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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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aus nicht hervorgegangen, indem bei solchen Operationen jedes Darlehn in zwei Rechnungen zweimal eingetragen wird, in die Rechnung des verborgenden Fonds und in das Verzeichniß der Passiven. In der Rechnung des ausleihenden Fonds kommen die Zinsen in Einnahme, und das Activum ist im Vermögens verzeichnisse aufgeführt. Es kann' also aus einer Confundirung für die Stiftung nicht der geringste Nachtheil entstehen. Gleich wohl ist das Ministerium mit der Deputation darüber einver standen, daß es wünschenswerth ist, daß hier die höchst möglichste Ordnung und Vorsicht eintrete. Das Kultusministerium ist die Behörde, welche die meisten Stiftungen im Lande zu verwalten und zu beaufsichtigen hat, und es entspricht meiner Ueberzeugung ganz, daß man hierbei mit der größten Sorgfalt und Vorsicht verfahre, und, lieber zehnmal zu viel, als einmal zu wenig thue. Auch in den Fällen, wo es noch an Schuldverschreibungen fehlt, wird das Nöthige nachträglich besorgt werden. — Endlich hat die Deputation in ihrem Berichte des Ausleihungsfonds als einer ungeeigneten Einrichtung gedacht. Als im Jahre 1841 das ganze Rechnungs- und Verwaltungswesen neu gestaltet wurde, erschrak das Ministerium vor dem Umfange und der Ver wickelung der Rechnungsverhältnisse. Es waren hundert und einige siebenzig Fonds, worüber besonders Rechnung zu führen war, und ungefähr hundert und vierzig Stiftungsfonds. Zum Theil waren es größere Stiftungen, deren Capitale besonders ausgeliehen waren, aber auch viele kleinere Stiftungen, bei Welchen dies nicht möglich geworden war. Man war daher ge- nöthigt gewesen, die Capitale zusammenzuschlagen. Es liegt in der Natur der Sache, daß man sich bei einer so großartigen Ver waltung eine Gelegenheit, bedeutende Capitale auszuleihen, nicht entgehen laßt, und deshalb, da nöthig, bisweilen den Bestand mehrer Fonds,, mitunter von 10, 20, 30 verschiedenen Stif tungen, zu einem Capitale zusammenschlagt. Wenn nun die halb jährigen Zinsen von einem solchen eingingen, müßten die Zinsen, nach den verschiedenartigen Antheilen der Stiftungen, unter 30 Stiftungen repartirt und jede Post bei jeder Stiftung in das Hauptbuchmanual, Controle und Rechnung viermal eingetragen werden, was für die Zinsen eines Capitals innerhalb eines Jahres 240 Einträge ergibt. Jndeß machte dies noch die wenigste Schwierigfeit, weil sich die Zinsen immer gleich bleiben. Bei allen solchen Verwaltungen kommen aber auch Verwaltungs gebühren vor, Porto, Briefträgerlöhne, Stempel- und Sach waltergebühren. Auch diese müßten nach den verschiedenen An theilen unter die Stiftungen repartirt werden. Wie wollen Sie aber 6 Pfennige Briefträgerlohn unter 30 Stiftungen repartiren. Das Ministerium sah ein, daß man, wenn nicht eine Verein fachung des Rechnungswerks erfolge, mehr Personen anstellen, oder wesentliche Erfordernisse des Rcchnungswerks, einige Be- standtheile ganz weglassen müsse. Aber auch dieStiftungen litten dabei außerordentlich. Es bilden sich bei allen Stiftungen kleinere und größere Baarbestände. Dies liegt in d?r Natur der Sache. Man kann die Einnahme nicht bei Heller und Pfennig ausgeben. Es muß ein kleiner Fonds bleiben, weil häufig Zinsrestc eintreten, uud man dem stiftungsmäßig Genußberechtigten die Auszahlung nicht vorenthalten kann. Diese kleinen Gaarbestände wurden bisher nicht benutzt, und ihr Ertrag ging für die Stiftungen ver loren. Um diese nutzbar zu machen, schlug das Ministerium vor, es solle aus einigen 60 Stiftungen ein gemeinschaftlicher Aus- leihefonds gebildet werden, welcher die Gelder anderwärts ausleihe und die Zinsen in falls einnehmen sollte. Jeder Stiftung sollte jeder volle-Thaler ihres Einschusses nach 3^- Procent mit einem Neugroschen verzinst werden. Diese Stiftungscapitale nämllich trugen großentheils früher nur 3 Procent Zinsen. Indem man also 3H Prvcent gewährte, wurde der Ertrag vermehrt. Es wa ren allerdings einige, bei denen dadurch eine Verminderung ein getreten sein würde; allein es hat das Ministerium diesen Verlust aus Fonds, die zu seiner Disposition stehn, ausgeglichen, so daß die Stiftungen im Ganzen durch diese Maßregel gewonnen ha ben. Es ward ferner bestimmt, daß aus der Mehreinnahme an Zinsen ein Reservefonds gebildet werden sollte, um den Stiftun gen daraus künftig gleichmäßig einen höhern Zinsfuß oder eine Dividende zu gewähren. Dieser Vorschlag wurde dem akademi schen Senat und allen Collatoren mitgetheilt, die sich damit ver einigt haben. Jndeß ist diese Einrichtung nur provisorisch auf zehn Jahre getroffen worden. Ich glaube nunmehr gezeigt zu haben, daß auch mit der Verwaltung der Stiftungen pflicht mäßig zu Werke gegangen wird, und habe nun auf die Anträge der Deputation überzugehen.'— Der erste Antrag lautet: „Daß jeder einzelnen der Universität zur Verwaltung anvertrauten Stif tung, insoweit dieses noch nicht der Fall ist, ein von der Verwal tungsbehörde unabhängiger Curator bestellt werde, ohne dessen Genehmigung keine Anlegung der Fonds der Stiftung erfolgen könne, und welcher allenthalben die Rechte der Stiftungen, der Universität gegenüber, wahrzunehmen und insbesondere da, wo besondere Schuldverschreibungen noch nicht existiren und eine Confundirung des Schuldners und Gläubigers eingetreten ist, die nöthigen Maßregeln zur Sicherstellung der Stiftungen zu er greifen haben wird." Ich muß hierauf bemerken, daß mir es zweifelhaft scheint, wohin eigentlich der Antrag der Deputation geht. Soll sich die Bestellung und Mitwirkung eines Curators nur auf den Fall beschränken, wo besondere Schuldverschreibungen noch nicht existiren und eine Confundirung des Schuldners und Gläubigers eintritt ? Wenn das Letztere der Fall wäre, so würde das Ministerium sich diesen Antrag gefallen lassen; er würde sich aber dadurch erledigen, daß nachträglich Schuldverschreibungen aus gefertigt,werden und Confundirung des Schuldners und Gläubi gers nicht mehr stattsinden sollen. Geht aber der Antrag dahin, daß eine solche Bestellung allenthalben cintrete, so muß das Mi nisterium sich ganz bestimmt dagegen aussprechen. Ich glaube, diese Maßregel würde rechtswidrig sein; denn alle Stiftungen stehen unter dem Schutze des Staates, und es muß darauf gese hen werden, daß der Wille des Stifters pünktlich erfüllt werde. Nun haben aber die Stifter in diesem Falle ihr Vermögen der Universität anvertraut, und wollte man also gegen ihren Willen einen Curator bestellen, so würde das em Eingriff in die Rechte der Universität und gegen den Willen der Stifter sein. Eben weil es sin Eingriff in Privatrechte wäre, so könnte eine solche Maß-
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