Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gaben nicht ausreicht. Es würde der Standeversammlung un möglich sein, ob dieses oder jenes Postulat zu bewilligen sei, wenn ihr verwehrt sein sollte, sich von der Verwaltung dieser Stiftungen zu überzeugen, sich davon zu überzeugen, ob diese Verwaltung so beschaffen sei, daß sie wirklich der in Anspruch genommenen Summe bedürfe. Ohne ein solches Recht würde man niemals klar in der Sache sehen, ohne ein solches Recht würde die Ständeversammlung nie ermessen können, ob dieses oder je nes Postulat unter den vorliegenden Umständen wirklich begrün det, ob es wirklich Bedürfnissund nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zulässig sei. Ich gebe gern zu, daß die Bestim mung über die Modalität der Verwendung zunächst Sache der Universitätscorporation und des hohen Ministern ist; allein das Ministerium hat sich wohl auch gefallen zu lassen, daß die Stande die bei dieser Bestimmung ergriffene Verwaltungsmaßregel con- troliren. Man sagt, dafür sei ja §. 42 der Verfassungsurkunde da, tz. 42, welche die Verantwortlichkeit des Ministern aus spricht; allein wenn man diese tz. in dem vorliegenden Falle ge gen das Controlerecht der Ständeversammlung anführen wollte, so müßte man weiter gehen, man müßte und könnte ihn mit eben dem Rechte gegen jede Controle der Ständeversammlung anführen. Nach Z. 60 der Verfaffungsurkunde soll das Ein kommen der Stiftungen nur zu stiftungsmäßigen Zwecken verwendet werden- Soll nun das Einkommen der Stiftungen der der Universität zu Anlegung in Häuserbauten und zu den im Berichte angedeutetcn übrigen Spekulationen verwendet werden, so muß dabei vorausgesetzt werden, daß die Stifter diesen Zweck mit den Stiftungen verbunden haben, daß sie solchen eben in der derartigen Anlegung der Stiftungscapitalien erreicht wissen wollen. Nun wird man einwenden, es sei die fragliche Anre gung des Stiftungsvermögens nur das Mittel, um desto besser den ftistungsmaßigen Zweck fördern zu können; und insonder heit äußerte der Abg. Jani vorhin, daß dadurch ein allgemeiner Fonds ausgesammelt würde, der die Universitätscorporation be fähige, die Zwecke der Stiftungen erfolgreicher und kräftiger zu erfüllen. Allein, meine Herren, mit Aufstellung dieses Satzes stellt man sich zugleich auf einen Boden, der außerhalb der Schranken des Gesetzes liegt. Denn es war und ist bis jetzt Vorschrift des Gesetzes, daß die Stiftungscapitalien, die in dieser Beziehung mit den Kirchencapitalien auf ganz gleicher Linie stehen, nur gegen hypothekarische Sicherheit ausgeliehen werden sollen. Das ist eine Bestimmung vieler Gesetze, eine Idee der ältesten wie der neuesten Gesetzgebung. Es ist vielleicht möglich, daß die Universität von dieser Bestimmung eine Ausnahme macht, die mir jedoch unbekannt ist; doch glaube ich kaum, daß «ine solche Ausnahme vorhanden ist. Ist aber eine derartige Ausnahme in Bezug der Verwaltung der Universität nicht vor handen, so ist es auch nvthwendkz, daß die Universität in der in Rede stehenden Beziehung dem allgemeinen Gesetz unter worfen bleibt. Nun sagt man zwar allerdings, es sei eine außerordentlich einträgliche Speculation, die man mit der Ver wendung der Capitalien m Hauserbaum und andern derartigen Unternehmungen mache, sie werfe bedeutende Procente ab. Es kann das möglich sein, ich gebe es zu; dann muß man aber eine solche Anlegung der Capitalken für alle und jede Stiftun gen gelten lassen, und die dieser Operation entgegenstehenden Gesetze aufheben. Ich fordere das, damit das Ansehen der Gesetze aufrecht erhalten werde. — Ich komme zu den Anträgen der geehrten Deputation. Es ist eine eigene Lage in der That, worin sich die vorliegende Frage befindet. Die verehrte Depu tation hat in ihrem Berichte nachgewiesen, wie verworren das Cassen- nnd Verwaltungswesen der fraglichen Stiftungen ist, während das hohe Ministerium in der letzten Sitzung ver sichert hat, daß diese Verwaltung eine ganz vorzügliche zu nen nen sei, und durchaus Nichts zu wünschen übrig lasse. Welche Angabe ist nun die richtige? Ich versuche nicht, diese Frage zu beantworten, da ich die Glaubwürdigkeit des hohen Mini stern wie der verehrten Deputation gleich hochachte. Ich will die Beantwortung dieser Krage aufschieben, bis dem An träge sub 2 in seinen einzelnen Theilen entsprochen sein wird; dann erst wird es möglich sein, eine genügende Antwort auf diese Frage zu geben. Ich stimme demnach für den Antrag «ub 2. Anlangend den Antrag «ul, 1, so kann ich nicht dafür stimmen. Es ist vorhin schon erwähnt worden, daß es schwer sein möchte, den Antrag zu stellen, jeder einzelnen Stiftung einen Curator zu bestellen, wenn man zugleich aus dem zweiten Anträge er fleht, daß es noch nicht gewiß ist, wieviel Stiftungen und in welchem Umfange und mit welchen Verbindlichkeiten sie beste hen. Jedenfalls muß man mit dem Anträge sud 1 so lange warten, bis dem Antrag 8ul>2 entsprochen ist. Dann aber würde man durch den Antrag 8»l> I dem hohen Ministers ein Recht zufchreiben, welches dasselbe nicht hat. Das hohe Mi nisterium hat das Oberaufsichtsrecht über die Stiftungen, aber in diesem Rechte liegt nicht die Befugniß, einen Curator zu be stellen. Es gibt schon der Begriff des Oberaufsichtsrechts, daß Jemand anders eine Aufsicht üben solle; wollte man aber dem hohen Ministers zur Pflicht machen, noch einen Curator zu bestellen, so erweitert man dadurch das Beaussichtigungsrecht des Ministern, man stellt dadurch eine unmittelbare Beaufsichtigung an die Stelle einer mittelbaren; man ver wandelt dadurch den mittelbaren Einfluß des hohen Mini stern in einen unmittelbaren. Aber ich kann kaum glauben, daß dies wünschenswerth oder auch nur verfassungsmäßig sei. Dann aber scheint mir doch auch noch ein anderer Punkt ins Auge zu fassen zu sein ; ich glaube nämlich, daß sich die Univer sität eine derartige Maßregel gar nicht gefallen zu lassen braucht. Das Recht zur Stellung eines Curators enthält ein Bevormundungsrecht, das Recht der Bevormundung aber setzt entweder eine schlechte Verwaltung oder Unfähigkeit der selben voraus. Nun glaube ich aber, daß, wenn sich die Ver waltung des Universitätsvermögens selbst in Verwirrung befin den würde, man doch diese beiden Kategorien in Bezug auf die leipziger Universität nimmermehr-, geltend machen kann. Ich werde daher gegen den ersten Antrag stimmen. — Was den von der geehrten Deputation «ub 3 gestellten Antrag anlangt, so er kläre ich mich in Gemäßheit meiner Ansicht über die Competenz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder