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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und Disciplinarmaßregeln waren jedoch keineswegs geeignet, ihn von neuen Unbesonnenheiten und Fehltritten abzuhalten. Während derselbe, ungeachtet der erfolgten Remotion- die advocatorische Praxis fortsetzte, versuchte er im Jahre 1840 eine mit der Aufschrift „Andreasnachttraum 1840, das Jahr 1940" geständigermaßen von ihm verfaßte und durch den Steindruck mit Umgehung der Censur vervielfältigte Schrift durch Verkauf, Verschenkung und Auslegung in öffentlichen Wirthschaften zu verbreiten, ja er war sogar im Laufe der deshalb vor dem Stadt gericht zu Dresden im Jahre 1841 wider ihn eingeleiteten Unter suchung, und nachdem man ihn nur erst auf Handgelöbniß ent lassen hatte, schon wieder darauf bedacht, statt der consiscirtcn Lithographien eine neue Vervielfältigung jener Schrift auch noch auf andere, als die vorerwähnteWeise, nämlich durch Schablonen zu bewirken, die er sich zum Durchpausen der Schrift von Mes singblech anfertigen ließ. Die Schrift selbst enthält in zehn Geboten, wie er sie nennt, folgende Sätze: 1) Alle Aristokratie in ganz Europa hört von nun an auf; 2) Es gilt völlige Glaubens- und Gewissensfreiheit; 3) Alle Privilegien, Monopolien, Regalien u. s.w., mögen sie verjährt oder unverjährt sein, gelten von nun an nicht mehr; 4) Das Volk gibt die Gesetze, und die Regierung hand habt sie; 5) Es bleibt sich gleich, ob ein erblicher König, ein König auf Lebenszeit, ein Fürst, ein Präsident oder wer es sonst sei, die Regierung bilde; 6) Alle indirecte Auflagen hören auf; blos directe Grund steuern bestehen zu Bestreitung der Staatsbedürfnisse und des Cultus; 7) Alle stehenden Heere in ganz Europa gehen auseinander. Sämmtliche Kanonen und Waffen werden eingeschmol zen, zu Eisenbahnen, Luftbahnen, zu Schifffahrt- und Wegebefferung verwendet; 8) Alle Zoll- und Mauthlinien in ganz Europa stürzen nie der und der Verkehr ist völlig frei; 9) Alle Gerechtigkeit ist öffentlich und die Herrschaft des Rechts unbeschränkt. 10) Die Presse ist völlig frei. Nachdem der Vertheidkger Müllers die Zurechnungsfähig keit seines Clienten mit Rücksicht auf diese, als ein „verunglücktes Geistesproduct" bezeichnete Schrift, sowie mit Hinweisung auf eine bei den Acten befindliche Erklärung Müllers, „wie er sich immer den Irländer O'Connel zum Worbilde gemacht und seine Wirksamkeit nicht blos auf Sachsen, sondern über ganz Europa erstrecken wollen," bestritten hatte, wurde dessen Exploration durch die könig liche chirurgisch-medicinische Akademie veranlaßt, welche darauf ihr Gutachten dahin abgab: daß, obschon die Schrift Müllers, (namentlich der An dreasnachttraum und andere bei ihm vorgefundene, von ihm gefertigte Aufsätze) als vollständige Beweise eines leidenschaftlich gereizten Geisteszustandes, einer fana tischen Exaltation und sehr verkehrter Ansichten, beson ders über politische und rechtliche Verhältnisse, angesehen werden müßten, derselbe dennoch seines Vernunftge brauchs nicht beraubt sei, sondern die Fähigkeit noch be sitze, die Ideen von Recht und Pflicht zu erkennen und sein Handeln darnach zu bestimmen, mithin sich nicht in einem unzurechnungsfähigen Zustande btsinde. Das am 12. Marz 1841 eröffnete Erkenntniß des könig lichen Appellationsgerichts zu Dresden verurtheilte hierauf Müllern wegen Verbreitung der obenerwähnten Schrift und weil dem Inhalte derselben, seinem Zusammenhangs nach, un verkennbar die Absicht zum Grunde liege, eine von der bestehende» hin und wieder abweichende Staatsverfassung den Staatsan gehörigen als begehrenswerth darzustellen und dadurch zur Unzu friedenheit mit den verfassungsmäßig bestehenden Einrichtungen aufzureizen, auch mit Rücksicht auf die Rückfälligkeit des Jncul- paten, der bereits wegen gleichartiger Vergehen bestraft worden sei, mit sechsmonatlicher, und wegen unerlaubter Aus übung der juristischen Praxis mit einmonatlicher Gefängniß- strafe, dieses Erkenntniß erhielt nach anderweiter Vertheidigung Müllers die Bestätigung des königlichen Oberappellationsge- richts, und es ward derselbe, nachdem er und seine Familie, wie wohl vergeblich, um Begnadigung nachgesucht hatten, am 7. No vember vorigen Jahres in das Landesgefängniß zu Hubcrtusburg zu Verbüßung der ihm zuerkannten Gefängnißstrafe abgeliefert. Diese Darstellung actenmäßiger Vorgänge und Tatsachen führt zu dem Urrheile hin, daß Reclamant das ihm bis jetzt zu Theil gewordene Loos selbst und ganz allein verschuldet, daß alle Strafen, die er bereits erlitten hat und noch verbüßt, durchgängig auf richterlichen Erkentnissen beruhen, ihm sonach niemals und auf keine Weise Unrecht geschehen ist, daß insbesondere die über ihn verhangene den Bezirksappellationsgerichten des Landes, ver möge der ihnen nach dem Gesetz vom 28. Januar 1833- §. 4 zu ständigen Aufsichtsgewalr, nicht abzusprechende Disciplinarmaß- regel der Remotion hinlänglich gerechtfertigt und als eine nvth- wendige Folge von Müllers mannigfachen Vergehungen und seines in der Lhat alle Grenzen der Sachwalterpflicht überschrei tenden Benehmens und somit als dem Stand der Sache allent halben entsprechend, anzusehen und die vom Petenten gewünschte Wiederaushebung jener Maßregel, schon nach den Vorgängen, welche zu der in neuerer Zeit wider ihn verhangenen Untersuchung Veranlassung gegeben baden, auf keine Weise und umsoweniger zu bevorworren ist, als Müllern, abgesehen von seinen sonstigen Fähigkeiten, die zu Betreibung der Sachwalterschaft nöthige Besonnenheit und Integrität des Rufs gänzlich ermangelt. Ebenso wenig dürfte Müllers zweiter Antrag, seine Peti tionen vom vorigen Landtage, sowie dre jetzige, den Landtagsmit- theklungen wörtlich einverleiben zu lassen, stattzugeben sein; denn er ist nicht allein an sich ganz zwecklos, sondern auch mit Rücksicht auf die in den Reclamationen sich vorsindenden Schmä hungen und Verunglimpfuugen der Behörden und anderer acht barer Personen sogar unzulässig. Das dritte Gesuch Müllers, welches darauf gerichtet ist, seine baldige Freilassung aus dem Landesgefängnisse zu bewirken, weilerseiner Meinung nach, statteingekerkert zu sein, diesen Winter lieber in einem mildern, seine Gesundheit ansprechenderen Clima zubringen möchte, liegt endlich nicht in der Macht der Stände versammlung und wird lediglich auf dem Wege der Gnade, die des Königs Majestät nach 52 der Verfassungsurkunde allein zusteht, zu erlangen sein. Die unterzeichnete Deputation kann daher aus voller Ueber- zeugung der Kammer nur «machen: die Müller'sche Reklamation auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Will die Kammer dem Anträge der Deputation gemäß, diese Reclamation auf sich beruhen lassen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Der Herr Referent würde MN noch die Eingabe des Advocat Rumpelt vertragen.
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