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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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setz an sich von hoher Wichtigkeit ist, da ftinepractische Anwendung so häufig vorkommt, so halte ich es sm ganz zweckmäßig, daß man der jetzigen Norm eine solche Vollkommenheit gibt, wie sie nur immer wünschenswerth erscheint. Ich bin bei der Erwä gung sogar noch auf die Nothwendigkeit hingewiesen worden, daß außer den obigen Erläuterungen noch eine andere sich nöthig mache, wenn man nicht der Gefahr ausgesetzt sein will, in Rechts streitigkeiten verwickelt zu werden. Daher kündige ich jetzt im Voraus, indem ich mit der Deputation ganz einverstanden bin, einen Antrag an auf eine anderweite Erläuterung zu diesem Gesetz. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wenn man den vorliegen den Gesetzentwurf hinsichtlich seiner Entstehung ins Auge faßte, so konnte man darüber nicht in Zweifel sein, daß, obschon derselbe die Parochiallasten, die Bedürfnisse der Kirchen und Schulen be trifft, doch der Ursprung, die Veranlassung zu der Vorlage dop pelter Natur ist, indem man sie verfolgen kann in zwei hohe De partements, das Finanz - und Cultusministerium, was auch der Bericht der geehrten Deputation bestätigt hat. Es ist zunächst ein Interesse der Staatscasse, was zur Erläuterung des proviso rischen Gesetzes geführt hat. Daß dieses Interesse Veranlassung zur Vorlage geboten, dies geht aus der, Seiten des hohen Finanz- ministerii sub 2 gegebenen weiteren Auseinandersetzung hervor, und die Deputation bemerkt, daß der darin ausgesprochene Grund satz sie bestimmte, eine Entbindung der Staatscasse gutzuheißen. Inzwischen, wenn ich festhalte, was das Ministerium über die Praxis mittheilt (Seite 233), so ergibt sich, daß die Erlassung eines Erläuterungsgesetzes augenblicklich so ganz nothwendig nicht erscheinen möchte. Es ist angeführt worden, daß einige wenige Gemeinden nur den Gedanken gehabt hätten, die Staatswaldun gen beizuziehen bei der Vertheilung der Auflagen für Kirchen und Schulen, so wie es anderweit bemerkt worden, daß diese Gemeinden fast alle den Anspruch aufgegeben hätten, in Folge eines ihnen angesonnenen, hinsichtlich der Staatswaldun gen zu führenden Beweises, deren Einbezirkung betreffend. Aus dem Grunde hat es mir allerdings auch nicht als ein drin gendes Bedürfniß erscheinen wollen, daß ein Gesetz vorgelegt werde, weil die hohe Behörde ohnehin obtinirt hat. Und hätten ihre Ansichten nicht auf dem Verwaltungswege durchgesetzt wer den können, so hätte aus dem Grunde, der angegeben worden, eine Beseitigung auf dem Rechtswege kaum ausbleiben können. Ebenso ist in derselben ministeriellen Eröffnung gesagt, daß die Landgemeindeordnung die Staatswaldungen von den Gemeinde bezirken ausschließt. Folglich hätte, wenn dies analog ange wendet würde, in hier fraglicher Beziehung sich wohl der Zweck erreichen lassen durch den Instanzenzug, und der,'Regierung und Ständeversammlung die Vorlage eines neuen, ein provisorisches Gesetz erläuternden Gesetzes soweit erspart werden können. Dem- ungeachtet kann ich nicht in Abrede stellen, daß die uns vorgehal tenen Ansichten so rationell sind, daß ich schließlich der Deputa tion nicht widerspreche, wenn sie darauf angetragen hat, das Ge setz §. I betreffend zu genehmigen. — Ich würde schon hier hinsicht lich des provisorischen Gesetzes Etwas, was meinen, zwar nicht persönlichen, Verhältnissen näher liegt, zu berühren Veranlassung finden, indem nach dem provisorischen Gesetz vom 8. März 1838 angeordnet ist, daß in Dörfern die Auflagen zur Bestrei tung der Kirchen- und Schulbedürfnisse zur Hälfte aufgebracht werden müssen, nach Verhältniß des Grundbesitzes und folglich der Grundsteuern, nämlich eine Ueberschreitung der 5ten Para- graphe als Beschwerde hervorheben, indem das neue Grund steuersystem noch keine gesetzliche Kraft hat und demungeachtet bereits stattgefundene hohe Abschätzungen benutzt worden sind, um in Dörfern Fabriketablissements den letzter» gemäß die Bei tragspflicht aufzulegen. Präsident v. Haa se: Dies würde der speciellen Berathung angehören. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich bescheide mich, daß diese Angelegenheit zur Zeit nicht vorliege, wollte auch nur mich verwahren, daß, wenn die Berathung des Grundsteuerge setzes stattsinden wird, und ich einen diesfallsigen Antrag zu stellen haben werde, man mir nicht einhalten könne, ich hatte dies schon heute bei dem speciellen Gesetze erwähnen müssen. Wenn ich aber die andern §§. überblicke, mit denen wir es heute zu thun haben, so erkenne ich eine Disposition darin, welche ich willkommen heißen muß, in tz. 3, nicht um deswillen, weil der Ständeversammlung die Verpflichtung auferlegt werden kann, eine hinsichtlich der Lausitz Seiten der Regierung erlassene Ver ordnung gutzuheißen, sondern weil ich es als eine Pflicht der Billigkeit ansehe, daß hier in der allgemeinen Ständeversamm lung bewilligt werde, was dort den Schul - und Kirchendienern auf Antrag der Provinzialstände zugesagt worden ist. Ich kann nicht wünschen, daß den Kirchen - und Schnldienern in der Lausitz eine Befreiung zuerkannt werde, welche man ihnen in den Erb- landen früher entzogen hat. Ich kann nicht ausdrücklich hier, dem Deputationsberichte nach, den Wunsch aussprechen, daß zwischen den Landestheilen Lausitz und den Erblanden die Gleichheit wie der hergestellt, als vielmehr die Hoffnung, daß zwischen den ehrenwerthen Männern, die sich dem Kirchen - und Schuldienste widmen, eine weitere Ungleichheit in Sachsen aufhören werde. Abg. Häntzschel: Ich habe mich ganz den Aeußerungen des geehrten Abg. Klien anzuschließen. Wenn nämlich in den Motiven des vorliegenden Gesetzentwurfs die hohe Staatsregie rung selbst anerkennen muß, daß das provisorischeParochiallasten- gesetz vom 8. März 1838 an sichtbaren Mängeln und Dunkel heiten leidet, und wenn sie zu deren Abhülfe eine Revision und gänzliche Umarbeitung des Gesetzes nach Einführung des neuen Grundsteuersystems und somit jedenfalls für die künftige Stände versammlung in Aussicht gestellt hat, so kann ich mich doch in der That weder von der Näthlichkeit noch Nothwendigkeit, ein provi sorisches Gesetz auf kurze Zeit provisorisch zu erläutern und abzu ändern, überzeugen. Ich kann es um so weniger, als in dem fraglichen Gesetz, wie schon von dem geehrten Abgeordneten be merkt wurde, noch weit fühlbarere Lücken und Dunkelheiten, als die jetzt in Anregung gebrachten, die ebenfalls auf eine Abhülfe hätten Anspruch machen können, zu beseitigen sind, die in tz. A
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