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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Referent Abg. v. LH isla u: Das habe ich nicht vernom men; ich glaubte, es sei von dem Ausleihungsfonds die Rede. Wenn aber das Ministerium eine solche Erklärung gibt, so erle digt sich der Antrag von selbst. Abg. Oberländer: Ich stimme mit dem Abgeordneten Todt überein. Ich trete nicht bei allen, aber bei den wesentlichen Anträgen derDeputation bei. Wenn ich babei der chronologischen Ordnung der Deputation folge, so beginne ich mit dem Anträge, hei welchem ich gegen die Deputation stimme, bei Punkt 1, wo dieselbe verschlägt, jeder einzelnen, der Universität zur Ver waltung anvertrauten Stiftung einen Curator, einen immer währenden Actor zur Wahrung der Rechte der Stiftungen zu be stellen. Abgesehen davon, daß dies jedenfalls eine Menge Kosten verursachen würde, welche den Stiftungen zur Last sielen, liegt auch darin ein unbegründetes Mißtrauen gegen die Universität und ein Zuwiderhandeln gegen die Intention der Stifter; denn diese haben eben die Universität zur Wahrung der Rechte der Stiftungen bestimmt. Auch verwaltet nicht die Universität selbst die Stiftungen, sondern ein einzelner Beamter, und diesem gegen über wahrt die Universität die Rechte der Stiftungen. Auch den Stadträthen, den Superintendenten und anderen Behörden und Anstalten des Landes sind nicht selten bedeutende Stiftungen an vertraut; aber es ist noch Niemandem eingefallen, diesen Stif tungen besondere Curatoren und immerwährende Syndicen zu bestellen. Also insofern diese Stiftungen zur Unterstützung der Studenten und anderer Akademiker dienen, insofern sie Privat stiftungen sind, wird sich die Einwirkung des Staates auf die in tz. 6V der Verfassungsurkunde bestimmte Oberaufsicht zu be schränken haben. Nur wenn der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, und daher eine Umänderung der Stiftungen vorliegt, müßte die Regierung die Bewilligung der Ständever sammlung einholen, da die Universität, also eine Landesanstalt dabei interessirt ist. Daraus folgt aber, daß der Antrag der De putation unter 2 vollkommen begründet ist; denn wenn der Ständevcrsammlung über die Stiftungen und deren Zustand keine Nachweisung gegeben würbe, so würde sie auch nicht er messen können, in welche» Fällen eine Veränderung mit dem stif tungsmäßigen Zweck in der Maße eingetreten, daß eine Ein willigung der Ständeversammlung erforderlich ist. Ganz anders gestaltet sich aber die Sache mit den dem allgemeinen Lehr zwecke gewidmeten Fonds, worüber sich der Antrag der Depu tation bei Nummer 3 verbreitet. Dieser ist mir überhaupt der wichtigste. Es könnte Zwar scheinen, als ob durch die Erklärung des Herrn Staatsministers der Antrag erledigt sei; ich meine, daß die hohe Staatsregiemng dem Anträge stattgeben wolle, insofern der Herr Staats Minister erklärt hat, daß sich der Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des Universitäts vermögens verbreiten und der Ständeversammlung die ge wünschten Notizen zugehen sollen. Allein das Wesentliche des Antrags hat derselbe für eine streitige Principftage erklärt. Es kommt hier darauf an, daß der Ständever sammlung das Recht zugestanden wird, bei den Ausgaben der Universität das Bewilligungsrecht ebenso auszuüben, wie bei andern Landesanstalten. Man will der Kammer zwar zur No tiz vorlegen, was bei der Universität gebraucht worden; aber darüber, welche Ausgaben für die Universität bevorstehen, soll die Ständeversammlung nichts zu reden haben; mit kurzen Worten: ein specielles Bewilligungsrecht wolle man nicht zugestehen. Der Herr Minister hat bemerkt, daß es zweckmäßig sei, über diese Principftage hinwegzugchen- Nein, sage ich, im Gegentheil, in allen solchen Sachen muß die Ständeversammlung mit der Re gierung auf's Reine kommen, und sich verständigen. Ich habe den Gründen, welche von den Abgeordneten vor mir für unsere Behauptung angeführt worden sind, noch einige hinzuzufügen; und ich kann um so weniger darauf verzichten, als ich diesen An trag im Wesentlichen mit dem ständischen Steuerbewilligungs- recht zusammenhängend, für außerordentlich wichtig halte. Das hohe Ministerium hat sich nach S. 527 des Deputationsberich tes dahin geäußert: „Dasselbe vermöge in der Verfassungsur kunde keine Bestimmung zu finden, nach welcher die Staatsre gierung bei Ausübung der, ihr verfassungsmäßig zustehenden, dem Gebiete der Verwaltung im Allgemeinen, und des Oberauf sichtsrechtes über Corporationen insbesondere angehörigen Rechte an die Zustimmung der Stände gebunden wäre." Also der Grund der Weigerung ist hauptsächlich die angebliche Corpora- tionseigenschaft der Universität und das in dieser Beziehung der Regierung allein zustehende Oberaufsichtsrecht. Von den geehr ten Abgeordneten, welche vor mir sprachen, ist die Corporations- eigenschaft der Universität in jeder Beziehung zugestanden wor den; ein Gleiches hat die Deputation gethan. Mein ich be haupte, daß die Universität in vorliegender Beziehung durchaus keine Corporation ist; sondern sie ist eine Staatsanstalt, eine Landesanstalt, eine hohe Schule, zum Behuf höheren wissen schaftlichen Unterrichts von Staatswegen errichtet und ausge stattet. Daß eine Landesanstalt, welche wesentlich aus Staats mitteln erhalten wird, auch einiges unter ihrer Verwaltung ste hendes Vermögen, eigene Einnahmen hat, daraus'folgt noch nicht, daß sie über die Verwaltung des ihr anvertrauten Ver mögens keine Rechnung abzulegen hätte. Die für die Justizpflege bestehenden Anstalten, die doch sicherlich unabhängig von der Ständeversammlung sind, haben auch besondere Einnahmen; sie beziehen die gesetzlichen Einnahmen an Sporteln, Lehngeldern und dergleichen, und gleichwohl wird Niemand behaupten, daß da durch die Regierung der Rechenschaft über die Ausgaben der Justiz überhoben, und die Ständeversammlung nicht berechtigt sei, zu den Ausgaben der Justiz ihre Zustimmung zu geben, oder zu verweigern, das ständische Bewilligungsrecht auszuüben. Ich verwahre mich ausdrücklich dagegen, als ob ich nicht die aller unbeschränkteste Lehr- und Studirfteiheit der Universitäten anerkennte. Es gehört das auch gar nicht hierher, ist eine von der Unterhaltung der Universität ganz verschiedene Sache. Ohne vollständige Lehr.- und Studirfteiheit würde die Universität aufhören, eine deutsche Universität zu sein; sie würde in eine napoleonische polytechnische Schule ver wandelt werden. Hier betrachte ich die Universität aber ledig lich in Bezug auf die Administration der zu Erreichung des Uni-
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