Commissar äußerte weiter, daß eine Verletzung der Ehre in der Ausschließung derJuden von den in Z. 65 der Städteordnung ausgedrückten Ehrenrechten nicht enthalten sei. Ich kann dieser Meinung ebenfalls nicht sein. Ich glaube, daß alle die Kategorien, welche als solche angeführt worden sind, die die Bürgerrechte gleichfalls nicht hätten, sie des halb nicht haben können, weil sie die Pflichten, welche zum Ge nuß und zur Erhaltung der Bürgerrechte nöthig sind, nicht aus üben, so z. B. Frauenzimmer und. diejenigen, welche Almosen bekommen. Diese können natürlich die Bürgerpflichten nicht in ihrem vollen Umfange erfüllen und können also auch nicht die vollen Bürgerrechte haben. Anders ist es bei den Juden. Wenn diese befähigt sind, alle Bürgerpflichten zu erfüllen, so kann es Gründe nicht mehr geben, sie von allen bürgerlichen Rechten aus- zuschließen. Ich glaube demnach, daß es consequent gewesen wäre, den Juden auch diese Rechte zu gewähren, und ich werde in dieser Beziehung und aus mehren andern Gründen, die ich, um die Sache nicht aufzuhalten, jetzt übergehe, für die Deputa tion mich erklären. ' Königl. Commissar I). Günther: Ich bitte um das Wort, um das zu rechtfertigen, was ich geäußert habe und was von dem Abgeordneten angegriffen wurde. Den ersten Einwand gründet derselbe darauf, daß die deutsche Bundesverfassung den Juden gleiche Rechte mit den christlichen Glaubensgenossen gebe. Das muß ich geradezu in Abrede stellen. Ich habe die Bundes acte nicht zur Hand, um die Worte derselben anzugeben, und müßte also den geehrten Abgeordneten bitten, mir die von ihm gemeinte Bestimmung mitzutheilen. Den zweiten Punkt an-
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