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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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S21 hat sie solche auf ihre Rechnung aufzunehmen; bedarf sie dasselbe für Zwecke einzelner Stiftungen, ohne daß sie für selbige Capital aufzunehmen genöthigt wäre, so hat sie dieverwendeten Summen als Vorschüsse in Rechnung zu stellen, die Bildung neuer Fonds für jeden einzelnen Zweck muß aber das Rechnungswesen über die Maßen erschweren und verwirren, wie der Abschluß des Jahres 1841 zeigt; in dieser befindet sich z. B. ein Baufonds für den Bau des preußischen Hauses , welcher aber erschöpft ist, zu glei cher Zeit 2333 Lhlr. 23 Gr. — baarer Bestand bei dem Fiscus des großen Fürstencollegii, welcher wegen desselben Baues nicht angelegt werden konnte. Woher der Baufonds für das preußi - sche Haus entstanden, aus welchen Mitteln, ist nicht zu ersehen; jedenfalls ist derselbe aus dem Universitätsvermögen undaus ein gegangenen Stiftungsgeldern gebildet worden und dieser Fonds als Schuldner der Stiftungen anzusehen. Die Deputation würde bei diesem Gegenstände nicht so lange verweilt haben, wenn nicht, abgesehen von dem Rechnungswe sen, die gefährlichsten Consequenzen aus dieser Einrichtung für die Sicherheit der Stiftungen entstehen könnten und entstanden sind; denn es folgt aus derselben, daß den einzelnen Stiftun gen, aus welchen diese Ausgaben bestritten worden, nicht sofort Schulddocumente weder in der Form, noch in gehöriger Sicher heit gewährt werden, wie denn ein Theil der 132,917 Lhlr. 20 Ngr. 6 Pf. Universitätsschulden mit Schuldverschreibungen oder Hypothekdocumenten dermalen nicht belegt sind, und es ist eine unbestrittene Thatsache, daß durch diese Einrichtung um so weniger eine Sicherheit für die der Universität anvertrauten Stif tungen und eine Ueberstcht des Standes des Universttätsvermö- gens herbeigeführtwerden mag, als eine Confundirung des Gläu bigers mit dem Schuldner (das Grundübel der frühem Verwir rung bei dem Universitätsvermögen) nicht blos nicht gehoben, sondern nur perpetuirt wird, und nur allein dadurch wird die Möglichkeit geboten, Stiftungsgelder zu Aufführung von Ge bäuden zu verwenden, wofür weder ein verwendetes Capital Sei ten der Stiftungen, noch ein contrahirtes Darlehn Seiten der Universität in Rechnung erscheint. Die Contrahirung von Dar lehnen aus dem Vermögen des Mündels Seiten des Vormundes ist aber an und für sich nicht ohne besondere Autorisation und in besondern Fällen erlaubt, ist aber dann um so gefährlicher, wenn der Mündel nie majorenn wird. Da die der Universität anver trauten Stiftungen stets unter der Controle der Universität ver bleiben, so hängt es nicht allein von ihr ab, den Zinsfuß zu be stimmen, sondern es ist auch den Stiftungen, insoweit sie kei nen besondern Vertreter haben, nicht möglich, das Capital zu kündigen, oder den Zinsfuß zu erhöhen, noch nach der Sicher heit, welche ihnen geboten wird, zu fragen. Drittens fragt es sich, ist denn überhaupt die Universi tät berechtigt, das Corporationsvermögen mit Schulden zu be lasten, welche durch den Stiftungszweck selbst nicht dringendge botensind? Die Deputation konnte in ihrer Majorität nicht einen Au genblick zweifelhaft sein, diese Frage mit Nein! zu beantworten; denn keine pia causa ist berechtigt, die Substanz des Vermögens anzugreifen, als nur in den Fallen dringender Noth, in welchen der Stiftungszweck auf eine andere Weise gar nicht erreicht wer den kann. Ein solcher Fall liegt lediglich bei dem Umbaue des Lrinitätshauses vor, vorausgesetzt, daß auch hierbei nicht auf andern Wegen dem Bedürfnisse besser vorgesehen werden könnte. Alle andere projectirte Baue fallen lediglich in den Bereich der Spekulation und noch dazu in hen einer sehr gewagten, und nim mermehr ist irgend eine r>ia causa berechtigt, ihr Vermögen da durch zu vermehren, daß sie Geld zrrhohen Zinsen ausleihe, ohne II 44. vollständige Sicherheit; daß sie sich in Geschäfte einlasse, der welchen sie das Vermögen der Stiftung auf eine andere Art ver wende, ass dies in den Gesetzen nachgelassen ist. Die Deputation, mit Ausnahme eines Mitgliedes, kann nicht zweifelhaft darüber sein, daß ein Administrator einer mil den Stiftung, welcher mit dem Gelde derselben durch den Stif tungszweck nicht gebotene Gebäude aufführen würde, blos um möglicherweise recht hohe Zinsen zu gewinnen, von den Gesetzen zur Verantwortung zu ziehen sein würde. Endlich hat die De putation in dieser Hinsicht schon bemerkt, daß die Universität in der Disposition über ihr Vermögen an die Stiftungszwecke ge bunden ist und keineswegs wie der Privatmann.frei darüber ver fügen könne. Viertens fragt es sich, sind die ausgeführten oder ange ordneten Bauten durch Stiftungszwecke geboten, oder gehören sie lediglich in das Gebiet der Spekulation? Die Deputation verkennt in keiner Art die wohlmeinende auf Verbesserung des Universitätsvermögens gerichtete Absicht des hohen Ministern des Cultus; sie vermag aber in den ausgeführ ten Bauten so wenig, als in den projectirten, mit alleiniger Ausnahme des Umbaues- des Trinitätshauses, welches zu dem großen Fürstencollegio gehört, die Verfolgung irgend eines Stif- tungszweckes zu erkennen, welcher den Bau nothwendig mache, und stellt das hohe Ministerium selbst nicht in Abrede, daß diese Bauten lediglich vorgenommen worden, um der Universitäts- hauptcasse eine höhere Einnahme zu verschaffen, und wird die ses nur erreicht, wie die Deputation bereits bemerkt hat, da durch , daß man mit dem Gelde von dritten Personen (Stiftun gen) operirt, welche kein Widerspruchsrecht ausüben können und welche sich jede Operation mit ihrem Vermögen gefallen lassen müssen. In das bereits aufgeführte Gebäude, in welches das Labo ratorium eingebaut worden ist, sollen zwar zum Theil Universi tätssammlungen ausgenommen werden, der übrige Theil des Hauses aber, so wie alle übrigen neu aufzuführenden Gebäude sollen zu Miethwohnungen verwendet werden, wodurch allein es ermöglicht wird, einen so hohen Zinsfuß, als es geschieht, zu be rechnen. Im Uebrigen ist auch die Aufnahme der Sammlungen in das gedachte Gebäude keinesweges durch eine absolute Noth- wendigkeit geboten und sind daher auch die dazu bestimmten Räume so eingerichtet, daß sie jeden Augenblick als Privatwoh nungen vermiethet werden können. Es gibt aber (womit jedoch im vorliegenden Falle ein Mit glied nicht einverstanden ist), kaum eine gewagtere Speculation, als sein Geld auf den Neubau von Häusern zu verwenden, um dauernd einen höheren Zinsfuß, als den gewöhnlichen, zu gewin nen, weil an und für sich zu berechnen ist, daß das Capital in ei ner gegebenen Zeit unbedingt nullificirt werden muß, wie solches sich z. B. bei dem Umbaue des preußischen Hauses, wenn solches auch nach Angabe des hohen Cultministerii in der Mitte des fünf zehnten Jahrhunderts erbaut worden, deutlich dargelegt hat, wenn man nicht ein so bedeutendes jährliches Tilgungsquantum erübrigen kann, daß bei Eintritt dieser Periode dasselbe Capital wiederum vorhanden ist, um es wiederum von. neuem aufzufüh ren; alsdann aber fällt der höhere Zinsbetrag größtentheils hin weg, der ohnehin durch die jährlichen Unterhaltungskosten, Steuern und Abgaben, Brandcassenassecuranz und was derglei chen mehr, sehr geschmälert wird. Können diese Umstände einen unternehmenden Privatmann vielleicht nicht abhalten, sein Geld in die Erbauung von Häu- 2*
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