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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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grundstück besitzen zu dürfen." Nimmt die Kammer diesen An trag an? — Wird mit 35 gegen 28Stimmen bejaht. Präsident 0. Haase: Somit ist der Antrag angenommen. Wir kommen nun auf den 7. Punkt. Referent Abg. v. Gab lenz trägt das Deputationsgut achten zum 7. Punkte (s. Mittheilungen H. Kammer Nr. 38 Seite 773) vor: „Nach diesem Punkte verlangen die Petenten das Jmmissionsrecht in verhaftete Grundstücke mindestens soweit, daß Juden in das ihnen verpfändete Grundstück jeden falls imm'ittirt werden, jedoch. wenn solches in einem Landes- theile ist, wo sie zur Zeit noch kein Grundeigenthum erwerben dürfen, sie zu dessen Veräußerung binnen zwei Jahren verpflich tet sein sollten. — Was nun dieses Jmmissionsrecht betrifft, so würde sich für Dresden und Leipzig das Nachgesuchte der Peten ten heben, insofern ihnen die Acquisition mehrer Grundstücke an jedem der genannten Orte nachgelassen würde. Es dürste dem nach auch das Besitzthum eines Grundstückes in Dresden oder Leipzig für einen Juden in Zukunft kein Hinderniß mehr sein, um in ein zweites und drittes verpfändetes Grundstück immittirt wer den zu können. — Was hingegen die von ihnen angesprochene Immission in anderwärts gelegene Grundstücke betrifft, so glaubte die Deputation, daß Z. I des gedachten Gesetzes, welche die Ju den auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt, der Gewäh rung dieses Gesuches zur Zeit entgegentrete, andere Bedenken nicht zu verschweigen, welche in Hinsicht auf das Heimathsgesetz und auf die Möglichkeit entstehen, dadurch Scheingeschäfte zu be günstigen. Referent Abg. v. Gab lenz: Es-hat sich bei dem Jm- missionsrecht insofern Etwas in Bezug auf das Depmationsgut- achten geändert, als der Antrag unter a wegen Vermehrung des Besitzthums die Genehmigung der Kammer nur modisicirt gefun den hat, und es würde allerdings blos die Immission auf ein zweites Grundstück stehen bleiben, indem die in ein drittes nicht mehr gestattet sein würde. Abg. Iani: Dieser Punkt scheint auf einem vollkommenen Mißverständnis zu beruhen. Das Jmmissionsrecht war früher eine Folge des Rechts zur Exemtion, und ist insofern durch das neue Executionsgesetz vollkommen aufgehoben. Der einzige Fall daher, wo die Immission noch stattsinden könnte, ist der bei der actio ll^potbocaria. Aber auch hier wird dieselbe durch das neue Hypothekengesetz in Wegfall kommen, wenn die hierauf bezügliche Disposition durchgeht, was zu erwarten steht, da sie sehr zweckmäßig ist. In der actio ll^polllocaria war bisher das Petitum enthalten, daß der Schuldner mir das verpfändete Grundstück so lange abtrete, bis ich wegen des Capitals, der daran aufgelaufenen Zeit und Unkosten befriedigt bin. Geschah in dessen Folge die Immission, so hatte doch eine solche niemals die Lehnsreichung zur Folge, sondern es erhielt der Gläubiger blos den Naturalbesitz auf so lange, bis er mit seiner Forderung vollständig befriedigt war, und mußte, wenn er auf diese Weise nicht zum Zwecke kam, dennoch auf Subhastation antragen. Nun scheint es mir, daß,' wenn ein Jude als Gläubiger auf ein Haus geborgt hat, man ihn auch nicht von der Maßregel aus- II. 4t. schließen werde, die das Gesetz gestattet, um zu seinem Rechte zu gelangen; er kann aufSubhastation antragen, ebenso gut als den Christ. Es beruht daher dieser Punkt insofern auf einem Miß- verständniß; denn wie gesagt, eine Beleihung mit dem Grund stücke hatte eine solche Immission niemals zur Folge; es konnte sie daher auch der Jude ebensowenig als der Christ verlangen. Abg. Braun: Ich glaube, der geehrte Abgeordnete hat Unrecht, wenn er meint, daß der vorliegende Punkt auf einem Mißverständnisse beruhe. Es ist nämlich in der vorigen Stände versammlung ein Gesetz durchgegangen, welches ausdrücklich be stimmt, daß die Juden zwar das Recht haben sollen, Pfandrechte an Immobilien zu erwerben, aber nicht aus dem Pfandrecht die Immission oder die äatto in solutum zu erlangen. Dies kann aber leicht vorkommen, wenn der Gegenstand des Pfandes verkauft wird. Gesetzt, eS findet sich kein Licitant, außer einem Juden. Was soll da geschehen? Der Richter war früher irr einem solchen Falle unschlüssig, er konnte nicht wissen, was er zu thun habe. Sollte er dem einzigen Licitanten, wenn dieser ein Jude war, das Grundstück ir> soluwm geben? Deshalb er schien das Gesetz vom 3. November 1840, welches diesen Zweifel löste, und daß diese Bestimmung des Gesetzes aufgehoben werde, das bezwecken die Petenten. Das Deputationsgutachten beruht also auf einem Mißverständnisse nicht. Abg. Jani: Es scheint aber, daß diese Stelle gar nicht auf diesen Punkt passe. Denn wenn das Grundstück in svlu- tuiu gegeben wird, so kann der Gläubiger immer blos dann die Lehnreichung erhalten, wenn er selbst lehnfähig ist, außerdem eS nur wieder verkaufen, oder darauf antragen, daß es von Neuem subhastirt werde. Abg. a. d. Winkel: Mir scheint, als ob die Discusfion ganz unnütz sei; denn dadurch, daß bei dem vorigen Punkte sub a der Antrag abgeworfen ist, daß die Juden mehre Grund stücke erwerben können , und also jetzt nur noch der Antrag ange nommen worden ist, daß die Juden außer dem einen Grundstücke, was sie besitzen, noch ein Gartengrundstück erwerben können, so scheint mir dieser Antrag nicht mehr in Frage kommen zu können. Abg. Jani: Der Jude muß aber doch als Gläubiger ebenso gut bezahlt werden, wie ein Christ, folglich kann ihm auch das Recht nicht abgeschnitten werden, was die Gesetze geben. Abg. Braun: Ich stimme in dieser Hinsicht mit dem Ab geordneten überein; ich stimme mit ihm darin überein, wenn er meint, daß das Gesetz allerdings nicht der Gerechtigkeit ent sprechend sei. Allein es ist einmal Gesetz, und will der Abge ordnete einen Antrag auf Abänderung dieses bei dem vorigen Landtage durch die Kammern gegangenen Gesetzes stellen, so werde ich der Erste sein, der den Antrag unterstützt. Präsident 0. Haase: Die Deputation hat einen Antrag nicht gestellt, und insofern ist die Bemerkung des Abgeordneten aus dem Winkel richtig, daß eine Discusfion bei diesem Punkt, wenn nicht besondere Anträge aus der Mitte der Kammer gestellt werden, nicht Platz ergreife. Wenn daher nicht ein Antrag des halb erfolgt, so werde ich darüber abstimmen lassen, ob die Kam- 2*
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