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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Einführung des neuen Grundsteuersystems einer allgemeinen Re vision unterworfen werden soll, so treten doch besondere Rücksich ten ein, welche, unerwartet dessen, die Vorlegung eines, solches erläuternden und beziehendlich abändernden, Gesekes schon jetzt nöthig machen. Diese sind jedoch verschiedener Natur, indem ») zu§. 1 des Entwurfs, in Ermangelung einer, dem Ge setze vom 8. März 1838 vorausgegangenen, räumlichen Abgrenzung der Kirchen- und Schulbezirke über die Bei- tragspflichtigkeit der Staatswaldungen Zweifel entstan den sind, deren Erledigung nicht lange aufgeschoben wer den kann. t>) Dagegen beruhen die Gründe, welche die sofortige Er lassung der unter §§. 2 bis 4 beantragten Bestimmungen erfordern, lediglich in den Verhandlungen mit den Pro vinzialständen der Oberlausitz, welche deren Aufnahme in die Verordnung vom 12. Juli dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 88), durch welche das Gesetz vom 8. März 1838 in der Oberlausitz eingeführt worden ist, zuerst zur Bedingung ihrer Zustimmung zu letzterer machten. Konnte auch hierauf, was die Bestimmungen §§. 2 und 4 betrifft, besonders um deswillen nicht eingegangen werden, weil das Bedürfniß derselben nicht sowohl in der Partien larver- fassung gedachter Provinz beruhte, als vielmehr ein allgemeines war, so trug doch die Staatsregierung kein Bedenken, dem, an sich vollkommen begründeten Wunsche derProvinzialständc inso weit nachzugebcn, daß sie sich bereit erklärte, die beantragten Vorschriften in einen, am nächsten allgemeinen Landtage den Standen vorzulegenden Gesetzentwurf aufzunehmen. Dasselbe erschien zu §.3, wiewohl, wie weiter unten bemerkt werden wird, aus einem andern Grunde geboten. Außer den, in dem anliegenden Entwürfe aufgenommenen Bestimmungen, hat sich nun zwar das Bedürfniß einer Erläu terung noch bei vielen andern Stellen des Gesetzes vom 8. März 1838 ergeben. Da jedoch eine vollständige, zugleich sachgemäße, Erledigung aller solcher Zweifel beinahe zu einer gänzlichen Um arbeitung desselben führen würde, dies aber bei einem.nur provi sorischen Gesetze nicht angemessen schien, so hat man damit bis zur Vorlage eines definitiven Gesetzes über diesen Gegenstand Anstand zu nehmen gehabt. ReferentAbg. I). v. Mayer: Der Bericht der ersten De putation lautet im allgemeinen Eingänge folgendermaßen: Die unterzeichnete Deputation, welcher das vorgedachte allerhöchste Decret Nr.11. nebst Gesetzentwurf und Motiven mit telst Kammerbeschluß vom 21. November c. zur Prüfung und Berichterstattung zugewiesen worden ist, hat sich in ihren Si tzungen vom 28. und 30. November, auch 5. December c. diesem Auftrage pflichtmäßig unterzogen, dabei zugleich mit den ihr zugewiesenen königlichen Commissarien und zwar nicht allein aus dem hohen Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrich tes, sondern auch aus dem der Finanzen, die verfassungsmäßigen Conferenzen gepflogen, und beeilt-sich, hierüber allenthalben der geehrten Kammer gegenwärtigen Bericht zu erstatten. Anlangend die Frage über die Nothwendigkeit und Räth- lichkeit von Erläuterungen und Abänderungen eines erst vor vier Jahren erlassenen, überdem zum Theil selbst nur provisorischen Gesetzes, so war die Deputation zwar anfangs darüber in Zweifel. Bei wiederholter Erwägung der Motive jedoch und n. 8. . nachdem insbesondere von den Herren Commissarien darauf auf merksam gemacht worden war, daß die 1 und 4 des Ent wurfs darauf abzweckten, eine in einzelnen gleichen Fällen ver schiedene Anwendung des Gesetzes von 1838 und somit ver schiedene sich widersprechende Entscheidungen der Behörden zu beseitigen und ein sicheres und gleiches Rechtherzustellen, über zeugte sich die Deputation von der Nothwendigkeit einiger gesetz lichen Bestimmungen. Mochte nun auch für die 3 und 2 eine dergleichen Nothwendigkeit nicht nachzuweisen sein, so spra chen dafür doch Gründe der Zweckmäßigkeit, wie weiter unten erörtert werden wird, und es konnte daher, wenn einmal einige nachträgliche Bestimmungen nothwendig waren, nicht darauf ankommen, in das Nachtragsgesetz auch einige blos rathfame und zweckmäßige Bestimmungen zugleich mit aufzunehmen. Die Deputation empfiehlt "daher der Kammer im Allge meinen, zu Erlassung eines Nachtragsgesetzes unter den noch zu beschließenden Abänderungen des Entwurfs ihre Zustim mung zu geben. Präsident v. Haase: Ich frage zuvörderst, ob Jemand im Allgemeinen über den Gesetzentwurf sprechen will? — Abg. Klien: Es thut mir leid, daß gerade mein erstes Auftreten beginnen muß mit Opposition, nicht allein gegen den Gesetzentwurf, sondern auch zugleich gegen das Deputationsgut achten. Ich glaube, das provisorische uns vorliegende Gesetz hätte wohl so lange Anstand haben können, bis ein definitives uns vorgelegt worden wäre. Es will mir nicht einleuchten, wenn wir abermals auf ein provisorisches Gesetz ein anderes pro visorisches folgen lassen, während wir ein definitives zu erwarten hätten. Denn nach den Bestimmungen des provisorischen Ge setzes vom 8. März 1838 ist das Gesetz, bis auf den Punkt über die Rittergüter und andere ihnen gleich zu achtende Grundstücke, für definitiv zu erachten. Es haben mich aber die Gründe, welche die Deputation in ihrem Berichte aufgestellt hat, nicht be wegen können, von meiner Meinung abzugehen. Sie hat un ter andern gesagt, „daß die ZZ. 1 und 4 darauf abzweckten, eine in einzelnen gleichen Fällen verschiedene Anwendung des Gesetzes von 1838 zu beseitigen." Wollen wir aber diese Gründe gelten lassen, so müssen wir erwarten, daß unser Landtag noch lange wahren wird, denn wir haben eine ganze Menge solcher Gegen stände, die der Entscheidung bedürfen. Hiernachst finde ich in den Punkten des Entwurfes nicht das, was ich erwartete. ES gibt eine ganze Masse von Gegenständen, die zu erläutern gewe sen wären, dagegen erblicke ich Befreiung von allgemeinen Lasten. Ich will mich noch nicht darüber aussprechen, wie ich darüber urtheilcn und meine Stimme geben würde, wenn ein definitives Gesetz vorliegen sollte; es hat mich sehr Vieles darin ange sprochen; aber jetzt werde ich bei jedem Punkte Nein sagen, weil ich glaube, daß es abzuwarten sei, bis uns ein definitives Gesetz vorgelegt worden wäre. «, Abg. Püschel: Ich bin bei Erwägung desselben Gegen standes zu einem entgegengesetzten Resultat gekommen. Darauf, daß das Gesetz blos provisorisch ist, lege ich kein Gewicht, weil ich glaube, es wird noch lange hingehen, ehe uns eine andere Norm in dieser Beziehung gegeben werden wird, und dä das Ge- 1 *
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