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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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langend', so ist gesagt worden, die Gassen von Personen, welche ich genannt hätte, waren solche, die ohnehin nicht im Stande wären, die bürgerlichen Ehrenrechte auszuüben. Ich will da hingestellt sein lassen, ob nicht z. B. ein Auswärtiger recht gut in die Stadt kommen könne, um seine Stimme abzugeben. Es könnte auch der Almosenpercipient ein Stimmrecht ausüben. Allein ich beziehe mich nur noch auf eine andere Gaffe der Bür ger, deren ich vorhin mit Fleiß nicht gedachte, um nicht zu dem Scheine Anlaß zu geben, als wollte ich eine, die Juden in irgend einer Beziehung herabsetzende Vergleichung machen; ich meine die Gasse von Bürgern, welche, weil sie ihre Schulden nicht vollständig bezahlt haben, auch nicht die Ehrenbürgerrechte be sitzen. Es kann der redlichste, der ehrenhafteste Mann durch Un glück, z. B. ein Kaufmann durch Verbrennung seines Waaren- lagers, oder durch sonstigen unverschuldeten Unglücksfall in den Fall kommen, daß er seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann. Er kann gleichwohl der ehrenhafteste Mann sein, und würde an sich alle Befähigung haben zu Ausübung der bürgerlichen Ehren rechte, wenn er nicht durch das Gesetz davon ausgeschlossen wäre. Abg. Braun: Es ist bereits in der letzten Sitzung der be zügliche Artikel 16 der Bundestagsacte ausdrücklich erwähnt worden, und es bedarf daher dessen Wiederholung nicht- Ich beziehe mich deshalb auf das, was der Abg. Schumann in der letzten Sitzung angeführt hat. Es ist dieselbe Bestimmung auch rm Artikel 65 der wiener Schlußacte wiederholt, wo, wenn ich nicht irre, die Worte gebraucht sind, daß die Juden den gleichen GenußderbürgerlichenRechte haben sollen, und ich glaube, daß keine Verfassungsurkunde eine dieser Bestimmungen alteri- ren könne. Königl. Commissar v. Günther: Ich kann nur wieder holen , daß eine Zusicherung gleicher Rechte der Juden mit den Christen nicht in der Bundesacte oder der wiener Schlußacte steht. Soviel mir wissend, ist nur zugesagt worden, daß die Bundesglieder sich über gleichmäßige Bestimmungen wegen der bürgerlichen Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen verei nigen würden, das heißt, daß in allen Bundesstaaten die Ver hältnisse derselben auf gleiche Weise geregelt werden sollten. Abg. Braun: Ich muß doch dem königlichen Herrn Com missar widersprechen. Ich beziehe mich auf Klüber's Staats recht, das ich zwar gegenwärtig nicht hier habe, aber herbeiholen lassen kann. Präsident 0. Haase: Der Abg. Schumann hat das Wort begehrt, wahrscheinlich um diese Bestimmung wörtlich mitzu- theilen. Abg. Schumann: Ich will mir erlauben, diebetreffende 16. Paragraphe in der Bundesacte der verehrten Kammer wört lich vorzulesen. Sie lautet: „Die Bundesversammlung wird in Werathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu begründen sei, und wie insonder heit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Ueber- nahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten geschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundes staaten eingeräumten Rechte Vorbehalten." Es geht aus diesem Artikel hervor, daß sich der durchlauchtigste deutsche Bund Vor behalten hat, eine übereinstimmende Gesetzgebung hinsichtlich der Juden zu begründen, und daß eine solche-Gesetzgebung jeden Augenblick von dem durchlauchtigsten Bunde emanirt, also die sächsische Verfassung hierdurch abgeändert werden kann. Ich glaube also, daß vie Behauptung des Abg. Braun gegründet gewesen sei. Königl. Commissar v. Günther: Es ist hier von schon bewilligten Rechten keine Rede. Präsident 1). Haase: Ich erlaube mir zu bemerken, daß, sobald nicht der Widerspruch eines einzelnen Abgeordneten eine speci'elle Aeußerung des königlichen Herrn Commissars zum Ge genstand hat, die Reihe der angemeldeten Sprecher eingehalten werden möchte. Abg. v. v. Mayer: Das, was ich zu sprechen habe, scheint mir durchaus jetzt nothwendig. Ich muß das Vaterland gegen eine versuchte Auslegung der Verfaffungsurkunde in Schutz nehmen, welche fast alle des 3. Abschnittes zu nichts machen würde. Ich kann mich mit der Auslegung der Z. 33 Seiten des Herren Commissars nicht einverstehen. Der erste Satz der 33. Z. enthält eine Bestimmung, wodurch die bereits damals bestehenden Zustände als ohne Weiteres gültig angenommen und als beste hend ausgesprochen worden sind. Es war nämlich schon damals gewiß und bestehend, daß alle drei christliche Confessionen gleiche bürgerliche Rechte hatten: dies beruht auf dem bekannten Frie densschlüsse. Es war also natürlich, daß gesagt wurde: für diese bestehen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Was im zweiten Satze steht, konnte nicht anders als relativ gefaßt wer den, weil die andern nicht christlichen Glaubensgenossen damals gleiche Rechte nicht hatten, und man auch nicht die Absicht hegte, sofort durch Erlassung der Constitution eine solche Gleichheit herbeizuführen. Man mußte also sagen: es bleibt der Gesetz gebung Vorbehalten, ob und inwiefern künftig eine Gleichstellung eintreten soll; jedenfalls behalten sie den Antheil, der vermöge der Gesetze, welche jetzt bestehen, ihnen zukommt, vorbehältlich dessen, was besondere Gesetze künftig ihnen noch weiter zubilligen sollten. Wenn man aber dem Worte „Antheil" die Beschränkung und ein Verbot unterlegen will, daß für alle Zukunft nicht eine Gleichstellung eintreten könnte, 'so würde das mit Sinn und Absicht der Bestimmung in Wider spruch treten, und auch dem Wortlaut nicht entsprechen/ inso weit als der „Antheil" auch ein gleicher sein kann. Vermittelst einer Interpretation, wie sie vom königlichen Herrn Commissar versucht worden ist, könnten mit gleichem Recht die Z§. 28 und 30 der Verfaffungsurkunde zu einer Täuschung gemacht werden. Es steht in der §. 28: „Jeder ist berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigner Neigung zu wählen, und sich dazu im In- und Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte be schränkend entgegenstehen." Ge setzt nun, es käme einmal, was wenigstens sehr wünschenswerth ist, in unserm Vaterlande dazu, daß Jeder gesetzlich berechtigt
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