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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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triebm, auszuschließen wären; denn es sind noch Andere dar unter begriffen, die zu Betreibung ihres Gewerbes das Bürger recht nicht bedurften. Es steht in §. 6: „nm die ausnahmsweise Betreibung des Schacher- und Trödelhandels bedarfderCon- ression des Ministern des Innern, jedoch nicht der Erwerbung des Bürgerrechts." was die Erlangung desselben aber doch selbst für die, die ihn betreiben, nicht verbietet. Sie werden, wenn sie dies "verlangen, nicht zurückgewiesen werden können. Referent Abg. v. Gablenz: Ich sage, wer Bürgerpflich ten übernommen hat, dem stehen Bürgerrechte gegenüber. Treibt er Etwas, was "den Christen dieser Rechte verlustig macht, so. wird dieses den Juden ebenfalls derselben verlustig machen." Wenn er aber die Pflichten als Bürger übernimmt, so muß es gleich sein, wenn sonst er ein ehrlicher Jude ist, was er treibt, und glaubte die Deputation, ihm bürgerliche Rechte einraumen zu müssen; wie gesagt, naher auf das Treiben einzugehn und be sondere Ausnahmebestimmungen in ein Gesetz zu bringen, halte ich für gefährlich, das sind Ausnahmen und Details, die in ein Gesetz nicht mit ausgenommen werden dürfen; es ist zwar so ziemlich das ganze Princip des Gesetzes Ausnahme und Be schränkung — man muß aber danach trachten, .mehr Details' aus demselben, als noch hineinzubringen. Abg.v. Lhielau: Nach dem, was der Abg. Eisenstuck hier angeführt hat, habe ich eigentlich gar Nichts mehr über den Gegenstand zu sagen. Das Zeugniß, was einer der ältesten und angesehensten Bürger dieser Stadt gibt, beweist zur Genüge, wie gerecht die Anforderungen der Petenten, wie billig und gerecht cs von Seiten der Kammer ist, jene Bitte ihnen zu gewahren. Der geehrte Abgeordnete hat selbst erklärt, daß er es für nothwendig und wünschenswerth halte, ihnen die Ehrenbürgerrechte in Dres den zu ertheilen. Wenn der geehrte Herr Commissar meint, es seien auch nicht alle Bürger dieser Ehrenrechte-theilhast, die in Dresden sich aufhalten, so muß ich bemerken, daß ein großer Unterschied ist, wenn man ausgeschlossen bleibt von Rechten, weil alle diejenigen, welche nicht unter dieser Kategorie stehen, aus geschlossen sind, als wenn man ausgeschlossen bleibt von denje nigen Rechten, die alle in derselben Kategorie Stehenden besitzen. Diejenigen, welche Ehrenbürgerrechte nicht genießen, sind kei neswegs wegen der Religion, wegen ihrer Sitten und sonst der gleichen Ursachen ausgeschlossen, sondern sie sind ausgeschlossen vermöge besonderer, allgemein geltender Rechtsbestimmungen. Wenn ein Jude darunter gehört, so bleibt er ausgeschlossen gleich jedem andern christlichen Bewohner im Staate. Man hat aller dings sehr zu bedauern, daß ein Abgeordneter sich in dieserSitzung auf Details oder Anführungen eingelassen hat, die, wie es scheint, nicht hierher gehören. Eine Vorlesung über die geschichtlichen Verhältnisse halte ich für meinen Theil für überflüssig, weil ich glaube, daß wohl Alle unter uns bekannt sind mit dem, was sich seit Jahrtausenden mit dm Israeliten zugetragen hat; zum an dern muß ich bekennen, daß ich das, was er angeführt hat, an zuführen unterlassen haben würde, weil es kaum zur Ehre der Christen gereichen möchte; denn die Verfolgungen wegen des Glaubens gereichen den Anhängern der Chrkstusreligivn nicht zur Ehre, und ich würde daraus kein Argument für mich hergeleitet haben. Wenn übrigens der Abgeordnete den Particularismus der Israeliten als Motiv der Ausschließung anführt, so muß ich bemerken, daß es sehr für die Israeliten zu bedauern ist, daß die ser Particularismus sie in Verhältnisse bringt, die ihnen nach theilig geworden sind und eben noch nachtheilig für die Zukunft sein werden; aber ein Grund für gänzliche Ausschließung von den bürgerlichen Rechten unsrerseits ist dieser Particularismus keines wegs. Der geehrte Abgeordnete hat endlich noch, und wahr scheinlich mir, vorgeworfen, daß ich mich gegen das Nach und nach ausgesprochen habe. „Nach und nach" ist allerdings ein weiter Begriff; man kann darunter tausend, hundert oder zehn Jahre oder zehn Lage meinen. Der Abgeordnete scheint es so zu verstehen, da seit 2000 Jahren nicht mehr in dieser Be ziehunggeschehen ist, als geschehen, so könnten wir noch 2000 Jahre warten, bis wir weiter vorgingen. Ich bin der Meinung, daß unter „nach und nach" eine Stufenleiter zu verstehen sei, welche es möglich mache, daß man Erfahrungen sammeln könne. Ich habe behauptet und behaupte noch heute, daß man zur Zeit noch nicht soviel eingeräumt hat, um von „nach und nach" re den , am wenigsten aber um wirklich Erfahrungen sammeln zu können. Abg. Leuner: Es hat der Abgeordnete v. Lhielau es nicht für gut befunden, daß ich eine Geschichtsrelativn angeknüpft habe; das ist Privatansicht, die mag er behalten. Was den Par ticularismus betrifft, so will ich die Kammer wegen dessen nicht weiter ermüden; wir stimmen überein, daß derselbe zu bedauern ist. Endlich daß „nach und nach" nicht 2000 Jahre heißt, um das zu wissen, dazu braucht man keine Grammatik zu studiren. Abg. v. d. Planitz: Ganz abgesehen, daß ich es nicht für erwünscht halten kann, daß die Regierung ohne dringende Ver anlassung mit Anträgen auf Abänderung eines kaum erlassenen Gesetzes behelligt wird, so kann ich mich doch auch mitdem ersten Punkte, welchen die Deputation uns zur Annahme vorschlägt, nichteinverstandenerklären. Ich finde, daß,-wenn wir der De putation beitreten und die Ertheilung der bürgerlichen Ehren rechte für die Israeliten beantragen wollten, wir mit unserer Ge setzgebung im Allgemeinen in Widerspruch gerathen. Ich halte es nämlich für einen Widerspruch, Jemandem bürgerliche Eh renrechte ertheilen zu wollen, der so allgemeinen Beschränkungen unterworfen ist und nicht zur Classe der Staatsbürger gehört. Kann man die Israeliten für qualisicirt erachten, Ehrenämter in den ersten Städten des Landes, in der Residenz zu bekleiden, so lange Keiner von ihnen seinen Aufenthalt im Lande frei Wahlen kann, so lange das Gesetz ihnen nur Dresden und Leipzig als Aufenthaltsort anweist? So lange Beschränkungen dieser Art bestehen, so lange muß ich für rathsam halten, da mit Anstand zu nehmen, den Israeliten die Ertheilung solcher Rechte zugestehn zu wollen, da meiner Ansicht nach von allen Rechten Ehrenrechte zuletzt ertheilt werden müssen. Wenn vorhin von einem Redner Bezug darauf genommen worden ist, daß den jüdischen Glaubensgenossen in England das Recht zu stünde, die Gemeindeämter zu verwalten, und sie dort dieses Be-
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