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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hältnisse einträten, und diese Verhältnisse sind in den fünf Aus nahmesätzen der tz. 1 enthalten. Die Regel steht also fest, daß das Staatsgut, da es keinem Parochian gehört, an sich auch nicht beitragspflichtig sein kann. Wenn daher die Debatte sich über diesen Gegenstand verbreiten wird, so bitte ich, zunächst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Deputation auf den Grund satz der mangelnden Parochialität Seiten des Staates sich stützt. Um diesen zu widerlegen, müßte man erst beweisen, daß der Staat Parochian ist, ehe das Deputationsgutachten mit Grund und Erfolg angegriffen werden kann. Vicepräsident Eisenstuck: Da die Frage bei der allge meinen Debatte erhoben worden ist, ob mit provisorischen Be stimmungen nicht Anstand zu nehmen und definitive Gesetzent würfe abzuwarten, so glaube ich, muß man auch bei jeder §. darauf zurückkommen. Die erste §. stellt klar und deutlich her aus, daß es jetzt schon an der Zeit ist, Etwas auszusprechen, was im früher vorgelegten Gesetz ausgesprochen worden ist; denn der Grund, warum das Gesetz nur provisorisch ertheilt wurde, war darin zu suchen, daß man Aussicht auf das neue Grundsteuersystem hatte, und nun waren die Anstände so bedeu tend geworden, daß die Aussicht auf die Grundsteuer Veranlas sung bot, es nur provisorisch zur Berathung und Beschluß- nahme der Stände zu bringen. Wenn nun aber in Berathun- gen, wie sie in unsrer Kammer stattgefunden haben, bereits darüber ein Einverständniß vorhanden war, daß alle Staats waldungen, größere wie kleinere, von den Parochialbezirken aus zuschließen wären, so war es in der Rücksicht kaum erforderlich, im provisorischen Gesetze sich darüber noch auszusprechen; es hat sich aber ergeben^ daß Zweifel auftauchten, ob denn diese Be stimmungen in der Lhat so oder so zu deuten wären, nämlich, wie in den Motiven angeführt sei, daß im ersten Gesetzentwürfe, der nicht zum Provisorium gehörte, sondern definitive Bestim mung hatte, die Staatswaldungen ausgeschlossen wären. In der Kammer selbst ließ man das Wort „größere" weg und um faßte „alle" Staatswaldungen. Es geschah, weil dies ein vager Begriff ist. Kommt nun die Grundsteuer, so kann wegen der Staatswaldungen etwas Andres gar nicht verstanden werden, als, dieselben sind ausgenommen. Also über diesen Punkt existirt eigentlich kein Provisorium, sondern ein Einverständniß der Staatsrcgierung mit der diesseitigen Kammer. Zweitens, ich bin kein Freund von Provisorien, halte sie aber doch für unver meidlich, wenn weitläufige Erörterungen sonst bevorstehen. Wie die Entscheidung ausfällt, wenn ein neues Gesetz da ist, kann man zweifelhaft sein, und wenn wir die möglichen Falle be denken, daß, wenn ein definitives Parochialgesetz den Standen vorgelegt wird, weitläufige Discussionen darüber erhoben wer den, dann gar nicht vorauszusehen ist, ob man nicht noch länger bei dem Provisorium verweilen muß, da ftrner die Zuzie hung der Staatswaldungen nach den vom Staatsminister dar über gegebenen Mittheilungen ein Object ist, was den Staat mit,15,000 Rthlr. belästigen kann, (und wo kommen diese 15,000 Rthlr. hin, zu Gemeinden, die zufälligerweise so liegen, daß sie an Staatswaldungen grenzen,) so glaube ich, würden die Bestimmungen, wie sie hier ausgesprochen worden sind, volle Rechtfertigung finden. Abg. Klien: Bei mir hat gerade diese §. das meiste Be denken gegen ein provisorisches Gesetz erregt. Es handelt sich nämlich, nach dem Gesetz vom Jahre 1838, doch nur um eine Nachbestimmung wegen solcher Güter, die an sich steuerfrei sind; die Staatsgrundstücke sind es auch, und es fragt sich, ob wir nicht, wenn wir jetzt die §. 1 annehmen, alsdann bei späterer Berathung in bedeutende Collisionen kommen können. Es scheint mir dieses auch aus den Motiven sich zu ergeben: „der Staat hat das Bedürfnis nicht." Derselbe Fall tritt auch ein bei Corpo- rationen, Stiftern und dergleichen; er tritt aber auch ein bei Aus ländern. Der Preuße, der in Sachsen Waldungen besitzt, hat auch kein Interesse an Kirchen und Schulen; wir werden also in bedeutende Collisionen kommen, wenn wir diesen Gegenstand nicht aus der Berathung lassen, bis zu einem definitiven Gesetz entwurf, und das bestimmt mich, vor der Hand auch dagegen zu stimmen. Abg. Braun: Ich bitte mir das Wort zur Widerlegung aus. Der Abg. meint, daß Corporationen und Ausländer gleich falls hieher gehören; dies kann ich nimmermehr zugeben, denn die Corporationen wie die Fremden, wenn sie Eigenthum im Lande" besitzen, sind Forenser. Unter dem Begriff Forenser sind allemal Unterthanenzu verstehen. Das gilt aber nicht vom Staate; denn man kann doch vom Staate nicht sagen, daß er von sich selbst Unterthan sei. Also diese Gesichtspunkte sind sehr verschie den, und es sind Staat auf der einen Seite und Corporationen und Fremde auf der andern nicht nach gleichen Grundsätzen zu bemessen. Uebrigens, weil ich einmal das Wort ergriffen habe, will ich mir erlauben, noch auf§. 19 zu kommen. Die tz. 19 des Gesetzes vom 8. Mai 1838 lautet: „den Rittergütern sind auch alle andere, mit Nittergutseigenschaft nicht versehene Güter, insofern letztere zu den Parochianen in gleichem Verhältnisse wie erstere stehen, sowie die Kammergüter gleichzustellen. Auch diese sind nach den §§ 9 bis 18 aufgestellten Grundsätzen zu behandeln." Hierin scheint mir nun die Verpflichtung, daß auch Staatswaldungen zu den Parochiallasten beitragen sollen, durchaus nicht zu liegen. Hier ist blos die Rede von den Rittergütern und den mit Ritter gutseigenschaft nicht versehenen andern Grundstücken, in so fern letzterezu den Parochianen in gleichem Verhältnisse wie erstere stehen. Der Satz „insofern letztere" u. s. w. scheint mir von besonderer Unwichtigkeit zu sein. Was heißt dieser Satz? Wenn ich das ganze Gesetz nehme, kann ich mir nichts Andres denken, als das: insofern Rittergutsbesitzer Mitglieder der Schul gemeinden sind. Es geht dies deutlich daraus hervor, daß in §. 19 am Ende sich aufß. 9 bezogen wird, welche §. 9 davon handelt, daß die Besitzerder Rittergüter blos als Mitglie der der Kirchen- und Schulgemeinden beizutratzen pflichtig sind. Siesehen, meine Herren, auch hier schon den Grundsatz der Parochialität ausgesprochen, den Grundsatz, daß blos diejenigen als beitragspflichtig angesehen werden sollen, welche Parochianen sind, und es beweist diese §. die Richtigkeit
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