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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Eintreten können. Wenn auch der Vortheil evident ist, so ist doch dabei immer ein gewisses Risico vorhanden. Deshalb hat dasMinisteriumaufdenWunsch der Deputation sich bereit erklärt, daß dergleichen Baue den Ständen vorher zur Erklärung mitgrthrilt werden sollen. Die Deputation hat sich aber damit nicht zufrieden erklärt. Sie verlangt in einem solchen Falle die Zustimmung der Stände. Was die Regierung als eine Ver waltungsfrage ansieht, macht die Deputation zur Bewilli gungsfrage. Es handelt sich also hier um die Differenz der Begriffe Erklärung und Zustimmung. Das Ministerium hat geglaubt, daß ein einzelnes Ministerium über eine solche Principfrage, wozu die Sache erhoben worden ist, keine die Rechte der Krone prajudicirende Erklärung abgeben könne. Es würde auch nicht konstitutionell sein, wenn die Staatsregierung während des Laufs der Debatte eine entscheidende Erklärung diesfalls abgebe. Sie hat zu erwarten, welche Anträge gestellt, ob sie von beiden Kammern angenommen und an die Staats regierung gebracht werden. Erst dann ist sie befähigt und ver pflichtet, eine Erklärung zu geben. Doch habe ich es dem Ermessen der Kammer anheimzustellen, ob es nicht im ständischen Inter esse angemessener und vortheilhafter sei, diese Principfrage auf sich beruhen zu lassen. Dazu, worauf es hier ankommt, hat sich die Staatsregierung schon bereit erklärt. Sie will die Er klärung der Stände über solche Baue vernehmen, und es ist nicht vorauszusetzen, daß, wenn die Stände eine abfällige Er klärung geben, das Ministerium geneigt sein werde, dieser Er klärung entgegen zu handeln. — Ich komme nun zum zweiten Gegenstand, zur Gebahrung mit dem Stiftungsvermögen. Hier habe ich zuerst ein Mißverstandniß aufzuklaren, welches nicht die Deputation, sondern das Ministerium trifft, das erst nach den Verhandlungen mit der Deputation darauf aufmerk sam geworden ist. Man hat nämlich angenommen, daß alle^ Fonds, welche unter dem Namen Stiftungen aufgeführt wor den sind, auch wirklich Stiftungen im wahren Sinne des Wor tes seien. Dieses ist aber nicht der Fall. Es rührt ein großer Theil dieser Fonds von Vermächtnissen und Schenkungen her, welche der Universität als solcher gemacht worden und daher zum Vermögen derselben zu schlagen gewesen sind, deren fester Ertrag jedoch zu bestimmten Zwecken verwendet werden soll. Der gleichen Vermächtnisse sind von eigentlichen Stiftungen wesent lich verschieden, und wenn man es eine Stiftung nennen will, so ist es doch nur die Stiftung einer jährlichen Rente, und in diesem Falle ist der Empfänger des Kapitals berechtigt, dasselbe mit seinem Vermögen zu vereinigen. Dergleichen Fälle kom men auch bei andern Stiftungen vor. Es sind mir sogar Fälle bekannt, wo das Ministerium sich bewogen fand, dahin zu wirken, daß ein besonderes Stiftungscapital gebildet und von dem Vermögen des Inhabers getrennt werde; es ist aber dem stets widersprochen worden, und das Ministerium hat sich dabei beruhigen müssen. Wenn dies richtig ist, so wird sich das Bedenken der Deputation in Beziehung auf sehr viele Stistungsfonds beseitigen. Ich bedauere nur, daß ich nicht sofort im Stande bin, anzugeben, bei wieviel Stif tungen dies der Fall sein wird. — Ich gehe nun über auf die Darstellung der ganzen Verwaltung des leipziger Stiftungs wesens, woraus die geehrte Kammer die Ueberzeugung schöpfen wird, daß es im ganzen Lande keine zweite Verwaltung geben dürfe, welche mehr Garantie für Ordnung und Sicherheit ge währt. Die Stiftungen werden zunächst verwaltet durch den Universitätsrentmeister und Buchhalter. Neben diesen steht die akademische Verwaltungsdeputation. Außerdem haben alle Stiftungen besondere Collatoren, welche theils der akademische Senat, theils die verschiedenen Facultäten, theils Professoren, theils Privatpersonen sind. Diese müssen von jeder Verände rung, wodurch sich die Substanz des Vermögens vermindert, Kenntniß erhalten, und sind dadurch in den Stand gesetzt, Be schwerde zu führen, wenn sie eine Verminderung wahrnehmen. Es ist dies in Leipzig nicht vorgekommen, bei andern Stiftungen aber sehr häufig. Ferner steht das ganze Sriftungswesen unter der Aufsicht des Ministern, bei welchem nicht allein in wichtigen Fällen anzutragen ist, sondern auch die Rechnungen durchgc- gangen werden. Das ganze Rechnungswerk endlich kommt an die Oberrechnungskammer, wo es sorgfältig geprüft und durch gegangen wird. Es bleibt also hier in der That Nichts zu wünschen übrig. Ich gehe nun auf die speciellen Vorwürfe der Deputation gegen die Stiftungsverwaltung über. Der wich tigste ist, es sei eine Confundirung der Schuldner mit den Gläu bigern eingetreten; man habe die Stiftungsgelder für Universi tätszwecke und Universitätsbauten verwendet. Es ist dies ge schehen, aber in der frühern Periode der Universitätsverwaltung; denn seitdem sie der Staat übernommen hat, ist kein Fall einer bleibenden Verwendung von Stiftungsvermögen für Universi- tätszwecke mehr vorgekommen. Ich muß das auf das Be stimmteste verneinen. Richtig ist es, und das Ministerium hat es der Deputation offen erklärt, weil es sich die größte Freimü- thigkeit zur Pflicht macht, daß im vorigen Jahre zur Bestreitung des laufenden Bedarfs bei den Neubauen einige eben eingegan gene Stiftungscapitalien, welche nicht auf der Stelle hätten un tergebracht werden können, mit verwendet worden sind. Dies ist aber zum Besten der Stiftung geschehen, welche dadurch so gleich Zinsen davon erlangt hat. Es hätten zwar Staatspapiere gekauft werden können, dieses wäre aber mit einem bedeutenden Verlust an Agio verbunden gewesen. Auch ist es keineswegs die Absicht, die Stiftungscapitalien bleibend hierzu zu verwenden, sondern die Absicht des Ministern geht dahin, die Capitale der Stiftungen zu restituiren. Dies kann auf die leichteste Weise dadurch geschehen, daß von dem Capitalvermögen der Universität durch einfache Cession der betreffenden Stiftungen ein Betrag von gleicher Höhe abgetreten wird. Dieser Vorwurf ist also in Beziehung auf die jetzige Verwaltung unbegründet. Es ist fer ner gesagt worden, es wären über die Verleihungen der Stif tungsgelder an die Universitätssisci keine besondern Schuldver schreibungen ausgestellt werden. Das Ministerium hat sich naher erkundigt und erfahren, daß das richtig ist, daß in solchen Fällen nie eine besondere Schuldverschreibung ausge stellt worden. Jndeß ist ein Nachtheil für die Stiftungen dar-
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