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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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bauung des Laboratorn der frühere Platz nicht genehmigt wurde, so entstand die Pothwendigkeit, selbiges auf diesem Bauplatze aufzuführen, und da auch Seiten des Stadtraths wieder Anre gung erfolgte, so entschloß man sich zur Aufführung eines großen Gebäudes, worin das Laboratorium mit aufzunehmen sei, auf diesem Platze. Dieses Gebäude ist nun auch im vorigen Jahre erbaut worden. Ich gehe nun auf die speciellen Bedenken über, welche die geehrte Deputation aufgestellt hat; sie sagt I) woher kommen die Gelder dieser Neubauen? Hier wird eine einfache Antwort genügen. Ekgenthümlich besaß die Universität im Jahre 1840 ein Capitalvermögen von 105,000 Thlr., was schon allein für allejene Baue beinahe ausreichen würde. Demnächst bie tet sich aber auch vielfache Gelegenheitdar,aufdiese neuen Gebäude bis zur Hälfte des Werths zu 3^ Procent zu borgen. Die De putation geht davon aus, es solle der Bedarf aus Stiftungen ge nommen werden. Ich kann aber versichern, daß die Verlegenheit der Verwaltung blos darin besteht, wem man für diese Erbor- gung den Vorzug geben solle, schon jetzt werden dazu mehrfach Gelder gegen 3^ Procent Zinsen angeboten. Es ist ferner 2) be merkt worden, daß dadurch die Universität mit Schulden belastet würde. Darauf habe ich zu erwiedern, daß man unter Schulden im gewöhnlichen Sinne blos eine Verringerung der Substanz des Vermögens, nicht aber Verbesserung und Vermehrung des selben versteht. Es liegt auf der Hand, daß derjenige z. B., welcher ein Rittergut kauft, und zwar so, daß er es zu 6 und 7 Procent benutzt, sich nicht mit Schulden belastet, wenn er die Hälfte des Werths zu 3^ Procent darauf aufnimmt, daß er viel mehr ein sehr einträgliches Geschäft macht. Es sind keine unpro ductiven Schulden, um die es sich hier handelt, vielmehr solche, durch die ein werthvolleres, einträglicheres Activum erworben wird. Es ist 3) geredet worden von einem Tilgungsplan, sowie davon, daß der Staat dadurch in neue Zuschüsse verwickelt wer den könnte. Das Ministerium hat nie darüber einen Zweifel ge habt, daß ein Tilgungsplan zur Abzahlung der neuen Schuld festgestellt werden müsse; aber wie es geschehen müsse, ist weni ger Sache der Universitätsverwaltung, als der Staatsverwal tung , und daher ein Gegenstand, worüber der Beschluß der Stände nothwendig ist. Es liegt auf der Hand, daß, wenn man den Gewinn aus diesen Bauen ganz zur Tilgung verwenden will, man bald damit fertig werden kann, daß aber, wenn die Mehreinnahme den Bedürfnissen der Universität entginge, ein höherer Zuschuß aus Staatskassen noth wendig sein würde. Ich erlaube mir, dies durch das Beispiel des preußischen Hauses zu belegen. Die Deputation sagt, daß es einen Ueberschuß von 700 Thalern gewähre. Hiermit kann ich mich nicht einverstehen. Wenn die Deputation die Zinsen des Baucapitals zu 4 Procent rechntt, während die Universität froh sein muß, wenn sie ihr Capital!zu 3^ Procent nützt, so kann man auch hier nur 3^ Procent rechnen, wodurch sich der jährliche Gewinn auf 905 Thaler steigert. Die Deputation hat bei ihrer Berechnung auch den frühem Miethertrag an 300 Thlr. in Abzug gebracht. Dagegen muß ich bemerken, daß dieser Er trag nicht fortgehen konnte, wenn man nicht ein bedeutendes Ca li. 44. pital auf die Reparatur des Hauses hätte verwenden wollen- Man kann daher den reinen Mehrbetrag füglich zu mindestens 1000 Thaler annehmen, und wenn man diese 1000 Thaler mit Zins auf Zins zürücklegt, so ist in einigen 30 Jahren das Bau- capital von 41,000 Thalern abgestoßen. Die Deputation be merkte ferner, daß dergleichen Unternehmungen in die Kategorie der gewagten Spekulationen zu stellen seien. Darauf hat das Ministerium zur Antwort gegeben, daß diejenigen Baue, welche bis jetzt ausgesührt worden sind, nicht in das Feld der Spekula tion gehören. Das Trinitätshaus mußte umgebaut werden we gen der Erfüllung stiftungsmäßiger Zwecke; das preußische Haus mußte wegen seines ruinösen Zustandes neu aufgebautwerden und die Errichtung des Laboratoriums beruht auf einem Vertrage mit dem Stadtrathe und dem Beschlüsse der Ständeversammlung; in die Kategorie der Spekulationen könnte nur der Neubau des Colonnadengebäudes fallen, über den jetzt nicht zu sprechen ist. Ich komme nun auf die Rechtsfrage in Beziehung aufdieseBaue. — Die Deputation hat selbst anerkannt, daß die Universität gleich jeder andern Gemeinde eine Corporation ist und als solche Eigen- thum und Rechte habe. Es ist dies auch 'keinem Zweifel unter worfen. Die Universität ist eine Corporation auf dem Boden des Privatrechts, denn sie besitzt bedeutendes Eigenthum; sie ist es aber auch auf dem Boden des Staatsrechts, denn sie hat von jeher ständische Gerechtsame ausgeübt. Sie ist es seit vier Jahr hunderten und nie ist ihr dies Rechtsverhältnis! streitig gemacht worden. Als Corporation ist sie allerdings der Oberaufsicht der Staatsregierung unterworfen, und diese hat sich in Bezug auf solche selbst noch wirksamer und eingreifender, als bei andern öf fentlichen Corporationen zu äußern, weil diese, wie z. B. die Gemeinden, nur immer mittelbar den Staqtszweck erfüllen, während die Universität aber einen unmittelbaren Staatszweckzu erfüllen hat. Jndeß hat sich doch auch die Oberaufsicht des Staats nur in gewissen Grenzen zu bewegen, sie kann nur aus guten Gründen, nicht nach Willkür ausgeübt werden. Ist nun aber die Universität eine Corporation, so hat sie als solche auch Pflichten und Rechte. Unter ihre Pflichten als Hausbesitzerin ge hört es, daß, wenn ein ruinöses Gebäude der öffentlichen Si cherheit Gefahr droht, dasselbe von ihr abzutragen oder neu zu bauen ist. Dies war bei dem preußischen Hause der Fall. Un ter ihren Rechten steht das zweckmäßigeVerwalten ihres Vermögens oben an. Es ist dies aber nicht allein ein Recht, sondern auch eine Pflicht, und zwar eine Pflicht der Gegenwart gegen die Zu kunft, welcher die Substanz des Caprtalvermögens nicht nur un vermindert, sondern auch thunlichst verbessert und vermehrt zu hinterlassen ist; hiernach glaubte das Ministerium, als der An trag wegen Genehmigung jenes Baues an dasselbe gestellt ward, nicht allein keinen Grund zu haben, seine Genehmigung zu ver sagen, sondern hielt sich auch für verpflichtet, dieselbe zu er- theilen; denn es war die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Baue umständlich nachgewiesen worden. Allein das Ministerium will deshalb nicht verkennen, daß bei. gewissen Universitätsbauen, insofern sie zum Zweck der Melioration des Universitätsvermögens ausgeführt werden, andere Rücksichten 3*
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