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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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entwurfs, in welchem ein peremtorischer Termin festgesetzt ist, bis zu welchem überhaupt noch Überweisungen an die Landrenten bank sowohl von den Verpflichteten wie Berechtigten gestattet würden, und zweitens darauf, daß auch dem Verpflichteten die Ueberweisung seiner Renten zur Landrentenbank ebenso lange »erstattet sein möchte, wie dem Berechtigten. Im ersten Punkte ist mir die hohe Staatsregierung wohlwollend zuvorgekommen, und hat mir durch das allerhöchste Decret vom 28. November 1842 die Erfüllung meines Wunsches in Aussicht gestellt. Ich enthalte mich aller Gründe über die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung, und habe darüber Beruhigung gefaßt. Was den zweiten Theil anbelangt, so erlaube ich mir den Antrag, anstatt der Schlußworte des Deputationsgutachtens: „bis zu Ablauf des Jahres 1845 zu verlängern," die Worte: „bis zu Ein tritt des von der hohen Staatsregierung in Aus sicht gestellten peremtorischen Termins zu ver längern," zu setzen. Ich werde versuchen, meine Ansichten zu motiviren. Wenn überhaupt die Landrentenbank zu den wohlthä- tigsten Instituten des Vaterlandes gehört, und unsre Verfassung jedem Staatsbürger gleiche Rechte gewährt, so stellt sich die Fra ge heraus: warum soll gerade in diesem Punkte der Verpflichtete nicht ganz gleiche Rechte mit dem Berechtigten haben? Ich weiß es wohl, daß nach der Z. 37 des Gesetzes über Ablösung und Ge- meinheitstheilungen vom 17. März 1832 nur der Berechtigte die Wahl zwischen Annahme von Rentenbriefen oder dex unmit telbaren Erhebung der Renten von den Verpflichteten hat; allein auch später hat man diese Benachteiligung der Verpflichteten eingesehen und sie durch die Verordnung vom 9. März 1837 auszuglcichen versucht. Das hohe Decret vom 28. November 1842 spricht sich zwar dahin aus, daß die den Verpflichteten ge stattete Ueberweisung ihrer Renten an die Landrentenbank einen wesentlichen Antheil an dem guten Fortgang der Ablösungsver handlungen gehabt habe; dieses kann ich aus Erfahrung bestäti gen; allein ein solcher einseitiger Schlußtermin kann auch zu einer drückenden Zwangsmaßrcgel für den Verpflichteten werden, denn der Berechtigte braucht sich bei Einleitung des Ablösungsgeschäf tes nicht eher zu erklären, als bis die Renten durch Vergleich oder Vermittelung festgestellt sind. Kommt nun ein solcher Schluß termin heran und es werden Vergleichsvcrhandlungen gepflogen, welche der Verpflichtete nicht leicht eingehen kann, so darf der Berechtigte nur sagen, daß er nach Ablauf der Frist die Renten nicht überweisen werde, indem er dadurch eine höhere Verzinsung habe. So kommen die Verpflichteten in die Verlegenheit, die ih nen gemachten Ncrgleichungsofferten L tout prix annehmen zu müssen, wenn ihnen nicht die Vortheile der Landrentenbank ent gehen sollen, und das ist eigentlich auch die Ursache dieses Amen dements. Ich will keineswegs damit gesagt haben, daß dieser Fall oft vorgekommen sein möge, glaube aber dargethan zu ha ben, daß die Möglichkeit einer solchen Zwangsmaßregelvorhan den ist, und daß nur durch Berücksichtigung meines Antrags die Verpflichteten dagegen sichergestellt werden können. Ich erlaube mir, den Antrag dem Prasidio zu überreichen, um ihn zur Unter stützung zu bringen. Präsident v. Haase: Der geehrte Herr Abgeordnete; welcher so eben gesprochen, hat ein Amendement gestellt zu dem Anträge der Deputation, des Inhalts: daß es anstatt der . Worte: „bis zu Ablauf des Jahres 1845 zu verlängern," hei ßen möge: „bis zu Eintritt des von der hohen Staats regierung in Aussicht gestellten peremtorischen Terminszu ver länger n." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Er wird sehr zahlreich unterstützt. Abg. Hensel: Theilweise wollte ich mich im ähnlichen Sinne aussprechen. Es ist gewiß dankbar anzuerkennen, daß die hohe Staatsregicrung durch die Vorlage des allerhöchsten Decrets dem Wunsche, oder vielmehr dem dringenden Bedürf nisse so Vieler entgegengekommen ist. Auch hat die Deputation hierüber beifälligen Bericht erstattet, und mit ihrem Anträge stimme ich vollkommen überein. Denn bei einer so großartigen Anstalt, wie die Landrentenbank geworden ist, welche bereits sehr segensreich gewirkt und fast sieben Millionen an Rentenbrkefen ausgefertigt hat, kann noch einige Erweiterung nicht von wesent lichem Einfluß sein, namentlich wenn diese die Gleichstellung de rer zum Zweck -hat, für welche die Anstalt geschaffen wurde und für welche sie erhalten wird. Doch in letzterer Beziehung hatte ich gewünscht, daß die Deputation sich über den zweiten Theil des allerhöchsten Decrets umständlicher verbreitet haben möchte. Mir scheint dieser Theil höchst wichtig, gerecht und zeitgemäß. Mit der Fortdauer des Mittels zur leichtesten Aufhülse des bäu erlich en Grundbesitzes wird zugleich angekündigt, daß bald eine Zeit kommen werde, mit deren Eintritt für die Berechtigten so wohl als für die Verpflichteten die Vergünstigung in Bezug auf die Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank aufhören soll. Es ist aber die Feststellung eines peremtorischen Termins nothwendig und gerecht. Man muß nämlich den Aufwand in Erwägung ziehen, den diese Begünstigung einer besonder» Elaste der Staatsangehörigen der Staatscasse, mithin allen Steuer pflichtigen, verursacht. Sie finden in dem Ausgabebudget eine Position von mehr als 15,700 Thlrn. für Ablösungen und Ge- meinheitstheilungen und eine andere von 15,000 Thlrn. für die Verwaltung der Landrentenbank. Dieses macht jährlich über 30,000 Thlr., und für jede einzelne überwiesene Ablösung wird ein Zeitraum von 55 Jahren zur Erledigung angenommen. Hier aus ergibt sich, welche bedeutende Summen noch für diesen speciel- len Zweck erforderlich sein werden, und daß es äußerst wünschens wert!) ist, wenn überhaupt die Ablösungen die möglichste Beschleu nigung erlangen. Nun weiß man aber, welcheNeihe von Jahren so manche einzelne Ablösung sich hinzieht. Freilich liegt dies häufig am Gegenstände und an den Parteien; allein es soll zum Theil auch an den Specialcommissionen und namentlich an den juristi schen Specialcommissarien liegen, weil diese Manner in der Re gel mit andern Geschäften vorzugsweise sich zu befassen haben. Damit nun jeder Betheiligte sich zeitig noch vorsehen und damit soweit möglich Allen die Wohlthat der Landrentenbank noch zu Theil werden könne, hätte ich gewünscht, daß auf den eintreten den peremtorischen Termin jetzt schon aufmerksam gemacht und Maßregeln getroffen würden, welche die möglichste Be-
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