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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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insbesondere bemerkte der Herr Referent, darum gefährdet, weil die Märktfuhren abgezogen würden, so entgegne ich, diese werden allerdings in Abzug gebracht, aber der Geistliche braucht sein Ge treide auch nicht mehr zu Markte zu fahren, er bekommt das Geld dafür alsdann auf einem Brete. Referent Abg. Klien: Der Abgeordnete hat mich mißver standen. Der Geistliche muß doch seine Bedürfnisse vom Markte kaufen und so muß er Fuhrlohn bezahlen. Abg. Haden: Wenn er zu kaufen hat, werden ihm die Fährlöhne zugerechnet, sobald kein Getreide im Drte zu erlan gen ist. Staatsminister ».Wietersheim: Wenn man diese nicht unwichtige Frage richtig würdigen will, so ist auf den Standpunkt bei Entwerfung des Gesetzes von 1832 und bei der theilweisen Abänderung desselben im Jahre 1840 zurückzugehen. Das Ge setz von 1832 bestimmt ganz ausdrücklich, daß Parochiallasten einer gesetzlichen Ablösung nicht unterworfen sein sollen. Nun ist, es bekanntlich eine sehr zweifelhafte Rechtsfrage, ob der geist liche Zehnte nicht auch zu den Parochiallasten zu rechnen sei. Bewährte Schriftsteller und Rechtslehrer haben dies angenom men, und es findet darin eine Begründung, daß die Zehnten ur sprünglich durch das kanonische Recht gesetzlich eingeführt worden sind. Das Cultusministcrium hat — im Jahre 1839, glaube ich — dies als zweifelhafte Rechtsfrage ausgestellt, und die An sicht ausgesprochen, daß das Gesetz von 1832 auf die geistlichen Zehnten nicht anzuwenden sei. Nun hat allerdings die Regie rung dieser Ansicht nicht beizutrcten vermocht, nicht sowohl um deswillen, weil man diese Frage an sich für ganz zweifellos halte, sondern weil man sich an die Worte des Ablösungsgesetzes halten zu müssen glaubte, und dann hauptsächlich, weil man bereits seit 6—7 Jahren die Ansicht festgehalten hatte, daß auch der geist liche Zehnte der Ablösung unterworfen sein solle. Man ver kannte aber nicht, welche bleibende Nachthelle für den geistlichen Stand daraus hervorgehen würden. Die Regierung hat darauf großen Werth gelegt, da das Ablösungsgesetz gewissermaßen bei Entwerfung der Verfassungsurkunde mit den vorigen Ständen verabschiedet worden sei, keine Aendcrungen in solchem zu beantra gen. Sie ist mit dem Anträge hierauf nicht hervorgetreten, ob gleich sie nicht verkannt hat, daß zu einem solchen wohl Grund vorhanden sein könne. Bei den damaligen Standen sprach sich jedoch die Ansicht aus, daßdie gesetzliche Feststellung, Unablöslich keit der Zehnten dem von der Negierung vorgeschlagenen Wege zu Entschädigung der Geistlichkeit vorzuziehen sei, und demgemäß ist das Gesetz beschlossen worden. Es würde übrigens in Bezug auf den Abgeordneten, welcher sich des Ausdrucks „Ungerechtig keit" von dem vorliegenden Gesetz bedient hat, sehr zweifelhaft sein, welches Gesetz der VorwurfUngercchtigkeit, wenn ein solcher an sich statthaft wäre, treffen würde, ob das von 1832, oder das von 1840. Ich erlaube mir ferner zu bemerken, von dem Grunde, daß die Aufhebung des Zehnten im Interesse der Geistlichen sei, hätte ich nicht gewünscht, daß er hervorgehoben worden wäre. Die II 43. Antwort liegt auf der Hand; ich enthalte mich, Etwas darauf zu sagen, beziehe mich vielmehr auf das, was ein ehrenwer- ther Abgeordneter vor mir bemerkte. Es sind aber die Nachtheile für die Gemeinden auch nicht so groß, als sie hier geschildert werden. Man niuß beide Kategorieen des Zehnten unterscheiden, nämlich erstens den Sackzehnten, den jenigen, der in Körnern entrichtet wird; hier liegt es auf der Hand, daßdieser im Wesentlichen nichts Anderes ist, als ein Geld gefälle. Kaum wird sich auch ein Geistlicher weigern, wenn schon für Getreide der Marktpreis bezahlt werden soll, solchen anzunehmen, und ich glaube, die Geistlichen werden sich gern über einen auf die Zeit ihrer Amtirung festzustellenden Durch schnittspreis mit den Zehntpflichtigen verständigen. Im Ueb- rigen wird es aber gewiß mehr im Interesse der Zehntpflichtigen sein, Korn zu entrichten, als Geld; denn sie werden dadurch der Mühwaltung überhoben, die Körner zuvor ins Geld zu setzen. Was aberden Grund betrifft, der davon hergeleitet worden ist, daß das Zinsgctreide in schlechter Qualität geliefert worden sei, so muß ich dies beklagen; denn schon zur Zeit der Reformation ist vorgeschrieben, daß der geistliche Decem im besten Zustande, wie es zur Aussaat bestimmt ist, entrichtet werden soll. Es ist dieses in neuern Verordnungen wiederholt worden, und ich kann un möglich glauben, daß man in begangenen Ungebührnissen einen Grund finden werde, einen solchen Zustand fortdauern zu lassen. Was dagegen den Naturalzehnten betrifft, so liegt auf der Hand, daß, wenn dieser unablösbar sein sollte, dies eine sehr große Last für die Grundstücksbesitzer sein würde, weil diese eine wesentliche Beschränkung der landwirthschaftlichen Industrie zur Folge hat. Allein hier hat das Gesetz nachgeholfen und erklärt, daß er in der Art ablösbar bleibt, daß das Stroh, das etwa ein Drittheil des Werths beträgt, in Geldrentc verwandelt werden kann, da gegen der Betrag an Körnern fortwährend zu entrichten ist. In der That bleibt hier sonach kein anderer Nachtheil übrig, als daß der Werth der Körner nicht in eine der Ueberweisung an die Landrentenbank fähige Rente verwandelt werden kann. Ich will nicht verkennen, daß das für manche Pflichtige empfindlich sein kann; aber ebenso wenig lassen sich gewiß auch die wichtigen Gründe für Fortdauer der Zehntpflicht verkennen. — Ich erlaube mir, noch auf zwei spccielle Bemerkungen Etwas zu erwiedern. Nämlich es ist bemerkt worden, es würde den Geistlichen kein zu großer Nachtheil erwachsen, weil sie der Wohlthat des Gesetzes insofern theilhaft würden, als das Ablösungscapital vom Cul- tusmim'sterio verwaltet und sowohl die vierprocmtige Zinsga rantie als Zuschüsse von 5 und 10 Ngr. gewähret würden. Das ist nicht begründet. Denn das Gesetz beschränkt dieses ausdrück lich auf frühere Fälle und erstreckt es auf neue Ablösungen nur da, wo Ablösung auf einseitige Provokation nach tz. 4 erfolgen kann, d. h. mit andern Worten: wenn der Strohertrag in Geldrente verwendet wird. Also diese Wohlthaten des Gesetzes würden den Geistlichen nicht zu Theil werden, die künftig ablösten, und es würde sich eine außerordentliche Differenz Herausstellen zwi schen denen, welche früher abgelöst haben, und denen, welche künftig noch ablösen würden. Ferner ist bemerkt porden, 2»
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