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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nung des Werths des Gesetzes betraf, muß ich bemerken, daß ich «och heute es nicht bedaure, jenes Gesetz der Ständeversamm-^ 'jung vorgelegt und dasselbe contrasignirt zu haben. Referent Abg. v. Gablenz: Ich kann und bin auch der hohen Staatsregierung für dieses Gesetz nur dankbar; allein! insofern es Mängel enthalt und demnach besser sein könnte, ist, es nicht gut, dem „gut" steht „schlecht" gegenüber, und demnach' vermag ich in dieser Beziehung von meiner Aeußerung Nichts' .zurückzunehmen. Abg. Sachße: Deswegen, weil das Gesetz den Juden nur rin Grundstück zugestcht, kann ich cs auch nicht mangelhaft nen nen. — Der Abgeordnete Klien äußerte, die Juden dürften zwar nur mit einem Grundstück be lieh en sein, könnten folglich mehre, ohne bürgerliches Eigenthum besitzen; aber die Gesitzstelle, welche mir nun zur Hand ist, beweist das G.'genthell, denn darnach darf der Jude weiter keinen zweiten Besitz an Grundstücken haben, am allerwenigsten durch Täuschung. Also ist das Gesetz nicht man gelhaft, und die Behauptung, daß es durch seine eignen Bestim mungen zu Umgehungen verleite, ist irrig. Referent Abg. v. Gablenz: Nicht dadurch verleitet das Gesetz zu Umgehungen, daß es nur den Besitz eines einzigen Grundstücks dm Juden gestattet, sondern dadurch, daß es über haupt nicht freien Besitz nachgelassen hat. Abg.Meisel: Ist das Gesetz, wie der Herr Referent es zu nennen beliebte, ein schlechtes Gesetz, so hat die Deputation ihre Pflicht nicht vollkommen erfüllt; denn dann hätte sie uns anrathen sollen, auf Abschaffung des schlechten Gesetzes anzutra gen. Ob das Gesetz wirklich schlecht sei, will ich nicht untersu chen; der Herr Staatsministcr erklärte bereits, daß cr nicht bereue, es unterschrieben zu haben, und auch die Juden worden nicht ta- deln, daß es erlassen worden ist, da sie doch Einiges dadurch ge wonnen haben. Der Beweis, welchen ferner derHerr Referent zu führen glaubte, ist mir nicht ausreichend, weil es mir scheint, daß er eine bloße Behauptung aufgestellt hat, mit der zuletzt gar Nichts bewiesen wird. So ist es auch mit dem Verlangen der Fall, daß man den Juden erlaube, mehre Grundstücke zu kaufen, damit sie Gärten beziehen können; denn es ist auch nur eine Be hauptung und obendreinnoch eine unerwiesenc, daß ihnen dadurch Nachtheil entstanden sei, nicht zwei Grundstücke besitzen zu dürfen. Das Gegentheil ist leicht zu beweisen. Sie dürfen ja nur mieth- weise Grundstücke beziehen, so werden sie die freie Luft ebenso gut genießen können, als wenn sie ihr Eigenthum wären; denn dadurch, daß solche Grundstücke ihnen eigenthümlich gehören, wird die Lust dort nicht gesunder. Abg. a. d. Winckel: Auch ich kann dem Herrn Referenten nicht beistimmen, wenn er behauptete, daß das Gesetz dadurch mangelhaft sei, weil es Gelegenheit gebe, es zu umgehen und so gar den Wunsch darnach rege mache. Dann würde wohl jedes Gesetz mangelhaft sein, weil sich immer Leute finden werden, die sich dadurch beengt fühlen und wünschendes zü umgeben, und alle Gesetze worden von denen, welche sie nicht gern befolgen, zu umgehen gesucht. Auf der andern Seite aber muß ich gestehen, daß, wenn die Petenten den Grund angeführt haben, noch mehre Grundstücke zu erwerben, um freie Luft zu genießen, mich dieser Grund wohl dazu bewegen könnte ihnen die freie Luft zu gönnen. Aber dann wünschte ich allerdings, daß cs genau ausge'prochen würde, daß ihr Wunsch erfüllt werden könnte. Sie sagen selbst in ihren Motiven, ,,um die angenehme freie Luft und gute Wit terung zu genießen." Gut, man vergönne ihnen dies, und des halb stelle man fest, daß sie außer dem Besitz eines Hauses auch noch einen Garten oder ein Weinbcrggrundst Ückerwerben können. Das würde auch nicht dazu führen, daß dadurch d.r bloße Han- dklsgcist befördert werden könnte, denn mit diesen zwei Grund stücken werden sie nicht viel handeln können; und es scheint auch wohl nur ihr Wunsch zu sein, dieses Besitzthum mehr zu ihrem Vergnügen zu erwerben. Also für eine solche Erweiterung des Gesetzeswürde ich stimmen; aber auf den zweiten Vorschlag auch nicht eingeben können, daß der zehnjährige Besitz auf fünf Jahre schon jetzt herabgesetzt werde, und zwar aus den von dem Herrn Vicepräsidenten weitläufig entwickelten Gründen. Abg. v. v. Mayer: So lange ich wünschen muß, daß einige Bestimmungen des Gesetzes wegfallen, kann auch ich aller dings nicht anders, als Mängel in demselben zu erblicken, und ich gestehe, daß ich einen vorzüglichen Mangel darin sehe, daß man bei der vorliegenden Bestimmung des Gesetzes von einer, wie' mir scheint, völlig unbegründeten Voraussetzung ausgegangen ist. In deren Folge wird den Juden jetzt zugemurhet, den Beweis des Schadens zu führen, den sie durch diese gesetzliche Bestimmung erlitten, zugemuthet, den Beweis zu führen, daß ihnen der Ge nuß der freien Luft nothwendig sei. Aber man beweise doch erst den Juden, daß irgend Jemand Schaden leiden würde, wenn ihnen die Freiheit des Grundbesitzes gelassen würde, wie den Christen. Es ist hier offenbar eine Beschränkung der natürlichen Freiheit in Frage; denn jeder Mensch, der dispvsitionsfahig ist, kann mehre Grundstücke erwerben und sie wieder verkaufen, wenn er will. Ehe man den Juden eine derartige Beschränkung auf bürdete, hätte man selbst erst beweisen sollen, daß sie nothwendig sei. Das ist niemals geschehen und ich finde noch heute keinen Grund dazu. Hierzu kommt, daß die zehnjährige Frist den vierten oder fünften Theil der durchschnittlichen Dauer des menschlichen Lebens ausmacht. Wenn man die Zeit der Erziehung uud Vor bildung abrechnrt, fo ist jene Frist vielleicht der dritte Theil oder gar die Hälfte des Lebens, wo der Mensch thäcig sein kann. ES ist aber in der That eine arge Beschränkung, die Dispositions fähigkeit eines Menschen, mit seinem Besitzthum nach Gutdünken zu handeln oder selbst zu speculiren, an feste Zeiträume zu binden, welche fast die Hälfte der Lebenszeit ausmachen. Was damit verloren gehen könnte, wenn man den Juden gestattete, wenig stens nach fünf Jahren ihr Besitzthum wieder veräußern zu djü r'f e n, das begreife ich nicht. Sie werden darum nicht früher ein liebgewonnenes Besitzthum veräußern, als bisher. Benn nicht eigentlich im langem Besitzthume liegt der Druck, sondern in dem Zwange,der sie im Voraus daran bindet. Das ist ein alle freie Bewegung, jeden Athemzug der Freiheit erstickender Zustand, wenn man vom Anfang an voraussieht, daß man ein erworbenes Grundstück unter allen Umständen erst nach zehn Jahren wieder
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