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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. v, Platzmann: Zur Widerlegung bemerke ich, daß ich Drin eine Täuschung nicht erblicken kann. ES sind wahr scheinlich Lehnstrager bestellt worden, wie das früher auch bei andern Conftssionen stattfand. Als die Katholiken und Refor- mirten den Grundbesitz noch nicht erlangt batten, haben sie doch durch Lehnstrager Grundstücke in ihrem Besitze gehabt. Abg. Sachße: Das ist ebenso illegal und ebenfalls eine Täuschung, ein Betrug gegen den Staat und gegen die beiden betreff, nden Städte insbesondere. Abg. v. Watzdorf: Die Behauptung deö Abg. Sachße, der ein Verbrechen darin sieht, wenn die Juden auf christliche Namen Häuser erwerben, ist mir um so überraschender ge wesen, als er, wie er selbst sagt, ein Mann vom Fach ist. Wie nun ein Jurist auf den Gedanken kommen kann, hierin ein Verbrechen zu erblicken, vermag ich nicht einzusetzen» Ich , glaube, es wird kein Spruchcollegium in der Welt geben, wenig stens in unserem Lande ein solches nicht zu finden sein, welches auf eine Handlung dieser Art eine Strafe zu erkennen vermöchte. Ich finde in einem solchen GeschäftNichrs weiter als ein Schein geschäft, wie dergleichen in vielen Fallen vorgekommen sind und vorkommen werden. So waren z. B. Scheingeschäfte dies.r Art sehr häufig bei Käufen unter Ehegatten, welche oft in der Absicht abgeschlossen wurden, um die Verpfändung ihrer Grund stücke zu einem höheren Betrage zu ermöglichen, und etwas An deres kann ich in Abschließung solcher Geschäfte der Juden nicht erblicken. Abg. Sachße: DerAbg.v. Watzdorf ist sehr unglücklich in der Wahl seiner Vergleiche; denn gerade das letzte Beispiel stellt den strafbaren Betrug offen dar. Durch die falsche höhere Kaufsumme ist derjen'ge, welcher das Capital hergibt, dazu be stimmt worden, er ist in den Fall gestzt, an seinem Capitale bei Verkauf des Grundstücks zu verlieren/ da dieses nicht den vor gegebenen Werth hat. Der Erborger aber hat den Gewinn des Verlornen durch seine Erdichtung gemacht. Wenn ich behaup tete , ein solches Verfahren sei ein rechtswidriger Erwerb und kein unschuldiger Vertrag, eben so wie der Vertrag den ich von den Ju den erwähnte, so ist das nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet; aber wer sich dazu brauchen läßt, ist ein eigentlicher L.hnsträger nicht, der auf seinen Namen ein solches Haus einschreiben lassen darf, sondern er wirkt mit den jütischen Bewohnern darauf hin, die obrigkeitliche Behörde, welche einen solchen Kauf nicht con- sirmiren würde, zu täuschen, und wenn man das ungestraft hin gehen lassen wollte, so wüßte ich nicht, wohin das führen sollt'. Abg. v. Watzdorf: Ich kann einen solchen Schnnkauf unmöglich für so strafbar halten, wie der Abg. Sachße behauptet' hat; denn es ist mir kein Full bekannt, wo wegen eines solchen Scheingeschäftes mit Untersuchung oder Strafe gegen eine dabei beteiligte Person verfahren worden wäre. Abg. Klien: Ich wollte dem Abgeordneten Sachße nur bemerklich machen, daß das Gesetz in Beziehung auf die Juden nur von Beleihung handelt, d. h. sie dürfen nicht bestehen wer den, aber Besitzer ohne B.lehnung können sie sein, also natür liche Besitzer. Abg. M eisel: Das DeputationSgutachten sowie die Pe tition gibt mir Veranlassung, gegen die Anträge der Deputation zu stimmen, und zwar aus dem Grunde, weil in beiden zuviel' verlangt wird. Das, was in der Deputation ausgestellt wird, veranlaßt mich, zu glauben, daß doch am Ende wohl etwas An dres zum Grunde liege, als der Wunsch, wegen freier Luft ein Grundstück in den Vorstädten oder im Freien zu acquiriren. Die verehrte Deputation stellt gleich zwei Anforderungen, begnügt sich nicht etwa mit einer, was mir weniger bedenklich sein würde. Die Annahme des Vorschlags zu b. scheint mir aus dem Grunde, welchen der Herr Vicepräsident angeführt hat, doch nicht rath- sam. Es ist vor fünf Jahren das Gesetz erlassen und darin be stimmt worden, daß ein Grundstück, welches von Juden acquirirt würde, unter zehn Jahren nicht wieder verkauft werden solle; während dieser Zeit also — ich möchte sie eine Probezeit nennen — trägt die Deputation darauf an, daß die Juden nicht gehal ten werden möchten, an diese Probez it sich zu binden. Um das zu begründen, sollte ich meinen, müßte auch erst der Beweis ge führt werden, daß es nicht gut sei, diese Probezeit abzuwarten; was aber bis jetzt angeführt ist, ist, wie man öfter schon den Geg nern des Deputakionsberichts eingehakten hat, ein gmrnmou clo luiun». Es wird eben kein so großes Unglück sein, daß ein Jude, der ein Haus vor fünf Jahren gekauft hat, es in diesem oder in dem andern Jahre nicht schon wieder verkaufen darf. Es ist in der Petition viel darauf pointirt, daß es, für die christlichen Haus besitzer fthr vortheilhaft sein werde, wennEoncurrcnz im Häuser käufen vorkäme; ich will das dahingestellt sein lassen, denn es ist schon von einem Abgeordneten bemerkt worden, daß von einer Seile nicht unangenehm sein könne, was von der andern Nach- itheil m t sich führen dürfte. Ich sollte meinen, daß, wenn man Etwas hätte lhun wollen, man sich mit einem einzigen Punkte begnügen durfte, nämlich daß zwei oder drei Grundstücke von den Juden acquirirt werden könnten, nur mit Beibchalt der Bedin gung, daß sie innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums nicht wie der verkauft werden dürfen; der Umstand aber, daß man von dem frühem Gesetz gar Nichts lassen will, muß mich bestimmen, gegen die Anträge der Deputation mich zu erklären. Referent Abg. v. Gablenz: Ich will mir nur zwei Worte erlauben, um den Beweis zu liefern, den der geehrte Abgeordnete verlangt. D.r Beweis würde aber darin bestehen, zu beweisen, daß das betreffende Gesetz mit seiner zehnjährigen Bestimmung mangelhaft und schlecht ist. Denn ein Gesetz, w.lches dazu ver leitet und verführt, es zu u mg ehen, muß meiner Ansicht nach ein schlechtes sein. Daß aber die B dingung des zehnjäh rigen Besitzes eben zu diesen Scheinkäufen verleitet, ist facti sch; ohne jene Bestimmung würde cs nicht geschehen sein, daß viele Israeliten ihre verkauften Häuser nicht auf ihren eignen, sond.rn fremden Namen wü.den haben schreiben lassen. Wenn aber die Deputation in dem Gesetz eine Mangelhaftigkeit der Art erkannte, so hielt sie es für ihre Pflicht, derselben abzu helfen. Staatsml'nister Nostitz und Ianckendorf: In Bezug auf die Aeußerung des Herrn Referenten, welche eine Be-eich«
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