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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und Schullehrern die Befreiung von Parochiallasten in der von der hohen Staatsregierung vorgeschlagenen Maße zugestanden werde. Abg. Braun: Die Petenten haben mir diese ihre Petition übersendet, um sie zu bevorworten und der hohen Kammer zu übergeben, welchem Verlangen ich hiermit entspreche. Daß namentlich der Stand der Schullehrer in finanzieller Beziehung ein mißlicher sei, ist mehrmals und namentlich bei diesem Land tage von vielen Seiten anerkannt worden. Je lauter dieses An- erkenntniß sich ausgesprochen hat und je mehr cs sich auf Wahr heit gründet, desto mehr hoffe ich, daß die Kammer und die De putation, welche über den betreffenden Gegenstand bcrathen wird, die Petition der geneigten Beachtung werth finden wird. Es müssen gegenwärtig Männer, denen das Wohl und Wehe künftiger Generationen anvertraut ist, mit einem Jahrgehalte von 120 Lhlrn. auskommen, was bei den Fortschritten der Zeit und der Ansprüche an die Stellung der Schullehrer und den höher gesteigerten Bedürfnissen des Lebens kaum möglich ist. Je an erkannter diese Behauptung ist, desto mehr hoffe ich auf Berück sichtigung meiner so eben ausgesprochenen Bitte Seiten der ho hen Kammer. Präsident 0. Haase: Ich bemerke, daß über diesen Ge genstand beide Kammern erst seit kurzer Zeit einen gemeinschaft lichen Beschluß gefaßt hahen. Es wird in dieser Petition die Gewährung dessen verlangt, was nicht zu gewähren die Kam mern eben beschlossen haben. Indessen da sich die dritte Depu tation jetzt mit einem andern Gesuche beschäftigt, welches mit -em in der Petition angeregten Gegenstände verwandt ist, in dem jenes die Entschädigung der vor Erlassung des Gesetzes vom 8. Marz 1838 angestellten Geistlichen und Schullehrer wegen der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Beitragspflichtigkeit zu den Parochiallasten zu ermitteln bezweckt, die Deputation auch darüber nächstens Bericht erstatten wird, so ist das Direktorium der Ansicht, diese Petition der dritten Deputation zur Be nutzung bei diesem Berichte zu überweisen. Abg. Braun: Es erscheint mirdies um so angemessener, da die Petenten auch andere Gegenstände berühren, als die Verbesse rung ihrer resx. Gehalte, worüber sie auch das Nähere in ihrem Gesuche angeben. Präsident v. Haase: Das Hauptpetitum geht allerdings dahin, daß die Stände für die Befreiung von der Beitragspflich- tigkeit der Geistlichen und Schullehrer zu Parochiallasten sich ver wenden möchten, daher dürste nur aus der Rücksicht, weil, wie gedacht, die dritte Deputation gegenwärtig mit einem damit ver wandten Gegenstände sich beschäftigt, diese Petition an die ge nannte Deputation zur Benutzung mit zu verweisen sein. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. 3. (Nr. 372) Den 7. März. Petition der Begüterten zu Diethensdorf, Karl Friedrich Richter und Consorten, um Vor legung eines Gesetzes, welches den Jagdpflichtigen auch Ersatz wegen Wildschäden gewahrt. Präsident v. H aase: Diese Petition würde der vierten Deputation zu übergeben sein. Abg. Haden: Diese Petition ist mir zugesendet worden, um sie der hohen Kammer zu überreichen. Die Petenten selbst find mir ganz unbekannt, allein ich unterziehe mich um so lieber der Bevorwortung ihrer Beschwcrdeschrift, als das am Schluffe ausgestellte Petitum mit meiner Ansicht übereinstimmt. Schon in einer frühem Sitzung behielt ich mir vor, einen bestimmten Antrag an die hohe Kammer zu bringen, wodurch eine Abhülfe der vielseitigen Beschwerden, welche aus so verschiedenen Theilen des Vaterlandes wegen der übermäßigen Hegung der Rehe und Hasen anher gelangt sind, bewirkt werden könnte. Die Losung dieser Frage ist anscheinend leichter, als es unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen der Fall ist. Und ich habe mir deshalb mehre Pläne entworfen, ehe ich zu einem bestimmten Resultate gelangen konnte. Zuerst dachte ich an Ablösung, allein ich kam davon um deshalb wieder zurück, weil die Ermitte lung des Nutzungsertrages einer Jagdgerechtsame allzu schwierig sein dürfte, und weil hierbei oft nur das Vergnügen bezahlt wird, wie das namentlich bei Jagdverpachtungen der Fall ist. Es wird zwar dadurch vom Jagdberechtigten ein hoher Ertrag nach zuweisen sein, welcher aber auf dem Wege der Ablösung von den Verpflichteten niemals gewährt werden kann. Nicht minder stellten sich einige polizeiliche Bedenken mir entgegen^ deren specielle Aufklärung ich übergehe. Hierauf schwebte die gänzliche Ausrottung des Wildes an meinen Augen flüchtig vorüber. Allein es hat bis jetzt noch keine Petition darauf an getragen, und es dürfte ein solcher Antrag wohl auch in dieser wie in jener Kammer, sowie bei der hohen Staatsregierung nur wenig Anklang finden, ich würde mich auch selbst dagegen erklären. Alle Petitionen klagen vielmehr über einen unver- hältnißmaßig hohen Wildstand, und bitten um Abhülfe; allein, was ist in dieser Beziehung unverhaltnißmäßig hoch zu nennen? und wo sind hier die Grenzen zu finden? Das, was ein Jagdleidender unverhältnißmäßig hoch nennt, wird einem Jagdberechtigten nur mäßig erscheinen. Ich weiß wohl, daß H. 13 des Generalgouvernementspatents vom 21. April 1814 vorschreibt, daß, wenn königliche Jagdbediente in den von ihnen zu bejagenden Revieren das Wild übermäßig hegen, und dadurch zu Wildschäden und diesfallsigen Besichtigungen Anlaß geben, sie verbunden sein sollen, dem Fisco die wegen dieser Schäden und Besichtigungen zu zahlenden Summen zu ersetzen. Doch für Privatjagdberechtigte zeigt dieses Mandat keine Norm, nach welcher der Wildstand zu bemessen sein möchte, so übertrieben die Hegung desselben auch immer sein mag. Nachdem ich nun alle hier cinschlagende und noch bestehende gesetzliche Bestimmungen nachgesehen habe, bin ich zu derselben Ansicht gelangt, wie die Petenten, nämlich: daß in dem Decrete vom 8. Februar 1840, die Erläuterung einiger zweifelhaften Rechtsfragen betreffend, " dem Satze sut> 11. die Worte: „Holzungen und Hasen" hinzugefügt werden, so daß es dann heißen würde: „Unter dem zur Vergütung geeigneten Wildschaden ist der auf bebauten Ländereien an Feldern, Gärten, Weinbergen und Holzungen von Roth-, Damm-und Schwarzwild, ingleichen von Rehen und Hasen verursachte Schaden zu verstehen." Die Motive zu
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