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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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schleunigung aller Ablösungen herbeiführen könnten. Eventuell, wenn nicht die hohe Staatsregierung ohnehin Gleiches beabsich tiget, wie zum Theil nach dem zweiten Decretstheile scheint, wollte ich mir erlauben, einen Antrag in diesem Sinne zu stellen. Er lautet so: Die hohe zweite Kammer möge im Verein mit der hohen ersten Kammer der über das vorliegende allerhöchste Decret abzugebenden Erklärung das Gesuch beifügen: „die hohe Staats regierung wolle die geeignetsten Maß regeln zur möglichsten Beschleunigung der Ablö sungsgeschäfte treffen undmit derwegen derjetzi- gen Fristverlängerung für die den Verpflichteten gestatteteUeberweisungihrerRcntenandieLand- ren tenbank zu erlasse ndenVerordnung eine Verfü gung zur be sondern Bekanntmachung an die in der Ablösung noch zurückstehenden Verpflichteten ver- hinden,daßsehrbaldnachAblaufdes Iah res 1845 auch für die Berechtigten ein Schlußtermin zur Benutzung der Landrentenbank eintreten werde." Ich habe noch einige Begründung in Bezug auf den Wunsch der Anordnung besonderer Bekanntmachung an die Verpflichteten auszusprechen; doch brauche ich wohl mich blos auf die Erfahrung zu berufen, daß noch häufig der Landmann zu dem, was ihm nützlich ist, besonderer Anregung bedarf. Ich erlaube mir daher ohne Weiteres, diesen Antrag zur Unterstützung und Annahme zu empfehlen. Präsident v. Haase: Die Kammer hat den Antrag des Abg. Hensel, welchen derselbe so eben bevorwortete, vernommen. Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Es erfolgt die U n - terstützung. (Der Herr Staatsminifter v. Zeschau tritt in den Sitzungs saal.) Abg.Naundorf: Es war mir erwünscht, daß derAbg. Scholze und einige Andere um Verlängerung der Frist hinsicht lich der Ueberweisung der Renten der Pflichtigen an die Land rentenbank gebeten har, und noch erwünschter war mir das aller höchste Decret, welches diesem Wunsche entspricht. Es dürfte die Meinung gehegt werden, als sei seit dem Erlassen des Gesetzes, die Landrentenbank betreffend, Zeit genug gewesen, diese Angelegen heiten zu erörtern; allein es treten Hindernisse in den Weg, die eine frühere Beendigung der Sache unmöglich machen, z. B. es schwe ben Proteste ob, wo die Verpflichtungen noch nicht constatirt sind. Ich halte es für Schuldigkeit, den dringenden Wunsch auszu sprechen, daß vorzüglich derartige Proteste so bald wie möglich von dm Behörden beendigt und nicht sechs und noch mehre Jahre hingehalten werden. Fallen solche Proteste für die Verpflichteten ungünstig aus, so haben sich die Rückstände gehäuft; denngewöhn lich werden während des Protestes keine Leistungen gethan, und drohen folglich, den minder Bemittelten in seiner Existenz zu ge fährden. Abg. Scholze: Ich stimme ganz dafür, daß eine perem- torische Frist festgesetzt werde, wie der erste Redner beantragte, und daß bis dahin dem Pflichtigen so gut wie dem Berechtigten fteistehe, seine Renten an die Landrentenbank zu verweisen. Ich muß bemerken- daß alle Pflichtigen, welche noch mit dem Ablö- sungsgeschaft zurück sind, ihren Dank dafür aussprechen sollten, daß die hohe Staatsregierung dies anerkannt und. diese Termine noch um drei Jahre verlängert hat, daß sie dadurch Gelegenheit erhalten haben, ihre Renten nach Belieben selbst an die Landren tenbank zu überweisen. Ich glaube, es gibt noch Viele, die in der Ablösung noch zurückstehen. Im Berichte Seite 208 ist ange führt worden, daß in der Verordnung vom 10. November 1837 stehe, daß die wegen Ablösung der Laudemialpflicht erwachsenden Renten auch auf die Landrentenbank zu überweisen find. Dieser Satz stellt sich vortrefflich heraus; allein er erzeugt nur-Mißmuth und Unzufriedenheit, denn die Pflichtigen können nicht zur Ab lösung dieser Laudemicn gelangen, weil es nur durch beiderseitige Uebcreinkunst geschehen kann. Mir ist der Fall vorgekommen, daß man die Ablösung dieser Renten beantragte, man gab aber eine abschlägige Antwort und eine Vereinigung konnte daher nicht zu Stande kommen. Daher wäre es sehr nothwendig und gewiß sehr wünschenswerth, daß darüber Bestimmungen getroffen wür den, daß auf Antrag der Pflichtigen die Laudemialpflicht könnte abgelöst werden. Von welchem Nutzen diese Bestimmungen wären, kann man leicht bemerken; es darf nur beobachtet werden, welche Zerwürfnisse und welche Unzufriedenheit diese Laudemien erzeugen. Wenn z. B. ein Water seinem Kinde das Grundstück für einen billigen Preis überlassen will, so sind die Gerichtsobrig keiten dagegen und verlangen die Laudemien von einer höhcrn Summe, ohne erst die Betheiligten ihre Angabe beschwören zu lassen. Es ist dies sogar von zwei ehrenwerthen Männern in diesem Saale ausgesprochen worden, daß die Berechtigten das Recht nicht haben. Wer sich mit der Obrigkeit nicht gern in einen Proceß einlassen will, gibt lieber die verlangte Summe hin, als daß er mit der Obrigkeit processirt. Es ist dadurch gewiß in die Augen fallend, daß hier möchte eine Veränderung getroffen wer den. Alle deutschen Staaten müssen diesen Uebelstand eingesehen haben; denn in allen deutschen Staaten sind die Ländereien auf Antrag des Pflichtigen ablösbar, sie sind es sogar in Böhmen, wenn man sich beim Kreisamte meldet, sie find es in Bayern, und das bayersche Ablösungsgesetz bestimmt sonst nur, alle unge messenen Dienste und Leistungen sollen! in gemessene verwandelt werden und dann soll die Ablösung der freien Vereinigung über lassen werden, und nur allein die Ländereien sind auf Antrag der Pflichtigen ablösbar. Also in allen deutschen Staaten sind die Ländereien auf Antrag der Pflichtigen ablösbar, nur in Sachsen haben wir noch einen Theil, wo dieses nicht bestehl, indem sie auch in den dein Fiscus unmittelbar angehörigen Ortschaften auf Antrag der Pflichtigen ablösbar sind. In diesem Theile werden in den6 Jahren wohl noch wenige, am Ende wohl noch gar keineAb- lösungen erfolgt sein, weil es auf Antrag der Pflichtigen nicht er laubt ist, und keine Vereinigungen werden zu Stande ge kommen sein; ja einzelne Gerichtsobrigkeiten beabsichtigen sogar, das Generale wegen der Sterbelehne, welches in den Erblanden 1751 publicirt wurde, auch in der Oberlausitz einzuführen. Nun, meine Herren, ist das nicht drückend, und wird man dies wohl glauben, damals vor beinahe 100 Jahren sagte schon Polycarp
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