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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Staatskassen gegeben werden, kann sich der Staat bei eintreten- den Bacanzen auch wieder recht füglich entledigen. Bei Be setzung der neuen Stellen können diese Zuschüsse wegfallen; denn durch die gesetzliche Ermittelung würde der Durchschnittspreis nie auf diese Höhe gekommen sein. Ich habe Gelegenheit gehabt, etliche vierzig Jahre die Getreidepreise zusammenzustcllen, um den Beweis zu führen, wie der Durchschnittspreis sich gestaltete, und er ist noch nicht auf drei Lhaler gekommen, wenn man das Unglücksjahr zwischen 1805 und 1806 ausscheidet. Abg. Sachße: Ob ich schon wegen eines Grundbesitztheils ebenfalls decemverpflichtet bin, so habe ich doch auf dem vorigen Landtage von 18IA für Abänderung des Ablösungsgesetzes in Hin sicht des Decem gestimmt, und mich dafür ausgesprochen. Der Gegenstand wurde damals auf sehr ausführliche Weise behandelt, so daß kaum etwas Neues wird vorgebracht werden können. Ich habe auch Etwas dergleichen noch nicht vernommen, und meine Ansicht ist dieselbe, die ich am vorigen Landtage für die Abänderung hatte; sonach trete ich dem Anträge der Deputation bei. Ich finde es ebenfalls, wie schon geäußert worden ist, an stößig , wenn ein erst am vorigen Landtage abgeänderter Punkt eines Gesetzes wieder hergestellt werden soll. Daß eine solche Abänderung hat vorkommen können, läßt sich bei einem so um fänglichen Gesetze, wie das Ablösungsgesetz ist, leichterklären; davon kann man keineswegs einen Schluß darauf machen wollen, daß man, weil damals Etwas abgeändert ward, dieses Abgeän derte wieder abändern oder aufhebcn möge. Es würde dann eine nicht angemessene, das konstitutionelle Princip nicht empfeh lende Wankelmüthigkeit daraus hervorgehen. Wird behauptet, es fei sehr im Interesse der Geistlichen, daß der Sackdecem eben falls ablösbar sei, so sehe ich nicht ab, warum man so sehr auf Wiederherstellung des betreffenden Punktes des Ablösungsgesetzes hinarbeiten will; da ja gewiß durch gegenseitige Vergleichung dergleichen Ablösungen zu Stande kommen werden. Denn findet es der Geistliche in seinem Interesse, wie gesagt worden, physisch und moralisch, so wird doch, wenn nicht er, sein Nach folger auf die Ablösung eingehen, und die Decempflichtigen mö gen es nur, dafern der jetzige wegen alter Anhänglichkeit an dem Decem dazu keine Lust bezeigt, bei künftigen Geistlichen in Anre gung bringen. (Königl. Commissar v. Watzdorf tritt ein.) Wie leicht gelingt es dann, oder mit einem spätem Geistli chen. Also, sobald wahr ist, daß die Decemablösung keinen Nachtheil für den Geistlichen bringt, wird auch ohne Zweifel nach und nach gegenseitige Ablösung zu Stande kommen. Nun wird man einwenden, es fehle dazu künftig die Landrentenbank, welche freilich die allmälige völlige Tilgung der Last in einem be stimmten Zeiträume hervorbringt; ebenso fehle künftig die Ge- ncralcommission, deren Auflösung bevorsteht, sobald die Ablö sungen in Abnahme sind, indem dann die noch vorkommenden Sachen einer anderen Behörde übertragen werden. Nun muß man, wenn aufs Neue ein solcher Gegenstand der Ablösung, wie der Sackzehnte, zum Vorschein gebracht wird, wohl voraussehen, es wird dies zugleich zur Verlängerung der Dauer der General ¬ commission führen. Und ebenso besorge ich dann, es wird auch dadurch die weitere Hinausschiebung der Existenz der Landrenten bank veranlaßt werden, ein Institut, das die Staatskassen be deutend belastet, nämlich mit einer Summe von jährlich 15,000 Thalern, und doch nur im Interesse der Decempflichtigen, folglich im Interesse des ländlichen Grundbesitzes; während die städti schen Grundbesitzer dabei ganz und gar unbctheiligt sind, gleich wohl dazu beitragen müssen. Die Ablösung des Decem ist überhaupt, wie schon in anderer Beziehung geäußert worden, mit der Ablösung der Frohnpflichtigkeit und der Zinsleistung an Rittergüter und andere berechtigte Güter ganz verschieden; denn der Decem ist im weiteren Sinne des Wortes eine Communal- abgabe, die, wenn sic nicht in natur» existirt, im Gelbe geleistet werden müßte. Die Geistlichen müssen von den Parochieen oder Kirchengemeinden, denen sic als Seelsorger vorstehen, unter halten werden; die Gemeinden werden ihnen jederzeit Leistungen zu gewähren haben, sie mögen im Gelde oder Naturalien bestehen. Es läßt sich daher durchaus nicht absehen, wie städtische Gemein den, andere Kategorieen dazu kommen, zu den Ablösungen von solchen Gemeindeabgaben Etwas bcizutragen. Man wollte damals den größern Grundbesitz dem andern gleichstellen. Man wollte durch das Ablösungsgesetz die Störungen, welche von den Frohnen für den ' landwirthschaftlichen Betrieb entstehen, ab schaffen, und stellte gleichzeitig die Naturalleistungen als Gegen stand der Ablösungen auf, und weil man ihre und der Frohnen Entstehung in ferne Zeit versetzt fand, und ihr nicht immer ganz legale Gründe untcrlegte, so schien es empfehlungswerth und wurde für billig angenommen, daß auf Kosten der Staatskassen die Ablösungen erfolgen, daß die Generalcommission ganz kosten frei expedire, auch dieLandrcntenbank im Interesse derPflichtigen dergestalt wirke, daß in einem gewissen Zeitraum die Dblast völlig vernichtet wird. Ein solcher Grund existirt aber für diese Pa- rochiallast, für den Naturalzehnten keineswegs. Uebrigens muß ich ebenfalls bestätigen, daß derselbe Zehnte ein wirklicher Zehnte des Reinertrags keineswegs, sondern nur der dreißigste, vierzigste, wohl auch nur der hundertste Lheil des Ertrages des Gutes ist, also nicht beschwerend erscheinen kann. Vicepräsident Eisenstuck: Für das Deputationsgutach ten muß ich mich auch erklären, also dafür, daß dem Anträge keine Folge zu geben sei. Ich thue das, obwohl ich der Ueber- ! zeugung bin, daß die Auslegung, welche man gegeben hat, dar in begründet, als ob der Zehnte deshalb gar nicht hätte unter worfen werden können, weil er eine Parochiallast sei, nicht rich tig ist. Diesen Grund habe ich stets für unrichtig anerkannt und halte ihn noch für unrichtig. Parochiallast ist die, die alle Parochianen gleichmäßig betrifft; der Decem ist das nicht; der ist an einigen Orten, an andern nicht, und an dritten Orten nur bei einigen Grundstücken, also kann er nicht Parochiallast sein. Ich bin auch heute noch der Ueberzeuguug, daß es sogar im wohlverstandenen Interesse der Geistlichen ist, wenn die Ab lösungen vor sich gehen. Es wird später zur Ablösung kommen, daran zweifle ich nicht; sie werden darauf antragcn, es ist ihnen auch der Weg eröffnet; durch freie Vereinigung kann es gesche-
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