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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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verfltätszweckes bestimmt«: Fonds. Aber ich frage, ob eine Lehranstalt deshalb aufhört, eine Staatsanstalt zu sein, weil sie von dem Landesfürsten, aus dessen Willen sie hervorging, mit bestimmten Fonds, mit gewissen Rechten und Einkünften, mit Eigcnthum, mit bestimmten Freiheiten und Privilegien ausge stattet worden ist? ob sie dadurch die Eigenschaft einer Corpora tion erhalten hat? Aus den von dem Herrn Staatsminister an gegebenen geschichtlichen Momenten geht deutlich hervor, daß die Staatsregierung selbst die Universität nicht mehr als eine Corpo ration anerkennt, namentlich nicht mehr seit dem Jahre 1832. Wenn das hohe Ministerium im Jahre 1832 das Vermögen der Universität, das Vermögen, welches ich hier meine, im Gegen sätze der Privatstiftungen, welcher die Deputation unter H. und III. Erwähnung gethan hat, unter eigene Verwaltung nahm, wenn es einen eigenen Staatsdiener, einen Rentamtmann dazu anstellte, so erklärte es damit, daß die Universität Staatsanstalt sei, beider der Ständeversammlung gleiches Bewilligungsrecht zustehen muß, wie bei allen andern Staaksausgaben. Nun wird zwar gesagt, die Controle würde noch durch die akademische Verwaltungsdeputation im Namen der Universität ausgeübt. Ich leugne das; denn die eingesetzte akademische Verwaltungsde- putation ist nichts Anderes, als eine delegirte Behörde des Mi nistern. Das Ministerium muß seinen Rentmeister controliren; es kann aber das nicht unmittelbar thun, es bestelltdeshalb eine rontrolirende Behörde, ein Organ. Aus wem sollte denn auch die Corporation der Universität bestehen ? Aus dem akademischen Senat und den Angestellten bei der Universität, die doch gewiß nicht Zweck der Universität, sondern nur Mittel zu Erreichung des Zweckes derselben sind? Staatsrechtlich scheint mir die Uni versität nicht verschieden von andern Lehranstalten zu sein; ver schieden sind sie nur in wissenschaftlicher Hinsicht. Allerdings haben die Universicatsmänner stets gesagt, die Universitäten hät ten sich aus sich selbst gegründet; das widerspricht aber der Ge schichte aller deutschen Universitäten. Die Zeiten der Entstehung der Universitäten waren nur von der Art, daß Alles die Form der Corporation annahm. Ist dem Lande die Verpflichtung auf erlegt , für die Erhaltung und Vervollkommnung der höhern Lehr anstalten und der Universität insbesondere zu sorgen, so gibtdies die beste Widerlegung der entgegenstehenden Ansicht der Staats regierung. In die innern Angelegenheiten, in die Organisation der Universität wird sich die Ständeversammlung nicht ein mischen, das ist Sache der Staatsregierung und des damit be auftragten Cultusmim'sterii. Leider wird nur diese Oberauf sicht über die Universitäten zu weit getrieben; denn jedenfalls ist es eine Erniedrigung der Universitäten und der Wissenschaften, daß man ihnen immerwahrende Curatoren bestellt hat. Das hat mich schon vor 23 Jahren verdrossen, als ich Student war, und es verdrießt mich heute noch. Allein die Verwaltung der den allgemeinen Lehrzwecken gewidmeten und von dem Staate her- rührenden Fonds hat mit der wissenschaftlichen Unabhängigkeit der Universität Nichts gemein, und unterliegt jedenfalls der Cognition der Standeversammlung, und die Bewilligung zu den betreffenden Ausgaben muß nach denselben Grundsätzen beurtheilt werden, wie bei allen übrigen Anstalten des Landes. Wenn den Standen über die Verwendung dieser Gelder nicht Rechenschaft gegeben werden sollte, so wüßte ich nicht, auf welche Weise das ständische Bewilligungsrecht bei diesem Punkte gehörig begründet werden sollte. So gern ich die Unabhängig keit der Universität in Bezug auf die ihr anvertrauten Privat stiftungen, insoweit sie nach II. und HI. zu Unterstützung der Studenten, anderer Akademiker oder ihrer Hinterlassenen be stimmt sind, anerkenne, ebenso bestimmt muß ich mich dafür erklären, daß das Universitätsvermögen, insofern es den Lehr zwecken gewidmet ist und vom Staat herrührt, nach den näm lichen Grundsätzen beurtheilt werde, wie alles andere Staats vermögen. Hat die Regierung für ihre entgegengesetzte Mei nung Gründe, so könnte die Sache höchstens als Zweifelhaft be zeichnet werden, da, wie ich ausgesührt zu haben glaube, auch wir unsre guten Gründe dafür haben, daß die Ständeversamm lung die Bewilligungen zu denUniversitätsausgaben vor ihr Fo rum zieht. Es ist nur vor wenig Lagen vom Ministertischc aus angedcutet worden, und wenn ich mich auch jetzt nicht der ein zelnen Worte erinnere, so ging doch die Meinung dahin, daß eine Erweiterung der ständischen Rechte, gegenüber der Regie rung, ebenso verfassungswidrig sei, als eine Schmälerung der Rechte der Vvlksrepräsentaüon. Ja, das ist wahr, ja, das ist konstitutionell ganz richtig. Allein wenn ein Recht der Stände versammlung zweifelhaft ist, dann kann ich auch keinen Augen blick zweifelhaft sein, welchePartei ich zu ergreifen habe, meine Partei, die des Volkes, und keine andere. Und in der Lhat müßte man sich vor den Wählern schämen, wenn man je auf einer andern Partei zu treffen wäre, als auf der des Volkes. Ohnehin ist die Regierung in Bezug aufBehauptung ihrer Rechte in ungeheurem Vortheil gegen die Ständeversammlung. Sind auch die Rechte und Befugnisse der Regierung und Stände sehr ungleich, so muß doch das Recht zur Behauptung der Rechte überall gleich sein. Dies ist aber leider nicht der Fall, seitdem man von außen her beflissen gewesen, die ständischen Rechte zu schmälern; ich meine die Bundesbeschlüsse von 1832. Be gnügen wir uns mit dem Maße der uns zugemeffenen Rechte, so wenig deren auch sein mögen, aber niemals lassen wir uns auch nur ein Jota davon entziehen! Abg. Püschel: Ich wollte mir blos einen Vorschlag au die Deputation erlauben, der vielleicht dazu beitragen könnte, die Debatte abzukürzen. Es scheint mir, als wenn der erste Antrag der Deputation sich nunmehr als überflüssig darstellte, nachdem das Ministerium erklärt hat, daß künftighin die Corporation der Universität aus dem Stiftungsvermögen Etwas nicht mehr er borgen solle. In diesem Falle scheint es mir daher auch einer Person nicht zu bedürfen, die der Universität gegenüber die Stif tungen zu vertreten hätte, und insofern wäre ich meinerseits gern dafür, diesen ersten Antrag fallen zu lassen. Ich stelle der De putation anheim, sich darüber auszusprechen. Referent Abg. v. Lhielau: Wenn die Mitglieder der De putation wünschen, daß der erste Antrag fallen gelassen weide, so will ich mich der Majorität keineswegs entziehen; jedoch ft«-
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