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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Gegentheil, ich halte dafür, daß es weit besser ist, einen began genen Fehler wieder gut zu machen, als bei einem begangenen Fehler zu beharren. Was die Stabilität der Gesetzgebung in ab soluten Staaten betrifft, da brauchen wir nicht weit zu gehen, um zu sehen, wie in einem solchen heute ein Gesetz erscheint, mor gen zurückgenommen wird, und übermorgen wieder in anderer Form zum Vorschein kommt. Ein solcher Vergleich würde dem konstitutionellen Principe keinen Schaden zufügen. Wenn ein Abgeordneter erklärte, deswegen nicht für eine Aufhebung stim men zu können, weil der Decem eine Communallast sei, so kann ich nicht begreifen, wie man im Stande sek, den Decem zu einer Communallast zu stempeln. Der Decem ist eine Reallast, die einzelnen Grundstücksbesitzern aufliegt, Communallast wird sie im Leben nicht werden; denn bereits hat der Herr Vicepräsident richtig gesagt, es trägt sie nicht die Commun, nicht einmal alle Einzelnen, noch die Einzelnen gleichmäßig, sondern Wiele in der Commun haben diese Last gar nicht, und Andere tragen sie wie der. Wenn ich mich für die Deputation erkläre, so geschieht es aus dem Grunde, daß wir vor drei Jahren das Gesetz abgeändert haben auf Antrag der Geistlichen, und um diesen eine Begünsti gung auf Kosten derjenigen zu gewähren, die den Decem zu ent richten haben. Und diese Gründe, die damals vorhanden waren, sind heute noch vorhanden, und ich glaube, daß abzuwarten sein würde, ob mehr Erfahrungen gesammelt, daß diese Begünstigung zum Nachtheil der Begünstigten gereiche. Die Petenten werden nicht geradezu abgewiesen, sondern es wird nur gesagt, man solle die Sache auf sich beruhen lassen. Abg. Braun: Am vorigen Landtage, als der Gesetzent wurf eingebracht wurde, um dessen Wiederaufhebung jetzt gebeten wird, war ich gegen den Entwurf. Ich konnte ihn nicht billigen, da ich nicht verkannte, daß er eine Benachtheiligung des Grund besitzes, Benachtheiligung einer Classe der Staatseinwohner zum Gegenstände habe und herbeiführen müßte. Das Gesetz ist durchgegangen und besteht jetzt. Jetzt kann ich mich für dessen Abänderung nicht erklären. Ich will ganz davon absehen, daß es allerdings legislatorisch, ohne die dringendste Veranlassung kaum weise sein möchte, in der Gesetzgebung so sehr schnell zu variiren, daß man Gesetze heute gibt, welche man in zwei Jahren wieder aufhebt; von dieser Rücksicht will ich abgeben. Nur das er wähne ich, daß das Gesetz bezweckte eine Unterstützung der Geistlichen. Die Nothwendigkeit dieser Unterstützung erkannte damals die geehrte Kammer an, sie wurde anerkannt diese Nothwendigkeit von der ganzen Ständeversammlung. Besteht nun dieseNothwendigkeit gegenwärtig nicht mehr? Ich glaube, sie besteht noch wie vor. Es ist jetzt nicht an der Zeit, den Geist lichen das wieder zu nehmen, was man ihnen vor zwei Jahren gegeben hat. Es häufen sich die Klagen der Geistlichen ohnehin. Erst ganz kürzlich haben die Kammern ein Votum abgegeben, welches geeignet rst, den geistlichen und den Schullehrerstand in seinen Emolumenten zu benachtheiligen. Will man nicht diese Benachtheiligungen häufen, so glaube ich nicht, daß man gegen wärtig von dem Princip des vor zwei Jahren gegebenen Gesetzes zurücktrete, ich glaube nicht, daß man die gegebene Unterstützung zurückziehen soll. Ich werde daher für das Deputationsgutach- ten stimmen. Abg. Sachße: Ich will zur Erläuterung des Ausdrucks: „Communallast", mit welchem ich den Decem verglich, einige Worte vorbringen. Die Kirche ist die Gemeinde der Gläubigen,, und bekanntlich zerfällt die Kirchengemeinde eines Landes in Parochieen, aber eine Kirchengemeinde ist folglich eine Commun, und in diesem Sinne wird man finden, daß ich, von diesem Ge sichtspunkt aus betrachtet, den Decem für eine Communallast mit Recht erklärt habe, trotzdem, daß er auf Grundbesitz beruht, möge er auch aus jetzt unbekannten Gründen ungleich vertheilt sein, immer bleibt er Communallast. Staatsminister v. Lindenau: Da ich am vorigen Land tage als interimistischer Vorstand des Ministern des Cultus das fragliche Gesetz vertheidigt habe, so verpflichtet mich der mehrfach darüber ausgesprochene Tadel, in einigen kurzen Sätzen dessen Rechtfertigung und den damaligen Hergang dieser Angelegenheit der geehrten Kammer zurückzurufen. In den Jahren 1834 bis 1838 kamen zahlreiche Provocationen auf Ablösung des geistlichen Zehnten vor; langjährige niedrige Getreidepreise hatten den da maligen Durchschnittspreis sehr gering gestellt, so daß der Schef fel Korn mit nicht viel über 2 Thlr. abgelöst worden sein würde. Die begründete Befürchtung der Geistlichen, dadurch einen we sentlichen Theil ihrer Einnahme zu verlieren, veranlaßte zahlreiche Eingaben bei dem Cultusministerio, mit der Bitte um Schutz oder Entschädigung für die ihren Stand bedrohenden Nachtheile. Wenn nun ein großer Theil der Geistlichen unsers Landes küm merlich bezahlt ist und ein wesentlicher Theil ihrer Einnahme im Getreidedecem besteht, so mußte das Kultusministerium sich aller dings verpflichtet finden, den erbetenen Schutz zu gewähren, und durch ein Decret vom 14. Februar 1840 bei den damals versam melten Standen zu beantragen: „daß für die Ablösung von Weitzen und Korn pro Scheffel 8 Gr., Gerste und Hafer 4 Gr. den be treffenden Geistlichen aus der Staatskasse vergütet und alle Äb- lösungscapitalien bei dem Ministers des Cultus eingezahlt und von diesem den Betheiligten mit 4 Procent verzinst werden möch ten." Die Motive dieses Antrags fanden in der zweiten Kam mer vollständige Anerkennung und die vorgeschlagenen Maßre geln wurden im Wesentlichen mit großer Majorität genehmigt. Andere Ansichten sprachen sich aber bei der Berathung in der ersten Kammer aus, wo gegen diesen Antrag zunächst zwei Be. denken geltend gemacht wurden: einmal, daß die Geistlichen durch den beantragten Zuschuß bei Kornpreisen bis und über 3 Thlr. nicht vollständig entschädigt sein würden; und dann das Beden ken, daß dadurch den Staatskassen eine neue bedeutende und fort währende jährliche Ausgabe zugezogen würde, die nach den dar über vorliegenden Berechnungen auf 20 — 30,000 Thlr. an steigen könnte. Diese Gründe veranlaßten die erste Kammer, den Antrag der Staatsregierung zu verwerfen und zur bessern Erreichung des Zwecks einen andern dahin zu stellen: „daß alle Naturalzehnte im Sackzehnten verwandelt und diese auf einseiti gen Antrag nicht abgelöst werden könnten." Konnte die gute Begründung dieses Antrags nicht verkannt werden, so glaubte
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